In den Gartenteich gestürzt!

25. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bonner3078
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 41x hilfreich)
In den Gartenteich gestürzt!

Nabend Zusammen.

Bei meiner Oma ist heute Nachmittag ein Kleinkind vom Nachbarn, in den Gartenteich meiner Oma gestürzt.

Den Gartenteich gibt es seit gut 25 Jahren nie ist etwas passiert bis auf jetzt.

Das Grundstück meiner Oma wird nicht wie so vielerorts von einem Zaun eingefriedet sondern von einer Reihe Bäume. Die Bäume am Teich wurden vom Nachbarn entfernt damit es im Wohnzimmer heller ist und weil sie aufs Grundstück gewachsen sind.

Gleich nach dem kleinen Unglück (es ist zum glück nix passiert) kam der Nachbar rüber und verlangte von meiner Oma das sie zum Schutz der Kinder, einen Gartenzaun zwischen die Grundstücke ziehen muss. Wie gesagt es ist nie etwas passiert bis auf jetzt.

Ich bin jedoch der Meinung das die Eltern ihre Aufsichtsplicht verletzt haben.

Wer hat Recht bzw muss meine Oma tatsächlich damit niemand in den Teich stürzen kann einen Gartenzaun setzten?

Ärgert der Nachbar?

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32 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Unabhängig von einer Verkehrssicherungspflicht wird durch das Nachbarschaftsrechts des jeweiligen Bundeslandes geregelt, ob ein Grundstück eingezäunt werden muss. Googeln Sie mal unter den Stichwort "Nachbarschaftsgesetz" + Ihr Bundesland. Im Regelfall ist man verpflichtet, einen Zaun zu errichten, wenn einer der beiden Grundstücksnachbarn dies verlangt; die Kosten sind zu teilen.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Aus sicherheitsgründen würde ich der Oma empfehlen den Gartenteich so
ab zusichern ( auf ihre kosten ), daß kein Kind beim spielen da rein fallen kann!
In diesem Punkt ist ein Streit unangebracht.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bambusmetake
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo,

es ist tatsächlich so, dass derjenige, welcher auf seinem Grundstück eine "Gefahrenquelle" schafft (Teich, Pool oder Gartentrampolin etc.)
verkehrssicherungspflichtig ist. Das heißt, entweder die Gefahrenquelle selber oder der ganze Garten müssen entsprechend gesichert und umzäunt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, wieviele Jahre nichts passiert ist. Wenn halt einmal
was passiert, dann haftet der Grundstückseigentümer.
Gruß

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
... kam der Nachbar rüber und verlangte von meiner Oma das sie zum Schutz der Kinder, einen Gartenzaun zwischen die Grundstücke ziehen muss.


Dazu möge man bitte in das entsprechende Nachbarschaftsgesetz gucken. In der Regel hat der Nachbar mit der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Anspruch auf einen Zaun.

quote:
Das heißt, entweder die Gefahrenquelle selber oder der ganze Garten müssen entsprechend gesichert und umzäunt werden.


Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt kein Anspruch auf irgendwelche Handlungen (z.B. Einzäunen). Wenn aber etwas passierte - und es liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor -, dann haftet der Verkehrssicherungspflichtige für den Schaden. Von daher ist eine Sicherung des Teiches sinnvoll - einklagbar ist sie aber nicht (Bitte nicht verwechseln mit dem einklagbaren Anspruch auf einen Grenzzaun nach dem Nachbarschaftsgesetz).

Ob ein Einzäunen eines Teiches erforderlich ist, um der Verkehrsicherungspflicht gerecht zu werden, ist fraglich. In Parks und Grünanlagen sind Teiche regelmäßig nicht eingezäunt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2205
Status:
Schüler
(487 Beiträge, 311x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

richtig lesen @katzenclo...
eine baumreihe macht noch lange keinen unüberwindlichen schutzzaun...
bei einer hecke ( dornröschen lässt grüssen ) würde ich dir zu stimmen...

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@mausi1939,

kann man aus der Verkehrssicherungspflicht als Nachbar tatsächlich keinen Anspruch auf Schutzvorkehrungen herleiten (Stichwort: "gesteigerte Verkehrssicherungspflicht" um Kinder vor Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen")?

Muss der Nachbar tatsächlich erst abwarten bis "das Kind in den Brunnen gefallen ist"?

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich hätte mir eine "juristischere" Antwort gewünscht.

Der Vergleich mit den öffentlichen Wasserflächen hinkt, da diese nicht von Kleinstkindern allein besucht werden.

Es existiert dort auch üblicherweise keine Haftung des Eigentümers.

Dass ein privater Techbesitzers aber für Schäden an Nachbarkleinstkindern haften kann, die in seinen ungenügend gesicherten Teich fallen dürfte unstreitig sein.

Die Frage war letztlich, ob unsere Rechtsordnung tatsächlich zum Ergebnis kommen kann, dass der Teichbesitzer für einen nicht ausreichend gesicherten Teich haftet aber gleichzeitig dem Nachbar des Kleinstkindes verwehrt eine Sicherung des Teiches gerichlich durchzusetzen?

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit den Teichbesitzer zu Schutzmaßnahmen zu zwingen? Ich persönlich tendiere dazu, dass es eine solche Möglichkeit geben müsste und wenn auch nur über einen "Gummiparagrafen".

Wie wäre aber eine genaue juristische Begründung?

Gewährt eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht nur einen Schadensersatzanspruch aber keinen Anspruch auf Vornahme von Schutzmaßnahmen?




3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>… kann man aus der Verkehrssicherungspflicht als Nachbar tatsächlich keinen Anspruch auf Schutzvorkehrungen herleiten … <hr size=1 noshade>


Zur Verkehrssicherungspflicht können Sie z.B. bei wikipedia – ich weiß, ist nicht immer das Beste – nachlesen: „Eine Verkehrssicherungspflicht … ist
… eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann .“

Da steckt zwar überall das Wort „Pflicht“ drin, und deshalb könnte man denken, dass immer dann, wenn jemand verpflichtet ist, ein anderer einen Anspruch hat. Dem ist aber nicht so. Die Verkehrssicherungspflicht gehört zu § 823 BGB – dem deliktischen Schadenersatzanspruch . Das zeigt, dass es keinen (richtiger: nicht immer) Erfüllungsanspruch auf Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gibt, aber einen Schadenersatzanspruch, wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten wird.

Oft – und deshalb habe ich oben den Klammerzusatz gemacht – wird die Verkehrssicherungspflicht durch irgendeine Vorschrift konkretisiert. In diesen Fällen kann auch ein Anspruch auf irgendwelche Schutzmaßnahmen bestehen. In dem vorliegenden Fall ist das Nachbarschaftsgesetzt so etwas Ähnliches. Wenn Einfriedungspflicht besteht, dann soll der besorgte Nachbar doch nach dem Nachbarschaftsrecht einen Zaun verlangen.

Zum Schluss noch ein Wort zum Praktischen:
Wie soll es denn aussehen, wenn Verkehrssicherungspflichten tatsächlich einen einklagbaren Anspruch begründen würden. Die Art und Anzahl solcher Pflichten ist unüberschaubar. Und die „Anspruchssteller“ werden sicherlich kreativ sein. Möchten Sie von irgendeinem dahergelaufenen Deppen verklagt oder abgemahnt werden, wenn Sie nicht Schnee geschippt haben (und wenn Sie Schnee geschippt haben, warum haben Sie den Weg nicht auf der ganzen Breite geschippt und keinen Sand gestreut und übrigens … ein Schild „Vorsicht Glättegefahr“ wäre noch sicherer oder gleich alles Absperren, oder den Weg beleuchten und und und... .), oder keine rutschfeste Fußmatte haben (Sturzgefahr), oder eine Eibe angepflanzt haben (Vergiftungsgefahr), oder eben den Teich nicht eingezäunt ist oder kein Rettungsring am Pool hängt. Die Liste ließe sich beliebeig verlängern, gerade dann wenn ein Anspruch auf Sicherungsmaßnahmen aus einen Gummiparagraphen folgen würde.

Ich will das Ganze – insbesondere die Gefahr für Kinder im Beispielsfall – nicht ins Lächerliche ziehen, aber die Verkehrssicherungspflicht wird viel zu oft überstrapaziert. Viele Leute glauben, wenn sie selbst nicht aufpassen oder sich dumm anstellen, muss es trotzdem einen geben, der haftet. Dem ist zum Glück nicht so. Ali Baba hat recht, wenn er feststellt, dass zuerst einmal die Eltern selbst auf das Kind aufpassen müssen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Nochmals :
Aus sicherheitsgründen würde ich der Oma empfehlen den Gartenteich so
ab zusichern ( auf ihre kosten ), daß kein Kind beim spielen da rein fallen kann!
In diesem Punkt ist ein Streit unangebracht.

Ich geb dem Ali... auch Recht wenn er sagt: die Eltern müssen auf ihre Kinder aufpassen. Aber was ist denn das für eine neue Erkentniss(?) und man sollte Äpfel nicht mit Birnen vergleichen. ( Parkanlagen der Gemeinde usw...)

Ach noch was... alle erwachsenen Bürger und Bürgerinnen sollten auf Kinder aufpassen und nicht sagen das Kind geht mir nix an weil es Eltern hat!

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ mausi 1939,

die "normale" unerlaubte Handlung aus § 823 BGB und deren Voraussetzungen sind mir bekannt. Ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht allgemein. Wäre auch schlimm wenn nicht so.

Mir geht es um eine "gesteigerte" Verkehrssicherungspflicht aus der sich eine Handlungspflicht ergeben könnte und deren exakte Herleitung.

Das "Abwarten" müssen auf einen Unfall fällt mir schwer zu akzeptieren.

Mir ist auch klar, dass eine Vorschrift für mein Ansinnen (Handlungspflicht) existieren muss und nicht umgekehrt. Quasi ich also hierfür nachweispflichtig bin, wenn ich zu "meinem Ergebnis" kommen möchte.

Meine Gedankengänge gingen in Richtung eines eventuellen "Unterlassungsanspruch gegen eine unmittelbar drohende Gefahr" aus der sich zur Abwendung eine Handlungspflicht ergeben könnte oder eventuell "Rücksichtsnahmegebot" (hier bin ich aber nicht sehr bewandert).


1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Mir geht es um eine "gesteigerte" Verkehrssicherungspflicht aus der sich eine Handlungspflicht ergeben könnte und deren exakte Herleitung.

Mir ist keine Rechtssprechung oder –meinung bekannt, wo aus einer ggf. gesteigerten Verkehrssicherungspflicht ein konkreter Anspruch des Verkehrsteilnehmers folgt. Entweder gibt es noch einen anderen Anspruch (z.B. folgt die Verpflichtung zum Schneeräumen i.d.R. aus der Straßensatzung der Gemeinde) oder es bleibt ausschließlich bei dem Schadenersatzanspruch wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.

quote:
Aus Sicherheitsgründen würde ich der Oma empfehlen den Gartenteich so ab zusichern ( auf ihre kosten ), daß kein Kind beim spielen da rein fallen kann!

Das mag alles sinnvoll sein. Ich bin aber der Auffassung, dass bei einem nicht eingezäunten Gartenteichs ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese sichern (und dabei auch mögliches – nicht jedes - Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer einkalkulieren). Verkehrssicherungspflichten gehen aber nur soweit, wie dies (verkehrs-)üblich ist und von Verkehrsteilnehmern erwartet werden kann. Das Einzäunen eines Gartenteichs ist völlig unüblich. Schon von daher können Verkehrsteilnehmer entsprechende Sicherungsmaßnahmen nicht erwarten. Auch muss ein Grundstückeigentümer nicht damit rechnen, dass Eltern ihre Kleinkinder unbeaufsichtigt in Nachbars Garten herumkrabbeln lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Eine Frage habe da - hat der Nachbar Bäume auf dem Grundstück der Oma entfernt?
Ein Recht auf "Licht" hat man nämlich auch nicht.
Falls deine Oma keinen Zaun ziehen muss - eine Dornenhecke täte es auch. Eine andere Möglichkeit wäre, ein Baugitter unterhalb der Wasseroberfläche anzubringen.

Das der Nachbar direkt danach rüberkam, ist menschlich verständlich, denn der Schreck - was wäre wenn fährt jedem in die Knochen. Und die kleine Biester (habe selber 2) sind manchmal schneller weg, wie Eltern gucken können.
Im Grunde sind doch alle froh, das dem Kind nichts passiert ist und jetzt hat man gesehen, dass 25 Jahre alles gut ging und dann doch auf einmal.

Und mit der Pflicht - denk nur an die Pflicht - Waffen und Munition getrennt aufzubewahren. Sie ist da, aber wird nicht kontrolliert. Aber jetzt, wo etwas passiert ist, wird der Vater des Amokläufers sicherlich gerichtlich belangt werden. Und so hätte es auch deiner Oma gehen können. ein totes Kind im Teich, die wäre nie - Schuld hin oder her - wieder richtig froh geworden.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich verstehe hier die Eltern nicht so ganz, es ist schließlich ihr Kind gefährdet. Was hilft es denn, wenn sie tatsächlich später (nach einem ev. Unglück) einen Rechtsstreit gewinnen würden? Dem Kind hilft es dann nicht mehr. Deswegen würde ich den Eltern empfehlen ihr eigenes Grundsück so abzusichern, dass ihr Kind nicht auf fremde Grundstücke gelangen kann.

Nach der neueren Rechtssprechung haftet der Teichbesitzer nicht unbedingt, siehe auch:

OLG Hamm, Az.: 13 U 253/00 Urteil vom 23.05.2001; BGH, Az.: VI ZR 164/95, Urteil vom 30.01.1996: Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, daher muss der verkehrssicherungspflichtige Gartenteichbesitzer nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen (hier: kein Anspruch des Kleinkindes gegenüber dem Nachbarn nach Sturz in dessen ungesicherten Gartenteich).

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Hier einen Auszug aus dem Netz den ich gefunden habe:

http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm

Wie wirkt sich die Verkehrssicherungspflicht nun für einen Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer aus?

a. Nach der älteren Rechtsprechung (siehe unten unter III 2 b), muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, daß Dritte das Grundstück nicht einfach betreten und zum Gartenteich, zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Was­seroberfläche so abgedeckt werden, daß ein Hineinfallen oder gar ein Ertrinken ausgeschlossen ist. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge etc. geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass die Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommt.

b. Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist. Seien Sie daher immer sehr umsichtig, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Ihres Gartenteiches, Ihrer Regentonne oder Ihres Pools geht!



4. Was können Nachbarn gegen einen ungesicherten Gartenteich, eine Regentonne oder einen Pool unternehmen?

Wurde das Grundstück durch den Verkehrssicherungspflichtigen gegen mögliche Unfälle nicht ausreichend abgesichert, so können die (lieben) Nachbarn sogar auf die Vornahme einer notwendigen Sicherungsmaßnahme klagen. Dem Verkehrssicherungspflichtigen obliegt nämlich gegenüber den Kindern aus der Nachbarschaft eine sog. „gesteigerte Verkehrssicherungspflicht“, d.h. er muss wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, „um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen“. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkehrssicherungspflichtige weiß, dass die Nachbarkinder auf seinem Grundstück spielen, selbst wenn er es ausdrücklich verboten hat!

Diese gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nur bezüglich der Gefahren, die das Kind aus Unerfahrenheit und Unbesonnenheit nicht er­kennt oder nicht einschätzen kann. In den Fällen, in denen das „natürliche Angstgefühl“ eines durchschnittlichen Kindes dieses zur Vorsicht und Wachsamkeit auffordert und eine Gefahrenlage ohne weiteres erkennbar ist, endet die Verkehrssicherungs­pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen.



5. Wie wirkt sich die Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen auf die Verkehrspflicht aus? Der Verkehrssicherungspflichtige darf sich nicht generell einfach darauf verlassen, daß die Aufsichtspflichtigen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Die allgemeine Aufsichtspflicht geht jedoch der Verkehrssicherungspflicht in der Regel vor, so dass die Verkehrssicherungspflicht nur dann zum tragen kommt, wenn die Aufsichtspflichtigen ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. So zum Beispiel, wenn ein Kind ohne Verschulden der Aufsichtspflichtigen das Grundstück des Nachbarn betritt und es dann zu einem Unfall kommt.



III. Exemplarische Einzelfälle:

1. Aufsichtspflichtverletzung des Aufsichtspflichtigen:

a. BGH, Az.: VI ZR 29/92 , Urteil vom 16.02.1993: Ein 22 Monate altes Kind, das in einen Zierteich stürzt und dadurch schwere Hirnschäden erleidet, kann von seiner Tante wegen verletzter Aufsichtspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Die Tante hatte das Kind zum Einkaufen mitgenommen und im Laden 8 Minuten unbeaufsichtigt gelassen.

b. BGH, Az.: VI ZR 270/95 , Urteil vom 12.11.1996: Sowohl Grundstückseigentümer als auch ein Architekt und ein Bauunternehmer verletzen ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn bauordnungswidrig ein für Kinder gefährlicher Löschwasserteich nicht eingezäunt wird. Fällt ein 6-jähriges Kind beim Spielen in den Teich, haften sie gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

c. OLG Oldenburg, Az.: 5 U 161/93 , Urteil vom 12.04.1994: Der Aufsichtspflichtige muss bei einem außerhalb des Hausgrundstücks spielenden 2-jährigem Kind stets darauf achten, dass er Gefahrensituationen in kürzester Zeit erkennt und ihnen auch entgegenwirken kann. Verletzt er seine Aufsichtspflicht und fällt das Kind auf einem fremden Grundstück in einen Gartenteich, so haftet er auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.



2. Haftung des Gartenteichbesitzers:

a. OLG Hamm, Az.: 13 U 253/00 Urteil vom 23.05.2001; BGH, Az.: VI ZR 164/95, Urteil vom 30.01.1996: Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, daher muss der verkehrssicherungspflichtige Gartenteichbesitzer nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen (hier: kein Anspruch des Kleinkindes gegenüber dem Nachbarn nach Sturz in dessen ungesicherten Gartenteich).

b. ältere Rechtsprechung des Oberlandesgericht in Düsseldorf, Az.: 22 U 272/92 : Ein Grundstückseigentümer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er einen Gartenteich auf seinem Grundstück unterhält und diesen Teich nicht so absichert, daß insbesondere fremde Kinder in diesen hineinfallen können. Eine sichtbare Abgrenzung des Grundstückes reicht in der Regel nicht aus, vielmehr muß eine Grundstücksabgrenzung in der Weise erfolgen, dass Kinder nicht ungehindert auf das Grundstück gelangen können. Der Teichbesitzer ist daher in der Regel verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen in ihm zumutbarer Weise zu tätigen.

Im vorliegenden Fall sehe ich schon Probleme eine Einzäunung des Gartenteiches zu verlangen.

Da aber keinerlei Einzäunung des Grundstücks etc. besteht sehe ich schon eine Einzäunung des Grundstücks (nicht des Gartenteiches) für notwendig, wenn der Gartenteichbesitzer eine Haftung vermeiden will.

Der im Artikel genannte möglicherweise bestehende Zwang ist leider dogmatisch nicht hergeleitet.



-- Editiert am 18.03.2009 15:52

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

Also nen Nachbar-Kind stürzt in den Gartenteich und die Erziehungsberechtigten berufen sich auf irgendeine Sicherung :???:

Wie dov ist das denn? Wieso ziehen die Erziehungsberechtigten nicht nen Zaun, so dass das Kind das Grundstück nicht verlassen kann. :???:

3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Man Klatschkopp, denke doch erst einmal bevor du "dov" in den Satz bringst.
Das versteht doch versteht doch keiner!

Ja, weil die Erziehungsberechtigten den Teich da nicht hinsetzten.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Juppppiiii @Ali... hast gewonnen und das kleine Kind verloren.
Darauf sind wir mächtig stolz... :dance:

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

___________________________________________________________________
...und das kleine Kind verloren.
___________________________________________________________________

nein. das kleine Kind hat dann verloren, wenn die Eltern es lieber auf einen, vielleicht mehrjährigen, Streit mit dem Nachbarn ankommen lassen, als selbst sofort einen Zaun zum Schutz ihres eigenen Kindes zu bauen und das Kind aufgrund des fehlenden Schutzes während dieser Zeit zu Schaden kommt.

Einen Streit um teilweise Erstattung der Baukosten kann man auch noch nach dem Bau weiterführen.

3x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Und jeder sieht es aus seiner Sicht.
Letzendlich sollten alle Verantwortlich sein, oder nicht?
Es geht doch immer eine Gefahr von etwas vorhandenen aus und nicht von etwas unvorhandenen.

-- Editiert am 24.03.2009 11:39

1x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Jo, eine nicht vorhandene Abgrenzung, bzw. Sicherung einer Gefahrenquelle ist gefährlich. Ich dachte immer eine Gefahrenquelle ( zb. Gartenteich ) kann unter umständen für Lebewesen eine Gefahr ( Gesundheit, Leben ) darstellen.
Da hab ich wieder mal was dazu gelernt,... ups schon wieder vergessen !
@Ali... nicht immer gleich aufregen, sondern sachlich bleiben. Danke!

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

1.ein nicht vorhandener gartenzaun ist keine gefahr für die allgemeinheit.
2.ein nicht gesicherter gartenteich( jedes gewässer) stellt immer eine gefahr dar.
3.im privatem bereich ist es offt sinnvoll sich über gefahren, die von seinen privaten anschaffungen ausgehen und andere schädigen könnten, gedanken zu machen. somit würde ich eine einfriedung des teiches ( in welcher form auch immer) in erwägung ziehen.
4.es ist bei weitem nicht unüblich ( hatte jemand hir geschrieben) einen gartenteich... gewässer allgemein einzuzäunen. ( zb. zoologische tiergärten, spielplätze für kinder, kindertagesstätten, schulgärten... und verantwortungsvolle
privatgartenteich-besitzer.
5.gepflanzte bäume genügen nicht zur gefahren abwehr, da sie keinen durchgängigen schutz aufweisen. also ist dieser gesichtpunkt ( fällen der vorhandenen bäume) einiger user überflüssig.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Mir – und wohl auch den anderen Usern, die eine Einzäunung des Teiches ablehnen – ist es nicht egal, wenn ein Kind in einem Gartenteich ertrinkt. Bei diesem Ergebnis sind wir uns sicher alle einig.

Wenn es aber um die Frage der Verkehrssicherungspflicht geht, dann muss man sich an das halten, was rechtlich erforderlich und zumutbar ist. Das Wünschenswerte kann nicht der Maßstab für eine Verkehrssicherungspflicht sein. Die Verkehrssicherungspflicht reicht immer nur soweit, wie die anderen Verkehrsteilnehmer diese redlicherweise erwarten dürfen. Da es absolut unüblich ist, Gartenteiche einzuzäunen, können andere Verkehrsteilnehmer nicht erwarten, dass Grundstückseigentümer solche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies gilt auch für andere „Gefahren“ in Gärten, die sich zum Beispiel bei gesundheitsschädlichen Pflanzen (Eibe, Goldregen) oder Gartengeräten (abgestellter Elektromäher, Säge) ergeben. Die Situation ist nicht vergleichbar mit Teichen in Kindergärten, Schulen oder Spielplätzen. In erster Linie gilt: Fremde, auch Kleinkinder, haben auf fremden Grundstück nichts zu suchen, und wenn doch, dann müssen sie halt aufpassen.


Es handelt sich um eine weit verbreitete und durch skurrile Urteile aus der us-amerikanischen Rechtssprechung befeuerte Fehlvorstellung, dass immer jemand haften muss, auch wenn sich der Geschädigte noch so doof anstellt (http://lustich.de/witze/nationalitaeten/stella-liebeck-preis/). Man kann aber nicht mit verschlossenen Augen durchs Leben gehen (hier die personensorgeverpflichteten Eltern) und auch noch ein Rundum-Sorglos-Paket erwarten. Bevor der Geschädigte jemand anderen verantwortlich macht, sollte er zunächst einmal nach seiner eigenen (Mit-)Verantwortung fragen. Erst Recht kann man von dem Teicheigentümer keine Sicherungsmaßnahmen erwarten, wenn einem selbst eigene Sicherungsmöglichkei9ten zur Verfügung stehen (Zaun bauen), die einem aber zu lästig oder zu teuer sind.

2x Hilfreiche Antwort

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