Hallo zusammen,
bei uns in Baden-Württemberg gilt:
Hecken bis zu 180 cm Gesamthöhe müssen einen Grenzabstand von 50 cm einhalten.
Wenn ich nun eine Hecke bis 180 cm habe, kann ich die so pflanzen, dass die Heckenmitte (also z.b. der Stamm der Thuja) 50 cm von der Grenze entfernt ist. Oder muss die Hecke so geplant werden, dass nach Wachstum und dem Schnitt 50 cm immer Abstand zum Nachbarn bleiben.
Das Problem ist, dass die Hecke bei mir bis auf die Grenze geht, manchmal drüber. Und mein Nachbar findet, es ist eine Selbstverständlichkeit dass er seine Hecke jederzeit durch Betreten meines Grundstücks schneiden kann. Kann ich dagegen was machen ? Denn er richtet Schäden an meinen, niedrigen, Pflanzen an.
-- Editier von Chylla am 13.01.2017 01:02
Hecke und Abstand zum Nachbarn - BW
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
ZitatKann ich dagegen was machen ? :
A) einen Zaun setzen
B) dem Nachbarn schriftlich mitZustellnachweis dasbetretenuntersagen und notfalls gerichtlich durchsetzen
C) Rottweiler oder ähnliche Sorte von Hund anschaffen
Zitat:
Hecken bis zu 180 cm Gesamthöhe müssen einen Grenzabstand von 50 cm einhalten.
Oder muss die Hecke so geplant werden, dass nach Wachstum und dem Schnitt 50 cm immer Abstand zum Nachbarn bleiben.
Der praktische Nährwert dieser Regelung scheint ja zu sein, daß man seine Hecke schneiden kann ohne unnötig auf dem Nachbargrundstück herumtrampeln zu müssen. Wenn beide Seiten die 50 cm einhalten, hätte man 1 m Platz zwischen den Hecken, und dann könnten beide Nachbarn ihre Hecke schneiden ohne die Pflanzen des anderen zu beschädigen.
Zitat:
Das Problem ist, dass die Hecke bei mir bis auf die Grenze geht, manchmal drüber.
Also sind die 50 cm nicht eingehalten? Und wie wird diese Hecke geschnitten? Thujas wachsen nicht nur nach oben.
Zitat:
Und mein Nachbar findet, es ist eine Selbstverständlichkeit dass er seine Hecke jederzeit durch Betreten meines Grundstücks schneiden kann.
Seine Hecke ist aber 50 cm von der Grenze entfernt?
Zitat:
Kann ich dagegen was machen ? Denn er richtet Schäden an meinen, niedrigen, Pflanzen an.
Es ist immer schlecht, mit Steinen zu werfen, wenn man im Glashaus sitzt - siehe die 50 cm-Regel.
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Zitat:Der praktische Nährwert dieser Regelung scheint ja zu sein, daß man seine Hecke schneiden kann ohne unnötig auf dem Nachbargrundstück herumtrampeln zu müssen. Wenn beide Seiten die 50 cm einhalten, hätte man 1 m Platz zwischen den Hecken, und dann könnten beide Nachbarn ihre Hecke schneiden ohne die Pflanzen des anderen zu beschädigen.
Nein. Nicht ganz.
Die 50cm Abstand werden nicht von der Außenkante der Hecke gemessen, sondern von der Mitte des Stamms.
D.h. eine Hecke, deren Stämme mit 50 cm Grenzabstand gepflanzt sind, kann durch Breitenwachstum durchaus direkt bis an die Grenze wachsen - ohne gegen das Nachbarrecht BaWü zu verstoßen.
(Bei Hecken über 1,80 cm Höhe oder bei Hecken außerorts oder wenn das Nachbargrundstück landwirtschaftlich genutzt wird, muss die Außenkante der Hecke einen Grenzabstand von 25cm einhalten, sonst nicht - §12 Nachbarrechtsgesetz BaWü).
Also zur Ausgangsfrage:
JaZitat:Wenn ich nun eine Hecke bis 180 cm habe, kann ich die so pflanzen, dass die Heckenmitte (also z.b. der Stamm der Thuja) 50 cm von der Grenze entfernt ist.
Nein.Zitat:Oder muss die Hecke so geplant werden, dass nach Wachstum und dem Schnitt 50 cm immer Abstand zum Nachbarn bleiben.
Zitat:Das Problem ist, dass die Hecke bei mir bis auf die Grenze geht, manchmal drüber. Und mein Nachbar findet, es ist eine Selbstverständlichkeit dass er seine Hecke jederzeit durch Betreten meines Grundstücks schneiden kann. Kann ich dagegen was machen ? Denn er richtet Schäden an meinen, niedrigen, Pflanzen an.
Siehe §7d Nachbarrechtsgesetz BaWü
(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
(2) Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
(3) Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.
@drkabo
Eine Hecke ist eine bauliche Anlage ? So wie ich es verstehe, gilt § 7 für bauliche Anlagen gemäß LBO.
Für Zäune gilt z.B., daß diese so eingerichtet werden müssen, daß man diese wiederum vom eigenen Grundstück ausgebessert werden müssen/können.
Wenn z.b. A an die Hecke einen Zaun errichtet, kann B diese von Seite A nicht mehr schneiden/pflegen. Auch wenn A Zugang zum Grundstück gäbe, wäre es problematisch.
Analog müsste es auch für Hecken sein. Wenn B eine Hecke wünscht und A nicht, dann muss diese so gepflanzt werden, daß diese von Seite B vollständig gepflegt werden kann. Eine Thujahecke kann im Verlauf der Jahre sehr starken Druck ausüben, Zäune und Stellwände eindrücken.
Siehe §7d Nachbarrechtsgesetz BaWü
(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird .
-- Editiert von Rosenfreund am 04.02.2017 12:25
Hier (http://www.rae-heckert.de/nachbarrecht/heckenschnitt/zur%C3%BCckschneiden/verk%C3%BCrzen) wird von einem Anwalt die Ansicht vertreten, dass in BaWü das Betreten des Nachbargrundstücks auch zum Heckenschnitt erlaubt ist.
@drkabo
es heißt:
Es kann das Nachbargrundstück betreten werden wenn es notwendig ist um eine an der Grenze verlaufende Hecke zu beschneiden.
Hier ist immer die Erlaubnis des Nachbarn erforderlich, diese Erlaubnis darf aber nicht ohne Grund verweigert werden.
kann = ist nicht muß
ohne Grund= wenn Grund vorhanden, siehe Zaun/Blumen/Hochbeet/Sichtschutzelemente, dann kann von Nachbars Seite nicht geschnitten werden.
Man kann eine Hecke auch ohne Einwilligung des Nachbarn pflanzen, dann muß man aber Abstand halten, damit man beidseitig schneiden kann.
Wenn es eine gemeinsame Grenzhecke ist, dann ist die Sache natürlich anders. Eine Hecke ist etwas lebendiges und keine bauliche Anlage. (keine tote Einfriedung und auch keine bauliche Anlage, die gemäß aus Baustoffen hergestellt ist)
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