Grundbucheintragung verhindern,oder?

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)
Grundbucheintragung verhindern,oder?

Guten Tag, wir bitten um Hilfe, Rat und Beistand. Mein Vater verkaufte vor 18 Jahren einen Teil vom Grundstück zum Nachbarn. Richtig mit Notar, und alles war gut und fast alles richtig. Es fehlte nur die Vermessung des Grundstückes. Warum auch immer, bezahlte mein Vater weiter die Grundsteuer für das verkaufte Grundstück. Als Erbe wollte ich das bereinigen, den mein Sohn wohnt ja nun in Opas Haus. Ich kenne die örtlichen Gegebenheiten leider nicht. Bad den Nachbarn (A) um die Vermessung zu beantragen. Ohne Weiteres wurde die Vermessung beantragt, und auch ich habe der Vermessung zugestimmt. Nun kommt es ganz dick. Bei der Vermessung kam heraus, das nun ein gutes Teilstück noch zum Nachbarn A gehört. Er hatte es bis dahin auch nicht gewusst, und genutzt. Ein Teil von der Einfahrt und schönstes Gartenland soll mein Sohn nun abgeben. Ist der 18 Jahre alter Notarvertrag noch gültig? Kann ich noch die vollständige Grundbucheintragung des Nachbarn A verhindern, b.z.w. in Einspruch wegen fehlerhaften Grundbuchs??? Der Vertrag müßt doch komplet erneuert werden !!! Grundstücksauf-->teilung ,!!! neue Vermessung !!! u.s.w. Geht so etwas überhaupt noch? . Was können wir tun ? MfG Opiwahn


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Ärgert der Nachbar?

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41 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden? Du fragst hier wie du dir fremdes Eigentum aneignen kannst? Das Grundstück das ihr all die Jahre genutzt habt gehört euch nämlich nicht, es wurde dem Nachbarn verkauft.

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-- Editiert micbu am 08.01.2015 19:29

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Der Sohn bzw. Du als Eigentümer, Ihr könnt das Teil doch dem Nachbarn abkaufen. Wäre das eine Option?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
. Mein Vater verkaufte vor 18 Jahren einen Teil vom Grundstück zum Nachbarn. Richtig mit Notar, und alles war gut und fast alles richtig. Es fehlte nur die Vermessung des Grundstückes.


Vermutlich wurde eine Auflassungsvormerkung über eine noch zu vermessende Teilfläche im Grundbuch eingetragen. Nach der damals vorgesehenen Teilung des Grundstücks hätten die Parteien nochmals beim Notar erscheinen und aufgrund des Auszuges aus dem Katasterplan erklären müssen, welches Grundstück ver/gekauft wurde.

Üblicherweise wird bei einer Auflassungsvormerkung über eine noch zu vermessenden Teilfläche auf dem alten Auszug des Katasteramtes die vorgesehene Fläche vom Notar...in der Regel dick markiert.






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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, danke für Eure Beiträge, und möchte diese beantworten. Allso "fremdes Eigentum" so sehe ich das ganz und gar nicht. Dieses Grundstückteil war immer in Familiebesitz, die Teilfläsche passt nur zu unserem Haus. Eine Abtrennung würde Hof und Einfahrt total verändern. Nachbar A hat es doch auch nicht genutzt und gebraucht. Aber bezahlt !? Natürlich wertet das dazugekommene Teilstück des Nachbars Grundstück auf, so das er das nie wieder verkauft.
Mein Sohn macht mir schon die Hölle. Wenn er das Stück verliert. Muss bei der endgültigen Eintragung ins Grundbuch !!! nicht noch einmal der Alteigentümer und Neueigentümer "einig sein ". Kann ich nicht als " Alteigentümer " eine Grundbuchkorrektur erzwingen, oder so..... MfG opiwahn

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Nee, es ist doch damals letztlich alles geregelt worden. Warum hat denn der Verstorbene diesen Teil verkauft? Ich kapier das nicht. Natürlich ist es schöner, ein großes Grundstück zu haben. Aber, wenn es nun mal wirksam verkauft ist, dann ist das eben so.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Opiwahn, warum möchtest du es nicht verstehen? Das Grundstück wurde vor 18 Jahren verkauft. Der Fall ist erledigt. Seid doch froh, dass ihr es noch 18 Jahre habt nutzen können. Aus welchem Grund sollte denn bitteschön der Kaufvertrag 18 Jahre später plötzlich nicht mehr gelten? Du musst doch selber zugeben, dass es ein witziger Gedanke ist, dass Verträge nach einer gewissen Zeit ungültig werden und das Gut dann wieder dem Vorbesitzer gehören soll.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, weil der Grundstücksverkauf vor 18 Jahren nicht duch den Notar über die Ziellinie begleitet wurde. Im Notarvertrag steht doch, das der Vertrag erst mit der Vermessung und Überprüfung der m³ endgültig wird. So würde ich die " Notarsprache " verstehen. Versteht mich denn hier keiner? MfG opiwahn

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen, mit der Verpflichtung zur Neuvermessung des Grundstückes. Diese Pflicht wurde von Dir bzw. dem Verstorbenen nicht erfüllt, vom Nachbarn durch Zahlung jedoch schon.

Einen Vertrag für nichtig erklären zu lassen weil Ihr die Erfüllung bisher verweigert habt, dürfte kein Gericht in Deutschland mitmachen.



Der Nachbar könnte zivilrechtlich auf Erfüllung klagen sowie auf Schandersatz für die letzen 18 Jahre.

Von vom möglicherweise strafrechlich relevanten Aspekt mal abgesehen.



Eine winzig kleine Chance könnte die Einrede der Verwirkung bringen.

Habt ihr überhaupt das Geld (inkl. Zinsen) um es zurückzuzahlen? Gerichts- und Anwaltskosten müssten auch finanziert werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ohne den genauen Wortlaut im Kaufvertrag zu kennen, kommt man hier nicht weiter.
Es besteht die Möglichkeit, dass vor 18 Jahren die Gemeinde zur Teilung eines Grundstücks innerhalb des Ortes die Genehmigung erteilen musste.
Denkbar ist also, dass im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass dieser nur dann Gültigkeit haben soll, wenn die Genehmigung zur Teilung durch die Gemeinde erteilt wird.

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#10
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, leider bin ich nicht vor Ort, um den genauen Vertragstext zu kennen. Ich weiß aber ganz genau, das die Teilungsgenehmigung vorlag. Der andere Aspekt, die Vermessung -> die sollte Nachbar A in Auftrag geben!
Da aber ein weiters (dahinterliegendes) Grundstück mit verkauft worden ist, sollten alle drei Parteien die Kosten tragen. Und wie es immer so ist, kam es zu keiner Einigung und die Vermessung verlief im Sand.( in Vergessenheit)
Allso ist der Grundstücksvertrag nicht endgültig rechtskräftig !!! Die Vermessung war ja eine Bedingung, versäumt vom Nachbar A . So ist es doch. MfG opiwahn

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38366 Beiträge, 13983x hilfreich)

Deine etwas eigenwillige Interpretation (voorsichtig formuliert) eines notariellen Vertrages, der Dir nicht vorliegt, ist schon amüsant. Fakt ist, dass eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte, dass der Vertrag also wirksam ist. Das ist die Aufgabe des Notars. Wenn hinterher nicht vermessen worden ist, dann ist das alleiniges Risiko der Vertragsparteien.

wirdwerden

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3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, das würde DOCH bedeuten, das das Risiko der Nachbar A trägt. Weil er, vermutlich um die Vermessungskosten zu sparen (?), eben nicht vermessen lassen hat. Er ist ja im Grundbuch NUR vorgemerkt. MfG opiwahn

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5x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Davon ausgehend, dass nur der Grundstückseigentümer das Recht hat, ein Grundstück vermessen zu lassen, kann Nachbar A für den bisherigen Zustand der Grundstücksgrenzen nichts.

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5x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Ähm, meri, der Nachbar hätte ja sein eigenes Grundstück vermessen lassen ;)
Er hat es ja schliesslich gekauft. Und zur Grenzfeststellung darf sehr wohl der Nachbar auch den Auftrag geben und man selbst muss bei verrückten/neuen/unklaren Grenzmarkierungen sogar die Hälfte der Kosten dazu übernehmen.
Man kann also dem Nachbarn durchaus vorwerfen, dass es sein Grundstück nicht hat neu vermessen lassen. Ich denke allerdings nicht, dass das hier irgendeine Rolle spielt. Im Endeffekt hat es damals die Vermessungskosten gespart. Die Eigentumsverhältnisse sind anhand des Kaufvertrages und des Grundbucheintrages feststellbar.

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5x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, Ihr meint allso, der Grundstückskaufvertrag ist unwiederruflich und endgültig. Auch nach 18 Jahren, so unvollständig wie er war? ( Verjährung,oder so)
Habe zum Thema: Grundbuch doch gelesen, das bei der Eintragung noch " Einigkeit " bestehen muss. ! ! ! Was bedeutet das???
Vielleicht gibt es einen Fehler im Grundbuch selbst?
Es gibt doch ein Einspruchsrecht zur Grundbucheintragung? Bitte gebt mir Hoffnung.
MfG opiwahn

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, habe nun den Notarvertrag vorliegen. Desweiten steht darin, das alle Beteiligten über die Gebäude und Grenzen bescheid wissen. ! ! !
Das ist nun ganz und gar falsch, weil auch ein Teil unseres Anbaus mit abgeschnitten wird. Das hätte doch niemand genehmigt.( b.z.w. gewollt)
Streitpunkt: Grenzüberbau ....
Gibt es denn wirklich keinen Ansatz, zum Aushebeln des Vertrages.
Nachbar A hätte doch gar keine Nachteile, und würde sogar Geld von zuviel gekauften Land zurück bekommen. Bitte um Rat, bitte. Mit hoffnungsvollen Grüßen opiwahn

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3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hallo, habe nun den Notarvertrag vorliegen. <hr size=1 noshade>

Dann mach mal ...

Bin schon gespannt ...



quote:<hr size=1 noshade> Desweiten steht darin, das alle Beteiligten über die Gebäude und Grenzen bescheid wissen. ! ! !
Das ist nun ganz und gar falsch, <hr size=1 noshade>

DAS reicht ganz und gar nicht aus um eine notarielle Beglaubigung anzufechten ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

5x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Nee, der Nachbar bekommt bestimmt kein Geld von zuviel gekauften Grund zurück. Allenfalls könnt ihr ihm vorschlagen ihm wieder ein Teil seines Grundstücks abzukaufen.

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4x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Warten wir doch mal ab, was so alles im Vertrag steht ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

quote:
Hallo, habe nun den Notarvertrag vorliegen. Desweiten steht darin, das alle Beteiligten über die Gebäude und Grenzen bescheid wissen.

Und es stehen ja auch die Beteiligten im Vertrag, welche das wissen sollten.


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3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Hallo, habe nun den Notarvertrag vorliegen. Desweiten steht darin, das alle Beteiligten über die Gebäude und Grenzen bescheid wissen.


Diese Angaben sind zu dürftig.
In dem Vertrag steht sicherlich sinngemäss:

Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass das Eigentum ..(. dann folgt die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücksteils) auf den Erschienenen ....xyz übergehen soll.....wir bewilligen und beantragen die Eintragung im Grundbuch.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Das er den Inhalt hier mal reinstellen soll, hat man ihm ja schon gesagt.
Warten wir mal ab, was da so alles drin steht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn wir den genauen Eintragungstext aus der Abt. II des Grundbuchs bezüglich der - vermutlichen Auflassungsvormerkung - hätten......,






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5x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, besteht noch Hoffnung,sind verzweifelt, wir verstehen nur Bahnhof:
aus dem Notarvertrag: 1. Grundbuch und Sachstand -> Das Grundstück besteht aus einem unbebauten Flurstück Nr...... . Das entspricht doch nicht der Wahrheit!
3. Grundbuchvollzug:
1. Die Auffassung bleibt bis zum Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses ausgesetzt.
Die Vertragsteile verpflichten sich, nach Vorliegen des ihrem Willen entsprechenden Messungsergebnisses dieses anzuerkennen und im Rahmen einer Nachtragsurkunde die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen, wenn die nach diesem Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt zu erbringenden Leistungen erbracht sind.
Die Kosten trägt der Käufer.
2. Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen, das zur Sicherung dessen in Ziffer2 begründeten Anspruches auf Übertragung des Eigentums eine Auffassungserklärung im dort angegebenen Berechtigungsverhältnis eingetragen werde.
Der Käufer bewilligt und beantragt, die Vormerkung Zug um Zug mit Eigentumsübergang auf ihn wieder zu löschen, vorausgesetzt, das ohne seine Zustimmung keine Belastung im Range nach seiner Vormerkung eingetragen oder zur Eintragung beantragt worden sind.
Die Notarin wird..... .
Eine nächste Aspekt der nicht stimmt, steht im "Allgemeine Regelung"
Der Verkäufer leistet dem Käufer Gewähr für ungehinderten Besitz- und Rechtsübergang....
DAS ist auch falsch, weil ja ein Gebäude getrennt wird. Das nun gar keiner so richtig nutzen darf.
weiter steht noch:
Der Lastenfreistellung wird mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug bereits jetzt zugestimmt. MfG opiwahn

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3x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Herbertmeier
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo, opiwahn habe zufällig ein Urteil gefunden. Lies dir das mal durch. Urteil 12 U 915/05 des OLG Koblenz vom 27.11.2006.
Auf der Seite:https://www.jusmeum.de/urteil/olg_koblenz/473b090d0532e67cac2baeb0d9154eb475aee12a2279cedbe38e0ca6fdaedc64?page=5
Es muss Dir jemand die bittere Wahrheit mitteilen. Trozdem MfG HerbertMeier

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2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, danke Herbert, das Urteil beruhigt mich ganz und gar nicht.
Wenn nun aber irgend ein Amt den Fehler ,mit der Grenze, gemacht hat.
Unser Grundstück war ganz, ganz früher mal ein Eckgrundstück, und der Feldweg endete hier. Wir hatten sogar einen Vorgarten. Als der Feldweg zur Stasse umgebaut wurde, ist auch zur Dorferweiterung die Strasse gerade aus weiter geführt wurden. Da uns das benachbarte Feld gehörte verschwand der ehemalige Feldweg zu unseren Gunsten. Unser Haus steht nun direkt an der Strasse. In diese Richtung baute mein Opa bis zum Weg, der dann wegfiel, ->(Grenze ) an. Der 2. Anbau wurde nicht ins Grundbuch übernommen. Alle sahen das die Grenzlinie ab einer Gebäudeecke verläuft. Die aber Überbaut wurde!!! Nach dem Krieg wurden wir enteignet und nach der Wende bekamen wir das so wieder. Die DDR hatte da schon von der falschen Grenze aus, unser Land aufgeteilt. Wir hätten nie unser Land augeteilt. So das wir nun durch diesen Fehler das Grundstücksteil verlieren. Alle waren bis jetzt zufrieden, jeder hatte seinen Teil. Nur durch die genaue Feststellung der Grenzen gibt es Zank, Streit und Ärger. Gibt es wirklich keine Hoffnung. MfG

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2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
amtsmeier
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 167x hilfreich)

Was genau ist eigentlich so schwer zu verstehen, dass dieser Teil des Grundstückes dem Käufer gehört?

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3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, bitte erklärt mir doch nun einmal ganz genau " Einigkeit bei Grundbucheintragung "
deren Bedeutung. Biiiiiitte. Mit hoffnungsvollen Grüßen Opiwahn

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3x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade> Hallo, bitte erklärt mir doch nun einmal ganz genau " Einigkeit bei Grundbucheintragung "
deren Bedeutung <hr size=1 noshade>


§ 883 BGB
Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

Der Notar nimmt dann in der Urkunde auf:
Die Beteiligten bewilligen und der Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung im Grundbuch von.....Blatt....

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
opiwahn
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo, ich verstehe das immer noch nicht! sorry. Bei Grundstücksgeschäften ist das Grundbuch doch das A und O.
Zur Eigentumsübertragung an Grundstücken ist erforderlich:
(1) Einigung (=Auflassung) gem. §§ 873 I, 925 I BGB
(2) Eintragung in das GB
(3) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung (aber: §
873 II BGB)
(4) Berechtigung
Warum steht da nicht: Nach unterschriebenen Notarvertrag und nach vollständiger Bezahlung aller Vorderung und Rechnung, gehört das Grundstück dem Käufer. Punkt aus und dassda. Mit hoffnungsvollen Grüßen Opiwahn

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