Zaun - Sichtschutz anbringen, dürfen wir das und mit welchem Abstand?

3. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
fun1969
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zaun - Sichtschutz anbringen, dürfen wir das und mit welchem Abstand?

hallo
wer kann mir helfen
habe einfach klasse nachbarn :-( regen sich wegen jedem bischen auf
wir haben als grenzzaun einen maschendraht zaun:-) aber sie regen sisch immer auf unsere blumen würden rüber wachsen und unsere halterungsstäbe für dei blumen würden den Zaun beschädigen wollen jetzt einen sichtschutz und schutz für unsere pflanzen anbringen er ist 180cm lang und 90ch hoch mit pfosten dürfen wir das und wenn ja vieviel abstand vom zaun wäre lieb wenn uns jemand antworten könnte danke im voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cook-a-doodle
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo! Es ist unheimlich anstrengend Ihren Text zu lesen! Bitte auch Satzzeichen benutzen!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-211
Status:
Praktikant
(624 Beiträge, 87x hilfreich)

Jaja, soviel zur "Pizza-Studie"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fun1969
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry dacht nicht das wir hier zur pisa studie diskutieren
so ist halt einfacher aber was solls
danke für den tip voll klasse :-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Kommen wir also mal zur Sache:


Wie hoch dürfen Mauern und Zäune sein? Wie muss die Gartengrenze gestaltet sein (Sichtschutz, etc.)?

Welche Einfriedungen Sie errichten dürfen und welche Höhe diese haben können, lässt sich nicht pauschal beantworten; zu unterschiedlich sind die einzelnen Regelungen.
In vielen Gebieten ist durch einen von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan festgelegt, ob bzw. wie Sie Ihre Einfriedungen gestalten können. Bebauungspläne legen mitunter sogar fest, dass keine Einfriedungen errichtet werden dürfen. Zusätzlich besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, durch den Erlass einer speziellen Satzung Art und maximale Höhe von zulässigen Einfriedungen festzulegen. So trifft beispielsweise die Satzung für Einfriedungen und Vorgärten der Stadt München für das gesamte Stadtgebiet eine präzise Aussage. Einfriedungen dürfen danach maximal 1,50 Meter hoch sein.
Sie sind offen herzustellen. Dies bedeutet, dass sie nicht wie eine geschlossene Wand wirken dürfen und der Anteil der Öffnungen im Zaun mindestens 50 % zu betragen hat. Dies gilt für die Straßenseite ebenso wie für die übrigen Grundstücksgrenzen. Einfriedungen, die dieser Satzung entsprechen, sind, solange sie nicht als Teil eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens (z. B. Neubau eines Hauses) errichtet werden, generell genehmigungsfrei zulässig. Dazu gehören u. a. Lattenzaun, Jägerzaun und Maschendrahtzaun. Einfriedungen, die nicht der Satzung entsprechen, sind unzulässig. Dazu zählen Mauern, geschlossene Holzflechtzäune und geschlossene Lattenzäune. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen sollten Sie sich auf jeden Fall vor der Errichtung eines Zauns bei Ihrer Gemeinde im Bauamt bzw. Baureferat informieren.

Für den Fall, dass es in Ihrer Gemeinde keine Reglung durch einen Bebauungsplan oder eine Satzung gibt, ist ein Sichtschutz zulässig, solange der Zaun noch im ortsüblichen Rahmen bleibt, also mit dem jeweiligen Wohngebiet oder Straßenzug übereinstimmt. Es können also beispielsweise hinter einem Holzzaun Strohmatten angebracht werden, damit der Zaun blickdicht wird. Ihr Nachbar kann gegen einen so gestalteten Zaun für gewöhnlich nichts unternehmen, wenn Sie sich im Rahmen halten. Mit einer Klage hat der Nachbar in der Regel nur dann Erfolg, wenn ein Zaun mit Sichtschutz nicht ortsüblich ist. Sehen Sie sich also genau um und prüfen Sie selbst, wie häufig ein Sichtschutzzaun in Ihrem Siedlungsgebiet vorkommt.

Evtl. ist ja Ihr Nachbar aber auch interessiert an einer solchen Sichtschutzwand
und stimmt der Errichtung zu.

Gruß
odil

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