Parken vor der garage bei gemeinschaftsfläche

23. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb426474-80
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Parken vor der garage bei gemeinschaftsfläche

Wir sind eine dreier WEG.
EG-45% wohnfläche eine garage ,wohnt seit 20 jahren hier
1.og 35% Wohnfläche, eine garage (wir) seit 8 jahren
2.og 20%wohnfläche stellplatz an einem anderen teil des grundstückes, seit 10 jahren hier.

Nun haben wir immer schon probleme mit dem herrn aus dem 2.og. vom typ ein besserwisser und rechthaber.
Findet er nix zu beanstanden sucht er sich was. Wie jetzt eben der fall.
Beide garagen werden nicht als garage genutzt. Der vom eg lagert dort diverses werkzeug fahrräder usw. Wir nutzen es im winter als brennholzlager weil wir dafür sonst keinen anderen platz haben.
Das war nun 8 jahre kein problem. Nun parke ich mein auto hinter der garage auf der gemeinschaftsfläche unterm dach der garage. Die nachbarn unter uns parken oft auf der strasse weil sie sehr oft in ihre garage müssen. Sie fahren fast alles mit dem rad. Im winter steht aber deren auto auch hinter der garage neben meinem auto. Beide autos hindern keinen menschen. Man kann trotzdem zur kellertreppe. Der eingang wird nicht behindert und auch der herr vom 2.og kann ungehindert seinen stellplatz nutzen. Wie gesagt acht jahre lang wars ok.
Nun hatten wir letzen mittwoch versammlung. Dort hat uns der herr vom 2.og aufgefordert auf der strasse zu parken.es wäre gemeinschaftsfläche und die garage soll als stellplatz genutzt werden. Dieses anliegen konnte keiner nachvollziehen und wir sind auch nicht bereit nun nach 8 jahren an unserer praktik was zu ändern. Am montag kam dann das protokoll welches der nachbar unter und immer verfasst. Dort steht es so drin wie es gesagt wurde.
Gestern hat dann der nachbar vom 2.og eine berichtigung eingeworfen. Darauf steht folgender text;
In einer WEG gibt es keine privilegien. Darüber hinaus gibt es in einer 3er WEG auch keine mehrheiten-entscheidung. Wenn eine partei begründet mit einem punkt nicht einverstanden ist dann scheitert es!
Zur sache: in der teilungserklärung sind den parteien im eg und im 1.og garagen zugewiesen worden. Garagen bedeuten das abstellen eines pkws. Im hofraum ist kein stellplatz ausgewiesen, folglich auch keiner partei erlaubt, seinen pkw dort dauerhaft abzustellen. Ausnahmen gelten selbstverständlich bei hagel, hohem schneefall und sehr beengten parkraum auf der strasse.

Nun meine fragen:
Kann er uns nun verbieten dort zu parken? Gibt es bei einer 3er WEG wirklich kein Mehrheitsbeschluss? Eine bekannte meinte sogar er wäre mit seinen 20% wohnfläche eh überstimmt weil bei sowas auch die wohnfläche zählt. Ich würde dem herrn gerne was unter die nase halten was hand und fuss hat damit ich ihm sagen kann dass er aufn falschen dampfer ist.
Vielleicht kann mir nun wer helfen. Danke schon mal.

Ärgert der Nachbar?

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2 Antworten
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#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Versuchs im Unterforum WEG !

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zunächst einmal ist öffentliches Recht einzuhalten - und das besagt, das der Nutzungszweck einer Garage (Einstellen eines Autos) einzuhalten ist. Es gibt hierzu auch schon einige Urteile einiger Städte/Gemeinden, die erfolgreich gegen derartige Zweckentfremdungungen vorgegangen sind.
http://www.bauratgeber-deutschland.de/dresden/hausbau-nachrichten-dresden/6234-garage-nutzung-baubehoerde
D.h. die Garagen sind soweit freizuhalten, dass da noch das Auto reinpasst.

Dann das Zivilrecht - WEG-Recht: Gemeinschaftsfläche darf von keinem über Gebühr benutzt werden. Möglicherweise spielt noch öffentliches Recht/Baurecht hinein > wenn z.B. Teile der Gemeinschaftsfläche sowieso schon als Feuerwehrzufahrts-/angriffsfläche freizuhalten sind.

Eine WEG/Wohnungseigentümergemeinschaft kann gem. WEG/Wohnungseigentumsgesetz § 15 Beschlüsse über Gebrauchsregelungen fassen (soweit keine Vorschriften/Rechte entgegenstehen) - es ist aber zu unterscheiden, wie ein Beschluss wirksam erfolgen kann > mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig oder sogar einstimmig und allstimmig.
http://www.fibucom.com/gebrauchsregelungen/1214-gebrauchsregelungen-des-gemeinschaftseigentums.html
http://www.fibucom.com/beschluesse/291-die-beschlussarten.html
http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/

Für ein allgemeines Parkverbot auf der Gemeinschaftsfläche reicht ein Mehrheitsbeschluss
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/parken-auf-dem-grundstueck-kann-von-weg-eingeschraenkt-werden_258_294548.html
Nicht aber für die Einräumung eines Parkrechts auf Gemeinschaftsfläche für einen bestimmten Eigentümer
http://www.frag-einen-anwalt.de/Parken-auf-Gemeinschaftsgrundstueck---f34833.html
Also Gebrauchsregelung (alle dürfen dies oder das) = Mehrheitsbeschluss <> aber keine Einräumung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluss

Die Stimmrechtsverteilung/das "Gewicht" der Stimmen ergibt sich aus WEG § 25 (jeder Eigentümer hat eine Stimme) oder dem Teilungsvertrag.

Zum Fall: Es gibt 3 Wohnungen mit Sondernutzungsrechten für 2 Garagen und 1 Stellplatz.
Die WEG könnte mit Mehrheitsbeschluss beschliessen, dass auf der Gemeinschaftsfläche 3 zusätzliche Stellplätze für alle (faktisch also für jeden 1 zusätzlich) benutzt werden dürfen. Sie kann aber nicht mit Mehrheitsbeschluss bestimmen, dass lediglich 2 von 3 Eigentümern Teile der Gemeinschaftsfläche als zusätzliche Stellplätze nutzen dürfen, denn damit würde der 3. Eigentümer in seinen Gebrauchsrechten an der Gemeinschaftsfläche beschränkt.

Von daher liegt der 3. Eigentümer mit seiner pauschalen Begründung ("keine Mehrheitsbeschlüsse möglich") zwar daneben, aber in der Sache sieht er es richtig.

Ansonsten gehört die Frage eigentlich in das Unterforum "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" - dort sind auch viel mehr Leute unterwegs, die sich besser auskennen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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