mein Opa hat vor knapp 70 Jahren einen Schuppen an der Grundstücksgrenze (in Niedersachsen) gebaut. Das Regenwasser vom Dach konnte teilweise auf dem Nachbarschaftsgrundstück versickern. Dies Grundstück
wurde nun verkauft. Der neue Besitzer verlangt nun von mir, dass ich das Regenwasser entsorge. Mein Vorschlag einfach eine Regenrinne am Dach zu befestigen lehnt der neue Besitzer ab, weil die Regenrinne teilweise auf seinem Grundstück wäre (was auch stimmt). Eine andere Möglichkeit, wie z. B. innen liegende Regenrinnen, schließt der Dachdecker aus, weil das Dach eine zu große Schräge hat.
Meine Fragen sind: Kann der Nachbar wirklich verlangen, dass ich den Schuppen abreiße, weil ich nicht mit in der Lage bin das Regenwasser zu entsorgen, obwohl der Schuppen so genehmigt wurde? Gibt es vielleicht im Nachbarschaftsrecht eine Verordnung die besagt, da dies schon so lange geduldet wurde, dass dies auch mein neuer Nachbar weiterhin tun muss? Also gibt es hier ein Gewohnheitsrecht. Schließlich war der Umstand, dass das Regenwasser teilweise auf sein Grundstück fällt, ihm beim Kauf bekannt. Denn es ist ja nur eine kleine Einschränkung, man darf sich dass nicht so vorstellen, als würden sich Pfützen auf dem Grundstück deswegen bilden.
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Regenwasser von alten Grenzschuppen
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Auch mit Baugenehmigung müssen alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dazu gehört z.B. das niemand "sein" Regenwasser auf ein nachbarliches Grundstück ableiten darf. Verjährung gibt es da auch nicht > Link .
In manchen Bundesländern gibt es sogar eigene Regelungen zum Traufrecht
Nachbarschaftsgesetz Niedersachsen
§ 45 Traufwasser
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt.
Da hat der Opa wohl etwas zu dicht an die Grenze gebaut und weder die benötigte Fläche für Dachüberstand noch Regenrinne berücksichtigt.
Möglicherweise wird der Nachbar aber eine geringe "Grenzüberschreitung" für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung dulden müssen. I.d.R. ist das dann mit einem Geldausgleich für die beanspruchte Fläche verbunden.
http://ballaschk.de/ueberbau.html
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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"
-- Editiert Lolle am 14.03.2014 20:44
Vielen Dank für die Antwort Philosoph,
ich habe noch eine Frage, was ist wenn der Nachbar bevor das Grundstück verkauft hatte. Dies so erlaubt hat. Nach Aussage eines Onkels von mir, war dies der Fall als der Schuppen gebaut wurde. Allerdings nur mündlich. Zudem wurden zur damaligen Zeit sämtliche Schuppen so gebaut. Ist trotzdem der jetzige Besitzer an diese Vereinbarung gebunden?
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Der Käufer ist normalerweise nicht an Zusagen des Vorbesitzers gebunden. Ausnahme: im Kaufvertrag ist etwas anderes geregelt (was ich mir in eurem Fall aber nicht vorstellen kann).
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