Frage zu den Unteransprüchen

18. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gernot4711
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu den Unteransprüchen


Hallo, ich habe exemplarisch folgende Ansprüche

1 Erzeugnis in Gestalt einer Brotschnitte, dadurch gekennzeichnet, dass man sie nicht trocken ist

2 Erzeugnis nach Anpruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Erdbeer-Marmelade obenauf liegt

3 Erzeugnis nach Anpruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Himbeer-Marmelade obenauf liegt

4 Erzeugnis nach Anpruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass Quitten-Gelee obenauf liegt

5 Erzeugnis nach einem oder mehreren der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass Butter zum Einsatz kommt

6 Erzeugnis nach einem oder mehreren der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass Margarine zum Einsatz kommt

Soweit, so gut. Die Formulierungen der Ansprüche 5 und 6 haben einen logischen "Haken", wenn nämlich Erdbeer-Marmelade, Himbeer-Marmelade und Quitten-Marnelade exklusiv auftreten, also eine Marmelade alle anderen ausschließt. Denn nun kombiniert Anspruch 5 kombinatorisch beispielsweise die Ansprüche 2 und 3, wodurch ein Gemisch von Erdbeer- und Himbeer-Marmelade vorgestellt wird.

Ist dieser "Haken" überhaupt von irgendwelcher Relevanz in den Anprüchen?

Wenn ich stattdessen einen Unteranspruch formuliere, wie

"Erzeugnis nach Anpruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass entweder Erdbeer-Marmelade, Himbeer-Marmelade oder Quitten-Gelleee obenauf liegt"

dann lässt sich das "logische" Problem umgehen. Ist aber der Anspruch, das die Marmeladen in einem Anspruch verodert, rechtlich und von der Vorteilhaftigkeit her ganz äquivalent zur Gesamtheit der Ansprüchen 2,3 und 4?

Die Formel "nach einem oder mehreren" würde mir viel Arbeit abnehmen. Sonst müsste ich in die Ansprüchen verbal Formeln der BOOL-sche Algebra verklausulieren, und das ist unsäglich. Meine Ansprüche sind zwar übersichtlch, ich habe aber 4 dieser exklusiven, sich gegenseitig auschließenden Merkmale, nämlich bei der Marmelade, dem Fettaufstrich, einer Unterscheidung zwischen Roggen- und Weizenbrot und der Unterscheidung getoastet/ungetoastet.

Gruß und Hoffnung
Gernot

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Gernot4711):
Wenn ich stattdessen einen Unteranspruch formuliere, wie

"Erzeugnis nach Anpruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass entweder Erdbeer-Marmelade, Himbeer-Marmelade oder Quitten-Gelleee obenauf liegt"


... dann gehst du das Risiko ein, daß, wenn die Schutzfähigkeit bzgl. Erdbeer-Marmelade verneint wird, der gesamte Anspruch zurückgewiesen wird und damit auch die - für sich alleine schutzfähigen - Ansprüche bzgl. der anderen Sorten hinfällig sind.
Genau deswegen stehen in Patenten so viele Unteransprüche. ;)

-- Editiert von BigiBigiBigi am 18.09.2018 14:59

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Wofür brauchst du die Unteransprüche? Um das zu beantworten, müsste man erst mal wissen, was da erfunden wurde. Normalerweise steht das im Anspruch 1. Hier ist also wohl das Merkmal "nicht trocken" entscheidend oder? Die Unteransprüche gestalten diese Erfindung aus, weil es ja "nach Anspruch 1" heißt. Also auch ein Brot mit Butter und/oder Marmlade soll nach Anspruch 1 "nicht trocken" sein. Ist das Beispiel wirklich so gemeint? Nun gut...

Davon ausgehend haben die Unteransprüche zwei Aufgaben: Einerseits weisen sie auf Ausführungsarten der Erfindung hin, die nicht völlig selbstverständlich sind. Das mag hier schon so sein, weil bei Brot es durchaus überraschend sein könnte, dass ein Brot mit Erdbeer-Marmelade oder Butter bereits "nicht trocken" sein soll. Dabei geht es darum, dass in einem Patentverletzungsprozess, bei dem Jemand nicht-trockenes Brot mit Erdbeer-Marmelade herstellt, der Anspruch 1 allein vielleicht nicht "zieht", weil der Gegner geltend macht, Brot mit Marmelade sei gar nicht "nicht-trocken" (also immer noch trocken) und deshalb würde er die mit dem Anspruch 1 patentierte Erfindung garnicht benutzen. Dann hilft der Unteranspruch, der ja besagt, dass auch ein Brot mit Erdbeer-Marmelade im Sinne der Erfindung des Anspruchs 1 nicht trocken ist.

Und zweites geben die Unteransprüche "Auffangpositionen" an. Das bedeutet, wenn sich nach der Patenterteilung in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitssprozess herausstellt, dass nicht-trockenes Brot nicht neu ist, dann kann man sich auf die Position des Unteranspruchs zurückziehen: Das Patent wird dann entsprechend beschränkt, d.h. die geschützte Erfindung ist dann nur noch nicht-trockenes Brot mit Erdbeer-Marmelade, sofern das dann neu und erfinderisch ist, weil der Gegner nur Stand der Technik mit "Brot mit Apfelmus" gefunden hat.

Du solltes nur Unteransprüche formulieren, die wenigstens für einen der beiden Zwecke sinnvoll sind. Alle übrigen solltest du weglassen, denn sie sind nur Ballast und Risiken für die Erteilung, wenn da irgendetwas mit den Rückbeziehungen nicht stimmt. Wirklich gebraucht werden die Unteransprüche eher selten.

Und konkret zu deiner Frage: Seit die Gebühren von der Zahl der Ansprüche abhängen, ist das Verringen dieser Zahl durch Alternativangaben (Unteransprüche mit "oder") durchaus häufiger zu sehen. Das ist keinesfalls unzulässig und reicht für beide Zwecke völlig aus.

-- Editiert von Hans35 am 18.10.2018 00:12

-- Editiert von Hans35 am 18.10.2018 00:20

1x Hilfreiche Antwort

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