Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe eine Frage zur Grenzbebauung. Vor 4 Jahren haben wir ein EFH gebaut und einen Zaun
(Legi) auf die Grenze zum Nachbargrundstück errichtet. Nun wurde das Nachbargrundstück verkauft und der neue Eigentümer teilte mit, daß er seine Garage auf die Grenze setzen will und ich zu diesem Zweck meinen Zaun abbauen müßte. Grundsätzlich habe ich keine Einwände gegen einen temporären Abbau, solange der Zaun anschliessend wieder an gleicher Stelle errichtet wird. Sofern allerdings die Garagenwand auch auf die Grenze gesetzt würde, wäre es nicht mehr möglich, die abgebauten Zaunmatten wieder einzusetzen, d.h. ich benötige für die Wiedereinsetzung der Zaunmatten ein paar Zentimeter Abstand zur Garagenwand. Wie kann/soll/muß ich mich verhalten, wenn der neue Eigentümer nicht diesen Abstand einhalten bzw. seine Garagenwand auf die Grenze setzen will? Hat jemand aus dem Forum entsprechende Erfahrungen und kann mir eine Handlungsempfehlung übermitteln? Vielen Dank vorab.
Linus
Grenzbebauung - Neue Eigentümer will Abstand nicht einhalten?
16. April 2010
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Frage vom 16. April 2010 | 13:22
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grenzbebauung - Neue Eigentümer will Abstand nicht einhalten?
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 16. April 2010 | 16:35
Von
Status: Lehrling (1051 Beiträge, 832x hilfreich)
Wenn der Nachbar die Garage als Grenzbebauung errichten darf, denn muss er bis genau an die Grenze bauen. Ansonsten müsste er den Grenzabstand - meist 3m - einhalten. Mir ist nur nicht klar, weshalb man an einer Stelle, die ohnehin durch eine Garagenwand geschlossen ist, dann auch noch einen Zaun braucht.
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#2
Antwort vom 16. April 2010 | 17:33
Von
Status: Lehrling (1164 Beiträge, 365x hilfreich)
quote:
Mir ist nur nicht klar, weshalb man an einer Stelle, die ohnehin durch eine Garagenwand geschlossen ist, dann auch noch einen Zaun braucht.
Wahrscheinlich würde die Garagenwand das schöne gleichmäßige Bild des Zauns stören.
Die Einfriedungspflicht ist üblicherweise in den Nachbarschaftsgesetzen der Länder (so sie existieren!) geregelt!
Dort ist i. d.R. auch geregelt so der Standort der Einfriedung zu sein hat, nämlich auf dem eigenen Grundstück !
Wenn der Zaun aber dort steht (auf dem eigenen Grundstück) sollte der Nachbar kein Problem haben bis an die Grundsücksgrenze zu bauen.
Wenn nicht steht der Zaun wohl auch auf Nachbars Grundstück und dort hat er nun mal nichts zu suchen.
-- Editiert am 16.04.2010 17:37
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