Verjährung Schadensersatz vom Nachbarn

6. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
ya324543-42
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Schadensersatz vom Nachbarn

Hallo!

Wir hatten durch die über uns wohnende Studenten-WG einen Wassrschaden, der zwar verhältnismäßig glimpflich ausging( wir haben den schneller entdeckt als die, den in der Küche plätschterte es so vor sich hin, die waren zu besoffen um es zu schnallen:-()
Wir hatten diese kurze Zeit später schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, daß wir Schadenersatz haben wollen( Küche mußte tapeziert werden etc.)
Von denen kam nur der dumme Spruch: naja, versuchen sie doch Schadenersatz zu bekommen..., sie hatten sich auch geweigert, den Schaden ihrer Haftpflicht mitzuteilen.

Nun haben wir es endlich mal geschafft, zu tapezieren(*******earbeit wenn auch die Decke fällig ist...)
Wie lange haben wir Zeit, den Schaden einzufordern bzw. geltend zu machen

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9 Antworten
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#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Sie hätten sich zunächst an den Vermieter der WG halten sollen. Der wäre mit Fristsetzung aufzufordern den
Schaden zu beseitigen.
Ob da jetzt noch was zu holen ist, ist fraglich.
Die Verjährung wäre 3 Jahre.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

quote:
von denen kam nur der dumme Spruch: naja, versuchen sie doch Schadenersatz zu bekommen...,

Hört sich an, als wäre da nicht viel zu holen ...



quote:
sie hatten sich auch geweigert, den Schaden ihrer Haftpflicht mitzuteilen.

Vermutlich weil sie gar keine haben ...



quote:
Sie hätten sich zunächst an den Vermieter der WG halten sollen.

Schadensersatz gibt es in der Regel vom Schädiger oder desse Versicherung, aber nicht von unbeteiligten Dritten ...

Der Schaden entstand weder durch den mangelhaften Zustand der Mietsache noch hatte der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Schaden entstand weder durch den mangelhaften Zustand der Mietsache noch hatte der Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. <hr size=1 noshade>


Das ist doch völlig irrelevant. Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten, § 535 BGB . Er muss dann versuchen den Verursacher in Regress zu nehmen.

Das haqt nichts mit Schadensersatz zu tun, auf Verschulden kommt es nicht an.

Problem ist hier, dass das nicht vom Vm. eingefordert, sondern selber gemacht wurde, ohne dass der im Verzug oder damit einverstanden war.

Da der Vm. aber billig weggekommen ist, stehen die Chancen gut, dass er die Materialkosten gegen Beleg übernimmt. Man sollte ihn mal freundlich fragen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

quote:
Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten

Das würde vorausetzen, das diese Tapete schon bei Einzug vorhanden war und nicht vom Mieter angebracht wurde.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Das würde vorausetzen, das diese Tapete schon bei Einzug vorhanden war und nicht vom Mieter angebracht wurde.



Nein, wieder sinnlose Rechthaberei.

Wenn im Zuge der Instandsetzung des Vm. Mietereigentum/-Einbauten abgebaut oder gar zerstört werden muss, ist das so wieder herzustellen, wie es vorher war.

Auch diese Kosten kann sich der Vm. beim Verursacher wieder holen.

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#6
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Aus dem EP ist nicht zu erkennen, ob TE ein Mieter oder evtl. der Wohnungseigentümer ist.
Falls TE der Mieter ist, hätte er auf jedenfall seinen Vermieter darüber informieren sollen, dass ein Wasserschaden in der Wohnung entstanden ist.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47454 Beiträge, 16800x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der eigene Vermieter muss die Wohnung im vermieteten Zustand erhalten, § 535 BGB . Er muss dann versuchen den Verursacher in Regress zu nehmen. <hr size=1 noshade>


Diese Aussage ist korrekt. xxsirodxx hatte jedoch geschrieben, man solle sich an den Vermieter der WG wenden. Diese Aussage ist zu recht von Harry van Sell beanstandet und auch korrekt begründet.

Der eigene vermieter ist übrigens nur für die Beseitigung von Schäden an der Mietsache zuständig, nicht jedoch für die Beseitigung von Schäden am Eigentum des Mieters.

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#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Diese Aussage ist zu recht von Harry van Sell beanstandet und auch korrekt begründet. <hr size=1 noshade>


Und was hat der TE von der - falschen - Aussage: Da kannst du nichts machen?

Die Tapete, auch das wurde übersehen, ist i.Ü. nach § 93 BGB so oder so Vermietereigentum. Tapezieren ist i.Ü. vertragsgemässer Gebrauch.

Wenn der - eigene - Vermieter, mit einiger Wahrscheinlichkeit gleichzeitig der WG-Vermieter, im Zuge der Instandsetzung Mietereigentum oder -einbauten beschädigt oder zerstört, muss er das seinem M ersetzen und kann den Verursacher in Regress nehmen.

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#9
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Die Gefahr ging von der Wohnung aus. Damit ist der
Hauptmieter oder Eigentümer zuständig.
Ist der Geschädigte Mieter, ist - wie schon erwähnt-
sein Vermieter zuständig.
Ist der Geschädigte Eigentümer ist der Vermieter oder
Eigentümer der Studentenwohnung sein Ansprechpartner.
Er muß wohl kaum ermitteln, wer von den 5 Studenten den
Schaden verursacht hat. Eine "Sippenhaft" gibt es nicht.

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