hallo,
darf man eigentlich ein großer Lastwagen direkt vor dem Fenster von Nachbarn parken?????.:(
nach meiner Bitte um ein Stück nach vor zu fahren reagiert er nicht.Er hat ein großes Grundstück
von 900m2 und sein Haus steht ganz vorn nah von der Straße.
Ich würde mich sehr freuen über Ihren Rat.
Parken .Bitte um Hilfe.
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Wenn das ein öffentlicher Parkplatz ist, dann kann dort parken wer will.
quote:<hr size=1 noshade> § 12 (3a) StVO Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
in Kurgebieten und
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig . <hr size=1 noshade>
-- Editiert von armesocke am 30.12.2007 17:46:27
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'...darf eigentlich ein großer Lastwagen direkt vor dem Fenster von Nachbarn parken?????...'
Dieser Sachverhalt ist viel zu allgemein gehalten um eine konkrete Aussage zu machen.
Um was für einen LKW handelt es sich?
Wo und wie ist er konkret geparkt (Bürgersteig oder Straße)?
'und sein Haus steht ganz vorn nah von der Straße.' ?
hallo,
ich wohne im Hinterhaus, auf ein Hammergrundstück.Vor mir ist ein DH. Unsere Grundstück ist recht parralel zu dem Grundstück von dem Nachbarn, der den Lastwagen( so groß wie ein Umzugswagen, der wagen ist mindesten 5 Meter lang und 3 Meter hoch) auf seinem eigenem Grundstück geparkt hat.
Er hat ein Haus mit Wohnfläche ca. 100m2 auf ein Grundstückgröße von 900m2.
Ich weiss, wenn er will kann er überral parken, das ist doch sein Grundstück, aber Rücksicht nehmen und friedlich miteinander leben soll man doch erst denken oder???
Nach meiner Bitte reagiert er garnicht, er sagte, dass er parken wo er will....
und genau vor meinem Fenster wollte er das.
Tja, dann kannst du nichts machen jedenfalls gesetzlich gesehen, denn der Nachbar hat das Recht, seinen LKW dort abzustellen.
Das Recht auf Rücksicht ist leider nicht einklagbar.
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