Hallo!
Wir hatten durch die über uns wohnende Studenten-WG einen Wassrschaden, der zwar verhältnismäßig glimpflich ausging( wir haben den schneller entdeckt als die, den in der Küche plätschterte es so vor sich hin, die waren zu besoffen um es zu schnallen:-()
Wir hatten diese kurze Zeit später schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, daß wir Schadenersatz haben wollen( Küche mußte tapeziert werden etc.)
Von denen kam nur der dumme Spruch: naja, versuchen sie doch Schadenersatz zu bekommen..., sie hatten sich auch geweigert, den Schaden ihrer Haftpflicht mitzuteilen.
Nun haben wir es endlich mal geschafft, zu tapezieren(*******earbeit wenn auch die Decke fällig ist...)
Wie lange haben wir Zeit, den Schaden einzufordern bzw. geltend zu machen
-----------------
""
Verjährung Schadensersatz vom Nachbarn
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Sie hätten sich zunächst an den Vermieter der WG halten sollen. Der wäre mit Fristsetzung aufzufordern den
Schaden zu beseitigen.
Ob da jetzt noch was zu holen ist, ist fraglich.
Die Verjährung wäre 3 Jahre.
-----------------
""
quote:
von denen kam nur der dumme Spruch: naja, versuchen sie doch Schadenersatz zu bekommen...,
Hört sich an, als wäre da nicht viel zu holen ...
quote:
sie hatten sich auch geweigert, den Schaden ihrer Haftpflicht mitzuteilen.
Vermutlich weil sie gar keine haben ...
quote:
Sie hätten sich zunächst an den Vermieter der WG halten sollen.
Schadensersatz gibt es in der Regel vom Schädiger oder desse Versicherung, aber nicht von unbeteiligten Dritten ...
Der Schaden entstand weder durch den mangelhaften Zustand der Mietsache noch hatte der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Der Schaden entstand weder durch den mangelhaften Zustand der Mietsache noch hatte der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. <hr size=1 noshade>
Das ist doch völlig irrelevant. Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten, § 535 BGB . Er muss dann versuchen den Verursacher in Regress zu nehmen.
Das haqt nichts mit Schadensersatz zu tun, auf Verschulden kommt es nicht an.
Problem ist hier, dass das nicht vom Vm. eingefordert, sondern selber gemacht wurde, ohne dass der im Verzug oder damit einverstanden war.
Da der Vm. aber billig weggekommen ist, stehen die Chancen gut, dass er die Materialkosten gegen Beleg übernimmt. Man sollte ihn mal freundlich fragen.
-----------------
""
quote:
Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten
Das würde vorausetzen, das diese Tapete schon bei Einzug vorhanden war und nicht vom Mieter angebracht wurde.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Das würde vorausetzen, das diese Tapete schon bei Einzug vorhanden war und nicht vom Mieter angebracht wurde.
Nein, wieder sinnlose Rechthaberei.
Wenn im Zuge der Instandsetzung des Vm. Mietereigentum/-Einbauten abgebaut oder gar zerstört werden muss, ist das so wieder herzustellen, wie es vorher war.
Auch diese Kosten kann sich der Vm. beim Verursacher wieder holen.
-----------------
""
Aus dem EP ist nicht zu erkennen, ob TE ein Mieter oder evtl. der Wohnungseigentümer ist.
Falls TE der Mieter ist, hätte er auf jedenfall seinen Vermieter darüber informieren sollen, dass ein Wasserschaden in der Wohnung entstanden ist.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten, § 535 BGB . Er muss dann versuchen den Verursacher in Regress zu nehmen. <hr size=1 noshade>
Diese Aussage ist korrekt. xxsirodxx hatte jedoch geschrieben, man solle sich an den Vermieter der WG wenden. Diese Aussage ist zu recht von Harry van Sell beanstandet und auch korrekt begründet.
Der eigene vermieter ist übrigens nur für die Beseitigung von Schäden an der Mietsache zuständig, nicht jedoch für die Beseitigung von Schäden am Eigentum des Mieters.
-----------------
" "
quote:<hr size=1 noshade>Diese Aussage ist zu recht von Harry van Sell beanstandet und auch korrekt begründet. <hr size=1 noshade>
Und was hat der TE von der - falschen - Aussage: Da kannst du nichts machen?
Die Tapete, auch das wurde übersehen, ist i.Ü. nach § 93 BGB so oder so Vermietereigentum. Tapezieren ist i.Ü. vertragsgemässer Gebrauch.
Wenn der - eigene - Vermieter, mit einiger Wahrscheinlichkeit gleichzeitig der WG-Vermieter, im Zuge der Instandsetzung Mietereigentum oder -einbauten beschädigt oder zerstört, muss er das seinem M ersetzen und kann den Verursacher in Regress nehmen.
-----------------
""
Die Gefahr ging von der Wohnung aus. Damit ist der
Hauptmieter oder Eigentümer zuständig.
Ist der Geschädigte Mieter, ist - wie schon erwähnt-
sein Vermieter zuständig.
Ist der Geschädigte Eigentümer ist der Vermieter oder
Eigentümer der Studentenwohnung sein Ansprechpartner.
Er muß wohl kaum ermitteln, wer von den 5 Studenten den
Schaden verursacht hat. Eine "Sippenhaft" gibt es nicht.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
6 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
39 Antworten