Parken vor eigener Garage erlaubt oder nicht ?

24. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Stefan Schmitz
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)
Parken vor eigener Garage erlaubt oder nicht ?

Hallo,

ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung mit dazu gehörender Garage.
Da wir zwei Autos besitzen, parke ich das zweite Auto über Nacht vor meiner Garage.
Diese Fläche ist Gemeinschaftsfläche. Andere Hausbewohner (Mieter und Eigentümer) machen dieses auch so.
Nun kommt ein Eigentümer einer vemieteten Wohnung an und untersagt das Parken auf dem Hof.

1. Hat er doch wohl nicht wirklich das Recht, so etwas alleine zu entscheiden
2. Es gibt keine Hausordnung und keine Vereinbarung was das Parken vor der eigenen Garage betrifft. Nun soll es wohl aber ein Gesetz geben, was dieses verbietet.
Ist dem so ?

Wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar.

Liebe Grüße
Stefan

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

1. Hat er, wenn dieser Bereich nicht für's Parken vorgesehen ist. Bei uns z.B. darf laut TE nur die Miteigentümerin vor der Garage parken, weil sie ihren eigentlichen Stellplatz nicht nutzen kann. Dieses Recht nutzt sie aber kaum, weil sie unverzüglich ihr Fahrzeug zu entfernen hat, wenn man raus oder rein fahren möchte.

2. Das hat mit der Hausordnung nichts zu tun, sondern mit der Stellplatzverordnung.

Prüfe am besten mal die TE, und wenn da nichts steht, dann kannst Du auch das Ordnungsamt dazu befragen, bevor Du mit dem streitest, und am Ende hat er Recht.

11x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stefan Schmitz
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antwort.
In der TE steht nichts bezüglich Parken auf dem Hof etc.
Ich habe auch mal das Netz in Sachen Stellplatzverordnung durchsucht, aber nichts Vergleichbares gefunden.
Im Moment parke ich mein Auto natürlich nicht vor meiner Garage, dennoch ärgert es mich.
Es wurde von allen Bewohnern des Hauses jahrelang so durchgeführt und niemand hatte damit ein Problem.
Unser Hof ist eigentlich so groß, dass niemand in irgendeiner Art behindert würde.

Nunja, es ging mir nur darum, mir nicht den "Mund zu verbrennen", indem ich falsche Tatsachen von mir gebe.

Wie gesagt, vielen Dank

Gruß
Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Hinsichtlich der Nutzung von Gemeinschaftseigentum steht in der Teilungserklärung in aller Regel nichts oder nur Grundsätzliches. Regelungen hinsichtlich der Nutzung von Gemeinschaftseigentum werden von den Eigentümern gemeinschaftlich getroffen und zwar nach billigem Interesse der Gesamtheit aller Eigentümer (§ 15 Abs. 3) Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Wäre jetzt nur noch die Frage, ob das Parken von Zweitwagen vor der Garage auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof diesem billigen Interesse entspricht, was von den Umständen des Einzelfalls abhängen dürfte (ich würde sagen, im Zweifel muss parken nicht erlaubt werden).

12x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan Schmitz
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

@Mausi1939

ich habe mir das "WEG" mal angeschaut. Im Moment sieht es bei uns so aus, dass von 6 Wohnungen, 2 von deren Eigentümern bewohnt werden. Die restlichen 4 gehören einer Erbengemeinschaft, die aus 4 Personen besteht. 2 Personen der Erbengemeinschaft haben die 3. Person der EG bevollmächtigt. D.h. er hat also 3 Stimmen, die andere Person der EG 1 Stimme und die beiden Eigentümer, die ihr Eigentum selbst nutzen je 1 Stimme.
Wie ich das "WEG" verstanden habe, sieht es also so aus, dass über diese Situation abgestimmt werden kann/muss.
Also sieht die Situation schlecht für mich aus, da die Erbengemeinschat insgesamt 4 Stimmen hat und die anderen beiden Personen zusammen 2.
Damit wäre es bei einer Abstimmmung wohl so, dass es 4 Stimmen gegen und 2 für das Parken auf dem Hof wäre.

Sehe ich das so in etwa richtig ?

LG
Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Das hängt davon ab, wer von den stimmberechtigten gegen das Parken vor der Garage ist.;)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)


Soweit ich weiß müssen auch die Mehrheitsbeschlüsse dem durch die Rechtsprechung entwickelten Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme entsprechen, d.h. das Gericht kann die Beschlüsse jedenfalls auf missbräuchliche Regelung und anderen Blödsinn überprüfen (z.B. NIEMAND darf über das Gemeinschaftseigentum zu den Garagen fahren).

Ich meine aber, es gibt keinen ZWINGENDEN Grund weswegen jemandem, der zwei Autos aber nur eine Garage besitzt, ein Parken auf dem Gemeinschaftseigentum vor der eigenen Garage erlaubt werden MUSS. Dass das zwar schön wäre, kann ich nachvollziehen, aber einen Rechtsanspruch gibt es wohl nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Abgesehen davon, dass dies in WEG-Recht gehört: hier sind eine Menge Fehler drin.

Zu den Fragen, die bisher weitgehend falsch beantwortet wurden:
1. Hat er doch wohl nicht wirklich das Recht, so etwas alleine zu entscheiden
Nur weil andere es auch so machen ergibt sich kein Recht daraus, das eigene Auto vor der Garage zu parken. Und der Miteigentümer hat ja nicht darüber entschieden, sondern hat das Parken auf Grund bestehender Regelung das Parken untersagt. Und das zu Recht!

2. Es gibt keine Hausordnung und keine Vereinbarung was das Parken vor der eigenen Garage betrifft. Nun soll es wohl aber ein Gesetz geben, was dieses verbietet.
Wenn es keine explizite Regelung (Hausordnung, Teilungserklärung, sonstige rechtswuirksame Vereinbarungen) gibt, die das Parken vor der Garage erlaubt, dann gilt das Wohnungseigentumsgesetz und demzufolge ist es untersagt.
Wie, das steht da so nicht drin? Richtig erkannt, aber: Gemeinschaftseigentum steht ALLEN (!) Eigentümern zur gleichberechtigten Nutzung zu. Und zwar zur zweckbestimmten Nutzung. Der Hof wurde mangels expliziter Bestimmung nicht zum Parken freigegeben. Parkt einer sein Auto auf dem Hof, hält er diesen Parkplatz den anderen Miteigentümer zur Nutzung (z.B. Befahren) vor, und genau das ist nicht zulässig!

Im übrigen gibt es bereits sehr umfangreiche Rechtssprechung zu diesem Thema, auch wenn es da vielleicht um Schuhschränke im Treppenhaus und Möbel im Trockenraum und Hometrainer im Fahrradraum geht, das Prinzip ist das gleiche.

lg R.M.

8x Hilfreiche Antwort

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