Nachbar belästigt mein Kind!!

10. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachbar belästigt mein Kind!!

Hallo zusammen,

ich habe seit längeren ein Problem mit meinem Nachbarn.
Er ist ca. 70 Jahre alt, und ein Monster in Person.

Wir sind vor drei Jahren in eine Neubausiedlung gezogen, wo direkt vor den Terrassen und Balkonen ein Kinderspielplatz ist. Nun ist vor ca. 1 Jahr dieser alte Herr mit seiner Frau in eine Terrassenwohnung gezogen, und seitdem ist Terror.

Mein Kind hat mittlerweile so Angst vor ihm das sie sich nicht mehr alleine auf den Spielplatz traut, bzw. an diesem Haus vorbei geht.

Meine Tochter ist 9 Jahre alt, und dieses alte ******* stellt ihr nach!!

Er fotografiert sie, er beobachtet sie mit dem Fernglas und jagt ihr Angst ein.
Einmal hat er sie so erschreckt das sie mit dem Fahrrad gestürzt ist.
Ich hab habe schon oft versucht mit ihm zu sprechen da ich nicht möchte das er von meinem Kind Bilder macht, aber sobald er mich oder meinen Mann sieht haut er sofort ab.
Also ist das sprechen mit dem unmöglich.
Er hat auch Probleme mit anderen Nachbar, Unterschriften wurden gesammelt und Vermieter ist informiert.

Nun zu meiner Frage, ich habe mich bei der Polizei erkundigt was ich gegen diesen Herrn unternehmen kann, denn ich möchte das er meine Tochter in Ruhe lässt, sie nicht mehr beobachtet keine Bilder mehr macht usw.
Nun riet mir der Polizist das ich auf dem Amtsgericht eine Einstweilige Verfügung erwirken soll.
Nun, aber wie gehts das ganze dann weiter???
Gibt das ganze dann eine Gerichtsverhandlung?
Muss ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Tut mir leid aber ich habe mit sowas noch nie zu tun gehabt, drum meine Fragen.

Vielen Dank





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39 Antworten
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#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Zum Amtsgericht gehen, dort Antrag auf einstweiligen Verfügung stellen. Ein Rechtspfleger wird Ihnen die Vorgehenweise erklären.

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#2
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Und vor allem etwas unternehmen, damit eure Tochter ohne Angst leben kann. Macht doch mit ihr gemeinsam Fototouren und Fernglaskurse in seine Richtung.
Mit "Reden" wird es bei solchen Nachbarn nichts, der wird seine "Blockwartmentalität" nicht mehr aufgeben. Und das "Nichtfotografieren" wird schwer zu beweisen sein.
Mit der einstweiligen Verfügung könnte man erreichen, dass er sich deiner Tochter auf eine bestimmte Entfernung nicht mehr nähern darf.

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#3
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Aber ist das überhaupt rechtens, darf man Leute einfach so ablichten??
Gibts da nicht sowas wie Persönlichkeitsrechte?
Kann mich erinnern das wir von der Schule ein Infoblatt bekommen haben, das es sein kann das die Kinder bei Veranstaltungen usw. abgelichtet werden und diese Bilder dann evt. auf der Hp der Schule veröffentlicht werden.
Wenn ich damit einverstanden bin soll ich unterschreiben und wenn nicht dann nicht.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Hi,

klar darf man Leute fotografieren. Man darf diese Fotos nicht ohne deren Einverständnis VERÖFFENTLICHEN - deshalb hat die Schule auch um Erlaubnis gefragt.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Aha,
ok aber was will ein ca. 70 jähriger mit den Bildern meiner Tochter?? Ich will ihm jetzt nichts böses unterstellen, aber komisch finde ich das schon!

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
was will ein ca. 70 jähriger mit den Bildern meiner Tochter?

Was könnte ein 30jähriger damit wollen ?
Was überhaupt irgend jemand ?
Manche photographieren gerne Blumen, manche Sonnenuntergänge; der Phantasie sind da praktisch keine Grenzen gesetzt.



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#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Hallo Metsei,

sowohl das Veröffentlichen , wie auch die vorherige Anfertigung der Fotografien des Kindes in Ihrem Beispielssachverhalt, ist nicht zulässig .

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Zum Amtsgericht gehen, dort Antrag auf einstweiligen Verfügung stellen.

Bei allem Verständnis für die Eltern, sollte man, bevor hier eine Lawine losgetreten wird, noch einmal in aller Ruhe überlegen, auf was eine derartiges Verfahren gestützt werden kann.

Der Nachbar fühlt sich ja wohl ganz offensichtlich vor allem von den Kindern auf dem Spielplatz vor seiner Terrasse gestört. Mir fehlt dafür zwar jedes Verständnis, allerdings muss man wohl zur Kenntnis nehmen, dass es derartige Menschen gibt – die dann eben auch schimpfen, „Lärmprotokolle" führen oder die „Störenfriede" beobachten, in der Hoffnung, irgendwelche Beweise zu sammeln (Vielleicht klagt der Kerl wegen des Spielplatzes ja längst gegen die Gemeinde).

So etwas wird man kaum mit einer einstweiligen Verfügung verhindern können. Ein Gericht wird dem Herrn jedenfalls nicht verbieten, sich z.B. in seinem an den Spielplatz grenzenden Garten aufzuhalten und von dort aus Fotos o.Ä. zu machen. Das ist eben das „gute Recht" dieses Herrn, genauso wie es das „gute Recht" der Kinder ist, auf dem Spielplatz zu spielen und zu toben (inklusive entsprechender Geräuschentwicklung).

Für andere Absichten (Bedrohung oder gar Schlimmeres) liegen meiner Meinung nach keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr habe ich den Eindruck, der Nachbar soll in eine bestimmte Ecke gedrängt werden, um dessen Fotografieren und Beobachten als besonders verwerflich darstellen zu können. Hier sollte der Bogen aber nicht überspannt werden – Befürchtungen, Unterstellungen und vage Verdachtsmomente reichen für eine einstweilige Anordnung nicht aus.

Vielleicht gibt es einen Schiedsmann, der schlichten kann?


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Vielmehr habe ich den Eindruck, der Nachbar soll in eine bestimmte Ecke gedrängt werden

Diese "Ecke" wird ja anscheinend auch immer beliebter.



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#11
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Gleich mal vorweg, ich möchte diesen Menschen in keine Ecke drängen!!
Ich mache mir als Mutter lediglich Sorgen und Gedanken um mein Kind.

Mein Kind hat Angst vor diesem Herrn nicht nur weil er vielleicht ein bißchen grimmig schaut, nein weil er ihr Angst einjagt.
Ein Beispiel: Mein Kind fährt nach der Schule mit den Rad in die Tiefgarage ( seine Wohnung grenzt an die Mauer der Tiefgarageneinfahrt) er erschrickt sie und sie fällt vom Fahrrad, nennt man das Bogen überspannen???
Seit diesem Tag fährt sie nicht mehr alleine in den Radlkeller, ergo sie hat Angst!

Ich möchte das dieser Mensch weder meine Tochter ablichtet noch beobachtet sie nicht mehr beschimpft, und ihr keine Angst mehr macht.

Das Haus in der wir wohnen ist vor drei Jahren erbaut worden mit Kinderspielplatz.
Er ist seit etwa einem Jahr da hingezogen, und jetzt fällt ihm ein das ihn die Kinder stören?!
Der hätte meines erachtens besser ins Altersheim gehen sollen, statt hier die Nachbarn zu belätigen.
Mich wegen meinem Kind den anderen wegen seinem Hund und wieder den nächsten wegen dem Parkplatz.

Das ist von dem Herrn gewollte Schikane, weil ihm in seinem Rentner da sein langweilig ist!!!




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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Bei so alten Menschen ist das immer sehr schwierig. Da kann eine beginnende Demenz dahinter stecken oder sogar Alzheimer. Das Ergebnis ist, dass diese Menschen eben nicht mehr wissen, was sie machen. Ich habe sowas im näheren Umfeld erleben müssen. Man merkte es nach außen wirklich nicht, aber trotzdem, es war da. Ursprünglich ein herzensguter Mensch gewesen, und dann kam das Theater, welches das Umfeld auch nicht mehr abpuffern konnte.

Was ich machen würde: mal mit der Ehefrau sprechen. Vielleicht ist die ja noch klarer? Außerdem dem Kind klar machen, dass da eventuell auch sowas abgeht. Dass sie keine Angst haben muss, mit ihr üben, wie sie damit umgehen soll. Ist schwierig, ich weiss. Nur, was will man machen?

Aber, sprich erst einmal mit der Ehefrau. Vielleicht sieht man dann schon klarer.

wirdwerden

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#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Das ist von dem Herrn gewollte Schikane, weil ihm in seinem Rentner da sein langweilig ist!!!

Da sind wir uns sicher einig – und natürlich kann ich auch Ihre Sorge um Ihre Tochter verstehen. Die rechtliche Frage ist aber, ob man beim Nachbarschaftsstreit, der hier wohl vorliegt, mit einem Unterlassungsverfahren, dessen Ausgang meiner Ansicht nach mindestens ungewiss ist, zurückschießen muss.

Auch wenn’s ein nicht-juristischer Rat ist, bringt es meiner Meinung nach mehr, wenn Sie versuchen, Ihrer Tochter ein selbstbewusstes Auftreten gegenüber dem Nachbar beizubringen oder aber zumindest dessen Marotten ignorieren. Selbstverständlich darf und soll Ihre Tochter auf dem Spielplatz toben und natürlich kann Ihre Tochter den Nachbarn bitten, er möge mit dem Fotografieren o.Ä. aufhören.

Wenn Sie aber überbesorgt sind und sich ausmahlen, was alles passieren könnte, dann wird Ihre Tochter von dieser Sorge möglicherweise angesteckt. Gerade bei einem Verfahren zur Unterlassungsverfügung werden Sie kaum verhindern können, dass Ihre Tochter den Eindruck gewinnt, dass von dem Nachbarn eine Gefahr und Bedrohung ausgeht (das müssen Sie an diesem Verfahren darlegen) und wenn das Verfahren dann in die Hose geht … . Ihre Tochter wird sich wohlmöglich erst recht erschrecken, wenn sie dem Nachbarn unerwartet im Fahrradkeller oder sonst wo begegnet. So wird Ihre Sorge möglicherweise zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung.


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#15
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Das ist von dem Herrn gewollte Schikane, weil ihm in seinem Rentner da sein langweilig ist!!!

Da sind wir uns sicher einig

Faszinierend, wie wir uns schon wieder einig sind, ohne die Geschichte des Teufels auch nur ansatzweise gehört zu haben.



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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Nun ja, ich hatte ja schon auf mögliche nicht von dem alten Herren zu vertretene "mentale Veränderungen" hingewiesen.

wirdwerden

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#18
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Viel öfter als "mentale Veränderungen" treten "subjektive Fehleinschätzungen" auf.



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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Nun ja, ich wollte nur auf eine Möglichkeit hinweisen, die es häufiger gibt, als man glaubt.

Mein Miethäuschen liegt ja neben einem Altersheim. Daher weiss ich, wovon ich schreibe.

wirdwerden

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#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Ein Gericht wird dem Herrn jedenfalls nicht verbieten, sich z.B. in seinem an den Spielplatz grenzenden Garten aufzuhalten und von dort aus Fotos o.Ä. zu machen.

Sofern es sich bei den abgelichteten um Personen handelt, wird dies ein Gericht schon untersagen sofern dies nicht erwünscht ist.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Sofern es sich bei den abgelichteten um Personen handelt, wird dies ein Gericht schon untersagen sofern dies nicht erwünscht ist.

Aha, woraus ergibt sich das?

Richtig ist, dass man nach §§ 1004, 823 i.V.m. dem Allg. Pers.recht die Einwilligung einer fotografierten – gemeint ist porträtiert – Person benötigt. Lässt sich der Renter dahin ein, dass er lediglich den Spielplatz mit Kindern fotografiert habe, benötigt er für die „Landschaftsaufnahme", bei welcher die Kinder nur „Beiwerk" wären, jedoch keine Einwilligung. So ein Bild könnte der Rentner sogar gegen den Willen der darauf abgebildeten Kinder veröffentlichen.

Für einen Unterlassungsanspruch müsste dem Rentner aber nachgewiesen werden, dass er Portraitfotos von der Tochter der Fragstellerin macht. Den Beweis müsste die Fragestellerin alleine erbringen.

Und wenn der Rentner mit seinem Fernglas glotzt, hilft selbst das Allg. Pers.recht nicht mehr.


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#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)


Das allgemeine Beobachten durch den Nachbarn in der Öffentlichkeit kann grundsätzlich nicht untersagt werden.

Etwas anderes gilt für das Beschimpfen und für das Fotografieren. Leider ist das Fotorecht kompliziert und sehr einzelfallabhängig und wird daher oft kontrovers diskutiert. Hinzu kommt, dass es nicht völlig kodifiziert ist (z.B. per Gesetz), was es noch undurchsichtiger macht.

Im Kunsturhebergesetz (KUG) ist der Fall der Anfertigung der Fotografie in der Tat nicht genannt, sondern nur die Fälle der Verbreitung und Veröffentlichung. Daher könnte man wahrscheinlich denken, dass die Folge wäre, dass das Anfertigen von Fotos in Ihrem Beispielssachverhalt von dem Kind zulässig sei.

Das ist jedoch nicht korrekt. Diese Gesetzeslücke wird durch die Rechtsprechung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und dem Recht am eigenen Bild geschlossen. Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG ). Es gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht (BVerfG, Beschl. v. 18.11.2004 - 1 BvR 2252/04 ). Hier ist also das APR und das Recht am eigenen Bild des Kindes betroffen. Man muss daher dann eine Interessens- und Grundrechtsabwägung machen zwischen dem Fotografen und dem Kind. Um die Ausführungen kurz zu halten und sich nur auf Ihren Beispielssachverhalt zu beziehen, sprechen folgende Punkte gegen das Anfertigen von Fotos:

1. In der Regel vertreten die Eltern rechtlich das Kind und haben den Erziehungsauftrag. Die Eltern sind gegen die Anfertigung der Fotos des Kindes. Das Anfertigen von Fotos gegen den Willen des Betroffenen ist in der Regel rechtswidrig.

2. Für den Fotografen spricht „nur" sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Andere Grundrechte wie die Kunstfreiheit oder Pressefreiheit nimmt der Fotograf nicht in Anspruch durch die Fotos.

Dieses Grundrecht des Fotografen wird jedoch durch die Grundrechte des Kindes eingeschränkt. Besonders Kinder genießen einen weiterreichenden und intensiveren Schutz. Auch wenn sich das Kind hier in der Öffentlichkeit bewegt, heisst das nicht, dass das Kind rechtlos wäre und die Fotografien zu dulden hätte. Es muss dem Kind gestattet werden sich auch in der Öffentlichkeit zu entfalten, ohne ständig damit rechnen zu müssen fotografiert zu werden.

3. Zudem spricht gegen Fotografen, dass
- der Fotograph mehrere Fotos gemacht hat und immer noch macht,
- diese Fotos gezielt und alleinig auf das Kind ausgerichtet sind,
- das Kind auf den Fotos wohl eindeutig zu identifizieren ist,
- die Fotos letztlich wohl keinen anderen Zweck haben als das Kind individuell abzulichten (und nicht etwa den Garten nebenan oder sonstiges, wo Personen nur beiläufig mitfotografiert werden).

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass in Ihrem Beispielsfall das Fotografieren des Kindes unzulässig und damit widerrechtlich wäre, da dies in die Rechte des Kindes eingreift.

Dem User Harry van Sell ist mithin in seiner Schlussfolgerung zuzustimmen.

Die Eltern des Kindes sind dann keineswegs auf den guten Willen des Fotografen angewiesen, er möge damit doch bitte aufhören. Es könnten folgende Ansprüche bestehen:

1. Auskunftsanspruch
Ein Anspruch auf Auskunft gegen den Fotografen, welche Fotos insgesamt angefertigt wurden und wie diese verwendet wurden.

2. Unterlassungsanspruch
Aufgrund der weiteren Wiederholungsgefahr des Fotografierens könnte ein Unterlassungsanspruch bestehen, der dem Fotografen das weitere Anfertigen von Fotos untersagt.

3. Löschungspflicht
Es könnte ein Anspruch auf Löschung der bereits angefertigten Fotos bestehen. Denn wenn diese nicht gelöscht werden, so würde die Rechtsverletzung des Kindes weiterhin bestehen.

4. Schadensersatzanspruch
Sofern dem Kind durch das Fotografieren ein Schaden entstanden ist, so könnte ein Schadensersatzanspruch bestehen. Darunter könnten auch Rechtsanwaltskosten fallen, die sich ergeben, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Rechte des Kindes mandatiert wird.

Letztlich sollte, allgemein gesagt, der Gang zum Rechtsanwalt und zum Gericht in der Regel nicht das erste Mittel sein. Vorrangig wäre es besser, wenn Streitigkeiten in einem Gespräch der Streitparteien gelöst werden, evtl auch unter Mitwirkung eines Streitschlichters/Mediators/gemeinsamen Freundes usw. Vorab sollte man also versuchen sich gütlich zu einigen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert am 14.07.2011 20:26

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.07.2011 09:20:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die viele Antworten.

Hab mich mit dem Amtsgericht in Verbindung gesetzt.
Die Frau meinte das ich eine Einstweilige Verfügung stellen könnte, mich aber gleichzeitig mit dem Jungendamt in Verbindung setzten solle, da sich dieser Herr das sicher nicht gefallen lässt, und sich dann irgendwelche Fadenscheinige Geschichten für das Jugendamt einfallen lässt.
Ebenfalls soll ich dem Rentner nochmal ansprechen, das er es zu unterlassen hätte mein Kind abzulichten. ( da man sich vielleicht dann ausspricht, und der Gerichtsweg dann hinfällig wäre)
Ich glaube ja an das gute im Menschen!!!
Nun ging ich zu dem besagten Rentner, war freundlich und höflich und wollte ihm zum x ten mal bitten meine Tochter in Ruhe zu lassen..............
Naja was soll ich sagen, den Weg hätte ich mir sparen können.
Er war aufbrausend nahezu bösartig, und er möchte mich jetzt Verklagen, wegen Unterstellung? und übler Nachrede.
Hab mich dann auch noch mal mit unserem Vermieter in Verbindung gesetzt, der nebenbei versuchen wollte alle Partein an einen Tisch zu bringen, der besagte Renter aber nicht gewillt ist.

Ich wollte diese ganze Gerichtssache eigentlich umgehen, und habe es wirklich immer auf den guten Weg versucht, aber meine Geduld ist am ende, und ich möchte als Mutter das meine Tochter eine schöne und ruhige Kindheit hat, und um das durchzusetzten werde ich jetzt doch den Gerichtsweg gehen.




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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12315.07.2011 09:16:48
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Metsei
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn man ständig fotografiert wird und mit dem Fernglas beobachtet wird, sagen wir hier in Bayern der stellt mir nach dazu.

Das mit dem Angst einjagen habe ich so gemeint,
das er sie erschrickt, sie wie gesagt vom Rad gefallen ist,
sie vom Spielplatz verscheucht mit der Drohung er ruft jetzt das Judendamt an wenn sie nicht gleich verschwindet usw.

Sie ist neun Jahre alt, sicher hat sie Angst vor dem!

Dieses Problem mit dem Beweisen hab ich mit der Frau vom Amtsgericht auch besprochen, und sie meinte bevor diese Verfügung raus geht, wird mein Kind vom Richter angehört bzw. befragt.
Mir ist es sowieso lieber sie wird dazu selber befragt, da sie es ja genauer schildern kann wie ich, bin ja nicht immer dabei gewesen.

Da meine Aussichten auf Ruhe immer mehr sinken, mach ich mir selbst Hoffnung, der gute Mensch ist ja schon 70.





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-- Editiert am 15.07.2011 08:44

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12315.07.2011 09:20:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Pikowitzchen als 'Rechtsexperte' und StVO-Kenner unterwegs....

quote:
Nachstellen bedeutet ja nun, die Nähe zu suchen und nicht, den anderen zu verscheuchen.


solch einen Unsinn sollte man überlesen, wird sowieso wieder gelöscht werden.

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12315.07.2011 09:20:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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