Entschädigung bei 18-stündiger Flugverspätung

9. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
pouljonnson
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Entschädigung bei 18-stündiger Flugverspätung

Hallo in die Runde,
würde mich sehr über hilfreiche Antworten zu folgendem Sachverhalt freuen.

Wir sollten am vergangenen Dienstag Nachmittag ab Leipzig nach Rhodos fliegen.

Boarding sollte um 14.40 beginnen. Circa 15.00 Uhr erhielten wir die Mitteilung, dass sich der Start aufgrund von Wartungsarbeiten um circa 3 Stunden verspätet.

Circa 18.00 Uhr ertönte die Durchsage, man solle sich an der Information versammeln - dort angekommen übermittelte uns ein freundlicher Mitarbeiter der Condor die Nachricht, dass „heute" kein Abflug mehr möglich sein wird. Ein Defekt des zweiten (Ersatz-)bremssystems konnte nicht behoben werden und ein Ersatzteil müsse bestellt werden. Die entsprechende Ersatzmaschine konnte erst am nächsten Morgen in Leipzig sein, weshalb sich der Start auf 9:30 am nächsten Morgen verschob.

Mit circa 18-stündiger Verspätung starteten wir dann am nächsten Morgen Richtung Rhodos.

Nun zu meinen Fragen:

Laut EU-Fluggastrechten ist ja ziemlich klar geregelt, dass (wie in unserem Fall) mit über 3- stündiger Verspätung bei über 1.500 km Luftlinie, pro Passagier eine Entschädigung von € 400,- zusteht.

Man hört jedoch, dass Condor die Auszahlung immer „hinauszögert" bis man tatsächlich anwaltlich vertreten wird. Sollte man dies also „durchziehen" oder seine Rechte lieber an eines der Portale verkaufen?

Und steht einem als Passagier eventuell zusätzlicher Schadensersatz zu? Bspw. für die einen Tag nicht nutzbare Unterkunft, Mietwagen oder gar (wie in meinem Fall) als provisionsbasiert entlohnter Vertriebler - für umsonst aufgewendete Urlaubszeit? Theoretisch hätte ich ja in dieser Zeit noch beruflich tätig sein und Abschlüsse generieren können.

Vielen Dank für eure Hilfe hierzu.
Beste Grüße in die Runde.

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

es ist davon auszugehen, dass der hier geschilderte Defekt in den Einflussbereich der Fluggesellschaft zu suchen ist.

Aufgrund der Entfernung steht Ihnen eine Ausgleichszahlung je Ticket von 400,-- Euro zu. An Ihrer Stelle wuerde ich das selbst nachweislich (Einschreibebrief) bei der Airline einfordern, denen eine angemessene Frist zur Zahlung setzen (2 Wochen).

Zickt die Fluggesellschaft rum und weigert sich zu zahlen, dann entweder

- einen Anwalt, der sich mit dem Bereich Flugrechte gut auskennt, beauftragen, was allerdings relativ hohe Vorkosten bedeutet, die aber dann spaeter lt. Urteil zu erstatten sind

- zunaechst kostenguenstiger ist das Einschalten der Schlichtungsstelle soep-online.de. Die sind fuer Verbraucher kostenlos und erstellen eine Empfehlung. Ist diese Empfehlung fuer den Verbraucher positiv, brechen die meisten Fluggesellschaften ein und zahlen.

Sollte sich die Fluggesellschaft dann weiterhin verweigern, muss man wohl oder uebel doch noch den Anwalt beauftragen.

Zitat (von pouljonnson):
......Sollte man dies also „durchziehen"......

Bei eindeutiger Situation wuerde ich durchziehen.......

Zitat (von pouljonnson):
.......oder seine Rechte lieber an eines der Portale verkaufen?......

Fuer meine Begriffe sind diese so genannten Dienstleister so ueberfluessig wie ein Furunkel am Popo. Die nehmen nur Sachen an, die eigentlich eindeutig sind und lassen sich das fuerstlich entlohnen. Wegen des Kostenrisikos werden oft Problemfaelle abgelehnt. Und eindeutige Sachen kann man locker selbst durchziehen!

Zitat (von pouljonnson):
......Und steht einem als Passagier eventuell zusätzlicher Schadensersatz zu......

Die Ausgleichszahlung ist eine pauschale Entschaedigung.

Sie koennen z.B. natuerlich von Ihrem Reiseveranstalter fuer den einen verlorenen Tag den anteiligen Tagesreisepreis erstattet verlangen, muessen aber damit rechnen, dass eine Verrechnung stattfindet. Diese Forderung muessen Sie an den Reiseveranstalter und nicht an die Fluggesellschaft richten.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Die Sachlage ist in diesem Fall eindeutig, der beschriebene Defekt und Wartungsarbeiten liegen regelmäßig im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft und stellen keine außergewöhnliche Umstände dar.

In diesem Fall ist die Ausgleichszahlung zu leisten.

Grundsätzlich bietet sich für eine schnelle Abwicklung folgende Methode an:
1. Forderung schriftlich unter Fristsetzung einreichen, per Fax und zusätzlich E-Mai/wbportal ist hier ausreichend und es entstehen keine Kosten.
2. Nach Ablauf der ersten Frist eine kostenpflichtige Mahnung mit erneuter Fristsetzung einreichen und diese per Post gegen Zustellnachweis senden, am besen geeignet ist hierfür der Postzustellungsauftrag geeignet aber Einschreiben ist auch ausreichend.
3. nach Ablauf der zweiten Frist einen Mahnbescheid beantragen, dies ist einfach über die offizelle Website möglich und die Kosten sind mit 32Euro, gegebenfalls auch etwas mehr wenn mehre Reisende betroffen waren, gering in eindeutigen Fällen wird Condor sicher nicht Widerspruch erheben und ins strittige Verfahren übergehen. Sollte dies widererwarten doch passieren kann die Sache an einen Rechtsanwalt abgegeben werden.
Die Abwicklung dieser Methode unter der Annahme das die Fluggesellschaft keinen Widerspruch erhebt sondern nach Zustellung des Mahnbescheids zahlt 6-7Wochen.
Die Abgabe an die Schlichtungsstelle empfiehlt sich eher in Fällen die weniger eindeutig sind.

Der Aufwand hierfür liegt bei insgesamt ca. 30Minuten hier ist die Höhe der Povision der einschlägigen Portale nicht angemessen. ist der Fall eindeutig genug um übernommen zu werden kann die Forderung auch selbst durchgesetzt werden.

Im übrigen können noch Betreuungsleistungen geltend gemacht werden, sofern Condor hier keine zur Verfügung gestellt wurden.
Diese müssen auch nicht mit der Ausgleichszahlung verrechnet werden.
Die Verrechnung trifft nur auf Schadensersatz für Schäden die in Folge der Verspätung entstanden sind zu. Übersteigt der Schaden die Höhe der Pauschale so kann dieser Betrag gegen Nachweis geltend gemacht es ist dann allerdings damit zurechnen dass die Fluggesellschaft das Verfahren in die Länge zieht und einen Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt.

Sollte es sich trotz fehlender Hinweise um eine Pauschalreise gehandelt haben gibt es noch eine völlig unabhängige Anspruchsmöglichkeit gegen den Veranstalter.

-- Editiert von AlinaKl am 09.06.2018 17:33

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.924 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen