Abkauf Grenzüberbau

29. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.09.2018 14:40:55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Abkauf Grenzüberbau

Unser Haus und das Nachbarhaus stehen seit 40 Jahren. Die Grundstücksgrenzen wurden wohl beim Bau nicht richtig abgemarkert, jedenfalls sind die Häuser alle etwas verschoben, so dass ein Teil unserer Außentreppe, Hecke, Zaun, Terrasse auf dem Nachbargrundstück stehen. War allen aber schon lange bekannt und wurde so hingenommen. Nun will der Nachbar sein Grundstück verkaufen, hat es einmessen lassen und den Teil, den wir solange beansprucht haben, hat er abteilen lassen und will ihn uns verkaufen. Sind wir auch mit einverstanden. Nur nicht mit dem Preis. Weit mehr als der aktuelle Bodenrichtwert. Müssen wir auf sein Angebot eingehen, haben wir eine Wahl? Oder was könnte im schlimmsten Fall passieren, wenn wir ihm das für diesen Preis nicht abkaufen und es dann lassen wie es ist. Der sogenannte Beseitigungsanspruch sollte doch schon längst verjährt sein.

Ärgert der Nachbar?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Sinalko):
Oder was könnte im schlimmsten Fall passieren, wenn wir ihm das für diesen Preis nicht abkaufen

- das man verklgt wird.
- das monatliche / jährliche Entschädigung zahlen muss solange der Zustand andauert (da könnte abkaufen billiger sein)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12317.09.2018 14:40:55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Eine Rentenzahlung ist möglich, die ist aber nicht hoch und wäre nur für drei Jahre noch rückwirkend zu zahlen, der Rest ist verjährt. Worauf sollte sich eine Klage beziehen?

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#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Habt ihr mal den Nachbarn gefragt, wie er auf den geforderten Betrag kommt?
Möglicherweise hat er ja nur die Kosten für die Vermessung und Abtrennung der von euch genutzten Fläche auf den Bodenrichtwert aufaddiert.
Das wäre dann für mich absolut in Ordnung, weil diese Kosten ja durch euren Überbau entstanden sind, für den der Nachbar ja nichts kann.

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#4
 Von 
guest-12317.09.2018 14:40:55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja, das will er tatsächlich damit auf mich umlegen. Aber, der Nachbar hatte ja das gleiche Problem, er hat bei seinem nächsten Nachbarn auch überbaut und dort seine Ecke auch nur für den Bodenrichtwert abgekauft. So war das auch abgesprochen mit allen 3 Beteiligten. Die Vermessung hat er ja nicht meinetwegen gemacht, sondern weil er sein Haus verkaufen will und seinen Überbau bei seinem anderen Nachbar vorher klären wollte. Dass ich nun seine Kosten mittragen soll, sehe ich nicht ein. Ich muss ja dann auch noch meine Notargebühren und Steuern zahlen. Warum sollte ich seins auch bezahlen?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120300 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Sinalko):
Warum sollte ich seins auch bezahlen?

Eventuell weil man durch den Überbau den Anlass gegeben hat?

Oder schlicht weils so im Gesetz steht.
Denn oft sind solche Kostenfragen in Form von Gesetzen / Verordnungen geregelt. Müsste man also mal prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.09.2018 14:40:55
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Anlass war, dass er sein Grundstück verkaufen will und vorher seinen eigenen Überbau bei dem anderen Nachbar klären wollte.
Im Gesetz (915 BGB) steht, dass er den Abkauf verlangen kann, zum Wert zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Das wäre dann zum Wert von 1975. Ich weiß eben nicht, ob das so tatsächlich auf unseren Fall zutrifft. Wobei ich ja abweichend davon den aktuellen BRW (so wie vorher abgesprochen) zahlen würde, aber eben nicht mehr.

-- Editiert von Sinalko am 30.08.2018 17:36

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#7
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Sie stellen sich meiner Meinung nach die Frage falsch.
Nicht: Muss ich denn das Grundstück unter meinen Bauwerken unbedingt annehmen?
Sondern: Ich sollte doch zusehen, dass ich das Grundstück unter meinen Bauwerken bekommen kann, um Rechtssicherheit herzustellen.

Den selben Fall hatten wir in meinem Heimatdorf. Vermessungsfehler, Nachbar bietet später sogar den Kauf der überbauten Fläche zum moderaten Preis an.
Nachbar lehnt ab, später Streit . Ergebnis: Nachbar musste Überbau (Außentreppe und Außenwand) abreißen und sogar den Giebel bis auf 3 Meter von der Grundstücksgrenze weg aufwendig abschrägen.

Wenn sich Ihnen nun die Möglichkeit bietet, die Fläche abzukaufen und der Nachbar keine astronomischen Forderungen hat, würde ich in jedem Fall eine Einigung herbeiführen.

Nicht vergessen, Gewohnheitsrecht gibt es in solchen Sachen nicht, selbst nach 50 Jahren ist da noch nichts sicher.
Und ein verjährter Beseitigungsanspruch bezieht sich nur darauf, dass der Nachbar von Ihnen irgendwelche Beseitigungen verlangen kann.
Jedoch könnte er eventuell selbst beseitigen (ist ja sein Grundstück).

Möglicherweise wäre ein Überbau auch gegen Geldrente zu dulden.
Ob man sich jedoch dem Risiko aussetzen will. Zumal eine Terrasse vom Gericht nicht als lebensnotwendig angesehen werden dürfte, selbst eine Umverlegung der Haustüre dürfte wenn es hart auf hart kommt nicht ausgeschlossen sein.
Lieber rechtssichere Verhältnisse (meiner Meinung nach), aber das muss jeder für sich entscheiden.

Vielleicht ist seine Rechnung ja sogar korrekt?
Er hat die Fläche auf der anderen Seite zum Bodenrichtwert abgekauft, jedoch auch die Vermessung bezahlt, da er ja der Nutznießer war.
Von der Vermessung auf Ihrer Seite profitieren jedoch nur Sie.
Er hätte das auf Ihrer Seite auch so lassen können, mit den oben genannten Gefahren für Sie.

Seien Sie froh, dass Ihr Nachbar überhaupt Interesse hat, Ihnen so einen schmalen Streifen zu verkaufen, denn finanziell hat er kaum etwas vom Verkauf weniger Quadratmeter,
jedoch verschlechtert er seine Position, denn wer weiß was in 50 Jahren mit den Grundstücken ist.
Vielleicht fehlt dann genau dieser Streifen, um Abstandsflächen einzuhalten (zB. wenn was gebaut werden soll). Kann sein, dass er diesen Nachteil auch in der Kaufpreis mit einfließen lassen hat.

Oder stellen Sie sich vor, Sie einigen sich jetzt nicht, später will irgend ein späterer Eigentümer irgendwas da hin bauen, die Abstandsflächen würden normalerweise reichen, jedoch stört da Ihre Treppe, Terrasse usw., was meinen Sie was dann der Nachbar machen könnte...

§ 915 BGB ist so gemeint, dass der Nachbar von Ihnen jederzeit verlangen kann, dass Sie zu mindestens dem Wert von 1975 kaufen müssen. Jedoch können Sie Ihn nicht verpflichten, dass er zu irgendeinen festgelegten Wert an Sie verkaufen muss.

Im übrigen wären Sie bei solch einen Verkauf nach § 915 BGB ohnehin verpflichtet alle Nebenkosten zu zahlen, denn das kann ja nicht vom Bodenrichtwert abgezogen werden, was aber die Folge wäre, wenn Sie lediglich den Bodenrichtwert zahlen würden (es muss ja vermessen werden usw.)

Auch ist zu berücksichtigen, das nun ein schlauchförmiges Grundstück zwischen den Grundstücken entstanden ist, dass man als Weg, um zwischen den Grundstücken durchzulaufen verwenden könnte (wenn es jemand hart auf hart darauf anlegt).

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