Hallo,
Ich möchte wissen ob ich beim Bau eines Hauses auch das Grundstück
meines Nachbarn betreten und befahren darf, um mit einem schweren Kran ein Fertighaus aufzustellen.
Ich danke Ihnen im Voraus.
Überfahrtsrecht auf dem Grundstück des Nachbarn
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Mit seiner Erlaubnis auf jeden Fall.
Ansonsten müsste man schauen, ob für dei Grundstücke ein Hammerschlag und Leiterrecht oder ähnliches gilt.
Wohl wahr.
Hammerschlags- und Leiterrecht greift übrigens nur dann, wenn KEINE Möglichkeit besteht, das Werk anderweitig auszuführen. Wenn z.B. ein Kran, der von der Straße aus arbeiten könnte, das Doppelte kostet plus den Aufwand für die dann notwendige Straßensperrung, dann hat man kein Recht, den Nachbarn zwecks Kostenersparnis zu belästigen.
Bevor jetzt die Nachfrage kommt: Nein, beim mehrfachen auch nicht.
Man sollte beim Hammerschlags- und Leiterrecht auch bedenken, dass selbstverständlich jegliche auf dem Nachbargrund entstandene Beschädigungen rückgängig zu machen sind. Eine Bodenverdichtung (und ggf. Absenkung) durch ein schweres Gerät ist nicht gerade preiswert wegzubekommen, das sollte man nicht vernachlässigen.
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Noch ein - nicht juristischer - Rat: sollte tatsächlich schweres Baugerät über Nachbars Grundstück rollen, unbedingt vorher von einem Gutachter das Nachbarhaus auf Vorschäden prüfen lassen.
ZitatNoch ein - nicht juristischer - Rat: sollte tatsächlich schweres Baugerät über Nachbars Grundstück rollen, unbedingt vorher von einem Gutachter das Nachbarhaus auf Vorschäden prüfen lassen. :
Und wenn man nun die Kosten für deb Gutachter und die der möglichen Schadensbeseitigung zusammenrechnet, ist es meist sogar günstiger einen Kran zu bestellen, der zwar 4 Nummern zu groß ist, dafür aber eine solche Reichweite hat, dass man sein Grundstück vom anderen Häuserblock erreichen könnte.....
Zitat:
Ich möchte wissen ob ich beim Bau eines Hauses auch das Grundstück meines Nachbarn betreten und befahren darf, um mit einem schweren Kran ein Fertighaus aufzustellen.
Wenn es ohne Betreten/Befahren des Nachbargrundstücks nicht geht: ja. Wenn es Alternativen gibt: nein. (Auch wenn die teurer sind, müssen sie genutzt werden.)
Das ganze muß rechtzeitig vorher angemeldet werden, und es muß der vorherige Zustand wieder hergestellt werden, sprich: alle verursachten Beschädigungen oder Veränderungen müssen wieder beseitigt werden.
Hallo,
Das kann nicht korrekt sein, denn sonst hätte das Recht in der Praxis keine Wirkung.Zitat:Hammerschlags- und Leiterrecht greift übrigens nur dann, wenn KEINE Möglichkeit besteht, das Werk anderweitig auszuführen.
Korrekt ist: "... anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können" (beispielhaft in NRW, in anderen Bundesländern ist es sicher ähnlich).
Wo die Unverhältnismäßigkeit anfängt weiß ich aber auch nicht genau, kommt sicher auch auf den Einzelfall an.
Stefan
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