angebliche Lärmbelästigung - Schn**ze voll

29. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
sdt0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)
angebliche Lärmbelästigung - Schn**ze voll

hallo, vlt. kann mir ja jemand helfen. Es geht um Nachbarschaftsstreit zwecks Lärmbelästung.
Wir wohnen in einem Einfamilienhaus mit großem Grundstück. Unsere beiden Nachberinnen (Mutter ca. 98j. + Tochter zw.60-65j.) beschweren sich ständig über irgend etwas und das schon seit über 50Jahren. Es wurde sehr oft Rücksicht genommen, sei es, weil das Neugeborene Kind in der Nacht eine Kolik hatte und geweint hat ( Hochsommer und das Fenster war deshalb offen-also wurde das Fenster geschlossen), beim grillen-weil es stinkt (also haben wir das grillen etwa 40m weiter hinter in den Garten verlegt-mit einigem Mehraufwand) oder weil das Radio (angeblich) zu laut ist (Radio wurde ausgeschalten). Zu bachten ist, dass diese an uns gemachten Anschuldigungen von unserer Sicht und auch aus der Sicht der Beamten, die des öffteren gerufen wurden, nicht berechtigt sind. Wir haben nun langam die Nase voll, dass wir ständig diejenigen sein sollen, die auf Ihr "angeblich" sensibles Gehör und sonstigen Leiden rücksicht nehmen sollen. Es heißt schließlich "GEGENSEITIGE" Rücksichtnahme.
Nun zu meiner wirklichen Frage. Es gibt lt. Immisionsgetz/ Lärmgesetz bestimmte Richtlinien und Grenzwerte nur geht es immer nur um Spielplätze, Baulärm oder Kinderlärm im allgemeinen, was uns leider nicht wirklich hilft. Ich hatte einmal gelesen, dass das Musik hören tagsüber (v.7:00 - 22:00Uhr) immer erlaubt ist wenn es in der Stadt die 60dB bzw. in ländlichen Gebieten 50dB an der Grundstücksgrenze nicht überschreitet. Ist das richtig?
Ich habe mir aus diesem Grund sogar ein Meßgerät zugelegt um sicher zu gehen, dass wir diese Grenzwerte auch nicht überschreiten. Das Ergebnis: etwa 1m von der Grundstücksgrenze entfernt (es waren dann unsere Sträucher und Bäume, die auch noch einiges an "Lärm" schlucken, im weg) wurden dann maximal 42/43 dB gemessen. Also für mich alles im Grünen Bereich, oder? Wie kann ich mich wehren. Besteht die Möglichkeit, sollte es doch mal zu einer Anzeige kommen, eine Gegenanzeige zu starten wegen des Eingriffs in die persönliche Entfaltung nach §2 GG - Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung
vielen dank schon mal im vorraus

-- Editiert von sdt0815 am 29.05.2018 16:08

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
Wie kann ich mich wehren.


NICHT so:

Zitat (von sdt0815):
das Neugeborene Kind in der Nacht eine Kolik hatte und geweint hat ( Hochsommer und das Fenster war deshalb offen-also wurde das Fenster geschlossen), beim grillen-weil es stinkt (also haben wir das grillen etwa 40m weiter hinter in den Garten verlegt-mit einigem Mehraufwand) oder weil das Radio (angeblich) zu laut ist (Radio wurde ausgeschalten).


Zitat (von sdt0815):
Besteht die Möglichkeit, sollte es doch mal zu einer Anzeige kommen, eine Gegenanzeige zu starten wegen des Eingriffs in die persönliche Entfaltung nach §2 GG - Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung


Besteht, wird aber umgehend eingestellt. Weil es ist ja nicht mal im Ansatz zu erkennen, wo in deine Verhaltensweisen eingegriffen wirst, du machst das alles Freiwillig.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
Besteht die Möglichkeit, sollte es doch mal zu einer Anzeige kommen, eine Gegenanzeige zu starten wegen des Eingriffs in die persönliche Entfaltung nach §2 GG - Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung

Nö, denn das GG kommt hier gar nicht zur Anwendung.



Zitat (von sdt0815):
Wir haben nun langam die Nase voll, dass wir ständig diejenigen sein sollen, die auf Ihr "angeblich" sensibles Gehör und sonstigen Leiden rücksicht nehmen sollen.

Dann sollte man sich einfach mal 1,50m Rückgrat zulegen, das nachgeben einfach mal lassen und ganz normal leben.

Das kann dann zwar dazu führen das die Nachbarin anfangs noch mehr nervt, eventuell auch klagt - aber da muss man dann halt mal durch. Eventuell mal eine Rechtsschutzversicherung abschließen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
Es heißt schließlich "GEGENSEITIGE" Rücksichtnahme.
Wenn ihr ein halbes Jahrhundert diese Gegenseitigkeit nicht gelebt oder eingefordert habt, muss man sich nicht wundern dass die Nachbarn jedes Gefühl für die Zumutbarkeit ihrer Befindlichkeiten verloren haben.


Zitat (von sdt0815):
Ich habe mir aus diesem Grund sogar ein Meßgerät zugelegt um sicher zu gehen, dass wir diese Grenzwerte auch nicht überschreiten. Das Ergebnis: etwa 1m von der Grundstücksgrenze entfernt (es waren dann unsere Sträucher und Bäume, die auch noch einiges an "Lärm" schlucken, im weg) wurden dann maximal 42/43 dB gemessen. Also für mich alles im Grünen Bereich, oder?
Mit Messwerten wird man (über)empfindlichen Nachbarn nicht beikommen können. Zumal z.B. Kinderlärm für viele Menschen Musik in den Ohren ist, für andere ist es unerträglicher Lärm. Mit Musik kann es sich ähnlich verhalten ;)


Zitat (von sdt0815):
Wie kann ich mich wehren.
Lebe ganz normal in Deinem Haus und auf Deinem Grundstück. Sollten die Damen nicht gerade den Polizeichef "in der Hand haben", wird selbst eine herbeigerufene Streife bei den von Dir geschilderten Aktivitäten keine Grund zum Einschreiten sehen. Juristischen Angriffen, so sie denn statt finden, kannst Du IMO ebenfalls getrost entgegen sehen. Eine rechtzeitig abgeschlossene RSV kann da in der Tat die Gelassenheit noch erhöhen.

Wenn die Möglichkeit für ein persönliches Gespräch besteht und man entsprechend sarkastische Züge aufweist, könnte man den Damen die freudige Mitteilung machen, dass man an einen Verkauf des Hauses denkt. Es ist für euch einfach zu groß und ein so schöner Garten ist für eine Großfamilie geradezu ideal. :devil:


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sdt0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Roland,
Danke erst mal für deine Antwort.
Es ist ja nicht so, dass ich mich nicht hin und wieder wehre. Ich bin da etwas rabiater aber mein Mann und seine über 80j alten Elter die auch noch im Haus mit wohnensind da zurückhaltender. Ich habe z.B. als unsere Tochter noch kleiner war für sie eine "Poolparty" veranstaltet als Abschied für sie und ihre Freunde aus der Kita bevor sie in die Schule kam, aus dem einfachen Grund da die Nachbars-Damen gegen Kinderlärm tagsüber generell nichts tun können. Fazit: Es wurden die Eltern der Kinder angemotzt und beschimpft. Und solche Sachen passieren halt auch, wenn Freunde zu Besuch sind und wir dann grillen. Wenn wir dann 22:00Uhr immer noch im Garten sitzen und uns unter halten, oft nur noch zu zweit oder zu dritt weil die anderen vorsorglich schon vorher gegangen sind, steht die Polizei vor der Tür.

Und das mit der Rechtschutz ist so eine Sache. Wenn wir jetzt eine abschließen oder auch schon vor 10 oder 15 Jahren, würde die RV für diese Streitereien garnicht mehr greifen, da die RV nicht in laufende und vorher aufgetretene Vorfälle nicht eintritt. Und da es hier um Nachbarschaftsstreigkeiten geht die halt schon einige Jahre andauern macht da keine RV mit. Die würde nur dann greifen, wenn es sich dann um "richtige Straftaten" handelt. So hat es zumindest mein Mann mir erklärt.

Was ich momentan mache ist, wenn ich im Garten werkel mach ich mein Handy an, lass die Musik laufen, mess die Lautstärke damit ich nicht über die 50 dB komme und lass sie meckern, hab mich auch schon mit der Polizei, die sie gerufen hat, lautstark über sie "lustig" gemacht, damit sie merkt, dass die Beamten auf unserer Seite stehen. Mal sehen wie oft wir dieses Jahr "Besuch" bekommen. Das schlimme ist halt, dass diese unnötigen Einsätze von unseren Steuergeldern bezahlt wird.

VG
sdt

-- Editiert von sdt0815 am 30.05.2018 11:09

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
Wie kann ich mich wehren.
Gar nicht, jeder hat das Recht sich über andere zu beschweren.

Zitat (von sdt0815):
Was ich momentan mache ist, wenn ich im Garten werkel mach ich mein Handy an, lass die Musik laufen, mess die Lautstärke damit ich nicht über die 50 dB komme
Totaler Unsinn! Lass den Unfug mit dem Messgerät bleiben, denn dein Messgerät ist weder geeicht noch ist dir bekannt wie der Wert überhaupt ermittelt werden muss. Deine Messung ist daher für den Allerwertesten. Du setzt dich damit nur selbst unter Druck.
Was du tun solltest: Ganz normal leben.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sdt0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Totaler Unsinn! Lass den Unfug mit dem Messgerät bleiben, denn dein Messgerät ist weder geeicht noch ist dir bekannt wie der Wert überhaupt ermittelt werden muss. Deine Messung ist daher für den Allerwertesten.


Das ist so nicht richtig.
1. Muss ich nicht wissen wie der Wert ermittelt wird, sondern muss ihn von meinem Gerät nur ablesen
und
2. muss das Gerät nicht mal geicht sein, da es schon Urteile gibt bei denen die Lautstärke mit einer Handy-App gemessen und akzeptiert wurde

und da bin ich der Meinung, dass mein Messgerät - welches extra dafür gebaut wurde - besser ist als so eine App.

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
1. Muss ich nicht wissen wie der Wert ermittelt wird,
Nein, musst du nicht, aber genau deshalb ist dein Messergebnis auch wertlos

Zitat (von sdt0815):
2. muss das Gerät nicht mal geicht sein, da es schon Urteile gibt bei denen die Lautstärke mit einer Handy-App gemessen und akzeptiert wurde
Na da bin ich aber mal auf deinen Link zum Urteil gespannt den du jetzt sicher hier posten wirst.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sdt0815
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Na da bin ich aber mal auf deinen Link zum Urteil gespannt den du jetzt sicher hier posten wirst.


BITTESCHÖN


Urteil Lärm: Handy-App-Messungen als Nachweis wegen lauter Musik vom Nachbarn

Amtsgericht Dieburg
Kategorie: Recht & Urteile
Veröffentlicht: 29. Oktober 2016

Die Kläger fühlten sich durch die ständige laute Musik ihres Nachbarn gestört. Mehrfach wurde die Polizei eingeschaltet, in mehr als 10 Fällen Ordnungswidrigkeitenbescheide erlassen und ein Rechtsanwalt eingeschaltet - doch eine Besserung des Nachbarn war in weiter Sicht. Es folgte eine Unterlassungsklage...
Der Sachverhalt

Die Kläger führten ein ausführliches Lärmprotokoll und beantragten vor dem Amtsgericht Dieburg den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, auf seinem Hausgrundstück ab 20.00 Uhr Musik abzuspielen, die außerhalb seines Hausanwesens hörbar ist, also über Zimmerlautstärke hinausgeht.
Das Urteil des Amtsgerichts Dieburg

Nach Urteil des Amtsgerichts Dieburg (Urteil, Az. 20 C 607/16 (23)) haben die Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung ruhestörender Musik. Der rechtliche Anspruch ergibt sich aus §§ 906 Abs. 1 i.V. mit 1004 Abs. 1 BGB, wonach Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung ruhestörenden Lärmes über Zimmerlautstärke.

Zimmerlautstärke bedeutet nicht: Keinerlei Geräusche

Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zimmerlautstärke" bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr nach draußen dringen dürfen. Der Begriff der Zimmerlautstärke selbst ist nicht in Dezibel festgelegt. Er ist definiert als nicht unwesentliche Beeinträchtigung bei einer Musikwiedergabe von Tonträger oder anderer Lärmentwicklung, welche vom Nachbarn nicht mehr hinzunehmen ist, weil diese deutlich vernehmbar ist.

Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen"

Für die diesbezügliche Beurteilung ist nicht die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit des jeweils betroffenen Nachbarn maßgeblich, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" und dass, was diesem unter Würdigung anderer und privater Belange zuzumuten ist. Dabei setzt die Beurteilung eine Abwägung aller konkreten Umstände (z.B. Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Vorhersehbarkeit der Geräuschentwicklung) voraus, die für die Wahrnehmung der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind.

Nächtliche Musik über 40 dba gibt Nachbarn einen Unterlassungsanspruch

Der Antrag der Kläger neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der "Zimmerlautstärke" auch einen konkreten Schallwert in Dezibel aufzunehmen ist zulässig. Für die Vollstreckung benötigen die Kläger eine nachweisbare, messbare Beeinträchtigung. Hierzu sind Schallwerte gemessen in Dezibel (dbA) grundsätzlich geeignet. Ein Dezibelwert von 40 dbA ist dabei ein Wert, welche ruhige Gespräche und selbst leise Musik noch erlauben würde. Wenn dieser Wert jedoch überschritten wird liegt eine Störung der Nachtruhe vor, welche erheblich ist und nicht von den Klägern hingenommen werden muss. In der Zeit davor ist der dbA Wert von 55 ein noch zulässiger Wert für nachbarschaftliche Gespräche und Musik.

Lärmmessung durch Handy-App als Nachweis

Der gestellte Antrag ist auch vollstreckungsfähig. Die Kläger werden, sofern der Beklagte die Unterlassungsverpflichtung nicht befolgt, für die Vollstreckung den Nachweis durch konkrete Lärmmessungen zu erbringen haben, dass die Lärmwerte überschritten wurden. Dies kann durch Zeugenbeweis in Verbindung mit einer Lärmmessung durch gängige Handy-Apps erfolgen.

Themenindex:
Ruhestörung, Lärm, Unterlassungsanspruch

Gericht:
Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 14.09.2016 - 20 C 607/16 (23)
AG Dieburg
Rechtsindex - Recht & Urteile


-- Editiert von sdt0815 am 30.05.2018 17:50

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Lies es dir noch einmal durch und versteh es! In dem Fall gab es eben KEINE Handy App die Lärmmessunhen geliefert hatte! Deine Beahuptung ist falsch. Es gab bis heute, meines Wissens, noch kein Verfahren in welchem eine Handy Lärmmessungen als gültige Messung akzeptiert wurden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von sdt0815):
..aber mein Mann und seine über 80j alten Elter die auch noch im Haus mit wohnensind da zurückhaltender.
Er hat halt die Befindlichkeiten der Nachbarsdamen schon von klein auf verinnerlicht.


Zitat (von sdt0815):
... wenn Freunde zu Besuch sind und wir dann grillen. Wenn wir dann 22:00Uhr immer noch im Garten sitzen und uns unter halten, oft nur noch zu zweit oder zu dritt weil die anderen vorsorglich schon vorher gegangen sind, steht die Polizei vor der Tür.
...und stellen fest, dass es nichts zu beanstanden gbt. Ist doch gut für euch. Notiert Datum und Uhrzeit und lasst euch von der Polizei die Einsatzdaten geben. Hebt das für eure Sammlung auf.


Zitat (von sdt0815):
Und das mit der Rechtschutz ist so eine Sache. [...]
Stimmt, und ist für diesen Streit, bei eurem Verhalten, wahrscheinlich auch nicht wichtig.


Zitat (von sdt0815):
Was ich momentan mache ist, wenn ich im Garten werkel mach ich mein Handy an, lass die Musik laufen, mess die Lautstärke damit ich nicht über die 50 dB komme
Das kannst Du Dir IMO sparen - aber wenn es Dir damit besser geht...


Zitat (von sdt0815):
und lass sie meckern, hab mich auch schon mit der Polizei, die sie gerufen hat, lautstark über sie "lustig" gemacht, damit sie merkt, dass die Beamten auf unserer Seite stehen.
Das Verhalten der Beamten finde ich ungewöhnlich ist aber ein Indiz dafür, dass es nichts zu beanstanden gibt und sie halt ihrer Pflicht nachkommen. Notiere Datum und Uhrzeit, lass Dir die Einsatznummer geben und sammle...


Zitat (von sdt0815):
Mal sehen wie oft wir dieses Jahr "Besuch" bekommen. Das schlimme ist halt, dass diese unnötigen Einsätze von unseren Steuergeldern bezahlt wird.
Sieh es mal so, für die Pollzei gibt es unangenehmere Einsätze. Irgendwann wird die Polizei auch nicht mehr ausrücken wollen und die Kosten verursacht ihr ja auch nicht. Je mehr solcher Einsätze ihr mit Datum, Uhrzeit, Einsatznummer ihr sammelt, um so besser ist das bei einer späteren juristischen Auseinandersetzung. IMHO

Bis dahin, lasst euch euer Leben, das Haus, den Garten nicht vermießen. Lebt euer Leben mit den Kindern, seid höflich und im normalen Rahmen rücksichtsvoll. Irgend wann gewöhnen sich die Damen vielleicht auch daran? Ach ja, achtet darauf dass der Zwist sich nicht auch noch in eure Famile(n) schleicht.

VG
Roland




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#11
 Von 
Roland-S
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(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Noch ein paar Gedanken zu dem Thema Schallmessung und Handy App:

Zitat (von sdt0815):

Urteil Lärm: Handy-App-Messungen als Nachweis wegen lauter Musik vom Nachbarn

Amtsgericht Dieburg
Kategorie: Recht & Urteile
Veröffentlicht: 29. Oktober 2016
So wie ich das verstanden habe, wurde als Hilfsmittel zum Nachweis künftiger Verstöße gegen das Urteil die Messung mit einer gängigen Handy-App plus Zeugen zugelassen.

Für Dich bringt das, ausgenommen einer IMO mängelbehafteten Selbstkontrolle, gar nichts. Du musst und solltest Dich auch nicht in die Position bringen den zulässig geringen "Lärmpegel" nachweisen zu wollen. Überlasse das Gegenteil, und die damit verbundenen Umstände, den Nachbarsdamen. Dazu kommt, dass sich der Pegel den Du am Zaun misst mit dem, der am (im?) Nachbarhaus ankommt erheblich unterscheiden kann. Eine Luftströmung und eine vor dem (geöffneten?) Fester des "Messraums" gelegene Loggia, können das Ergebnis beeinflussen. All dieses, und noch viel mehr, stellen Fachleute gerichtsfest fest. Blöd nur, wenn es nichts Unzulässiges festzustellen gibt...

Andererseits werden alle Beteuerungen und Messungen von eurer Seite, mit höchster Wahrscheinlichkeit, bei den Nachbarinnen keine Einsicht erzeugen können. Warum sich also die Umstände machen?


VG
Roland

Signatur:

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