wohnungsübergabe und schimmel

28. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
skorpi27
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
wohnungsübergabe und schimmel

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Wir wohnten ca. ein halbes Jahr ins unserer Wohnung, als wir einen ziemlich starken Schimmelbefall feststellten. Wir teilten dies dem Vermieter mit und der verwies auf ein falsches Verhalten unsererseits. Ein Gutachten bestätigte dies jedoch nicht. Wir minderten daraufhin die Miete um 50% und dies auch bis zur Kündigung der WOhnung diesen Monat. Der Vermieter hat sich zu der Minderung kein Mal geäußert.
Nun war gestern die Wohnungsübergabe und der Vermieter hat nichts beanstandet. Auch zum Schimmel fiel kein Wort. Wie ist denn nun da der Sachverhalt wenn der Vermieter nichts zu dem Schimmel sagt? Hätte er da was im Protokoll festhalten müssen?

Viele Grüße und vielen Dank für eine Antwort!

Grüße

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ich denke mal, euer VM wird versuchen, die Minderung mit euerer Kaution zu verrechnen.

Der VM muß sich nicht zu einer Mietminderung äußen.



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#2
 Von 
emc2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

*ich denke mal, euer VM wird versuchen, die *Minderung mit euerer Kaution zu verrechnen

Er hat den Mangel aber ordnungsgemäß angezeigt, demnach ist dem VM der Mangel bekannt.
@skorpi
Vielleicht hättest Du dem VM einfach mal mehr an seine Pflichten erinnern sollen und wenn es mit einem Anruf wöchentlich gewesen wäre.

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Er hat den Mangel aber ordnungsgemäß angezeigt, demnach ist dem VM der Mangel bekannt.

Das heißt doch aber nicht, daß die Minderung als gerechtfertigt akzeptiert wurde.


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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Seit wann muß man Mietminderungen 'akzeptieren'. Die hat man - sofern sie rechtmäßig sind - hinzunehmen, Akzeptanz hin oder her.

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#5
 Von 
skorpi27
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo,
@eirene, wir haben keine kaution für die wohnung bezahlt, sondern nur sogenannte genossenschaftsanteile und die dürfen ja net für sowas dienen, weil dann hätten wir ja anrecht darauf das gezahlte geld früher zu bekommen und bei diesen anteilen warten wir 2 jahre auf das geld. der vm wusste von dem mangel und hat nichts getan, wir haben him auch fristen gesetzt, das war auch der grund weswegen wir ausgezogen sind, weil nichts passiert ist und nun hat er ja die wohnung mit dem ihm bekannten mangel ohne weiteres so abgenommen. es waren keine beanstandungen von seiner seite.

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#6
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Ggf. kommt der VM (bei Genossenschaften eigentlich nicht VM, jedoch von der Pflichtenlage her weitestgehend schon) so sogar ganz gut weg.

Sofern die Kündigung gerechtfertigt war, wären ansonsten ggf. nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche des TE denkbar.

Dafür bedurfte es jedoch nicht nur der Mängelanzeige und der Minderung, sondern wenigstens einer erfolglosen Fristsetzung zur Mängelbehebung.

-- Editiert von cuno am 29.09.2007 07:48:01

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#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Justice

Seit wann muß man Mietminderungen 'akzeptieren'. Die hat man - sofern sie rechtmäßig sind - hinzunehmen

Wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen 'akzeptieren' und 'hinnehmen' ?
Ich wollte lediglich darauf hinweisen, daß das bisherige Nichttätigwerden des VM nicht bedeuten muß, daß es auch dabei bleibt.

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Schon klar... ich wollte nur betonen, dass es keiner Zustimmung bedarf....


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#9
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

Ganz wichtig: Nicht reagieren auf Mietminderung bedeutet nach 6 Monaten als aktzeptiert!


Im Zivilerecht gilt alles solange als Tatsache, solange dem nicht widersprochen wird!

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#10
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

solange dem nicht widersprochen wird

Aber genau das kann ja noch passieren.

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#11
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

...solange die Widerspruchsfrist von 6 Monaten nicht abgelaufen ist...

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#12
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Wo hast Du das eigentlich her ?

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#13
 Von 
Kerstin1234
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist nur die Frage, ob die 6-Monatsfrist nicht schon rum ist. Und dann hängt es davon ab, wie fundiert der Widerspruch ist. Nur die Mitteilung, dass der Mietminderung widersprochen wird, reicht nicht. Da maß schon ein juristisch fundierter Widerspruch vorliegen. Bei der Mietminderung würde ich auch immer mit aktuellen Urteilen argumentieren. Wenn der Vermieter dem dann entgegen treten will, muss er entsprechend qualifiziert antworten.

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#14
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Kerstin1234
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein, das kann man nicht erwarten. Aber es reicht nicht nur zu schreiben, dass der Mietminderung widersprochen wird. Etwas konkreter muss das schon sein. Die Widerspruchsbegründung kann auch darin liegen, dass man darstellt, dass der angegebene Mangel nicht besteht oder vom Mieter selbst verschuldet wurde. Dann wäre der Mieter wieder dran das Gegenteil zu beweisen.

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#16
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

@Morti

Die 6 Monatsfrist ergibt sich aus der ZPO.

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#17
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich halte einige VM nur für geizig, anmaßend und geldgeil... :devil:

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#19
 Von 
Kerstin1234
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 3x hilfreich)

Einige Vermieter sind so. Und was ich noch viel erschreckender finde, ist, dass es Vermieter gibt, die seit Jahrzehnten vermieten aber nicht mal die allerwesentlichsten Grundzüge des Mietrechts kennen. Ich kenne einen Fall wo ein Vermieter mit mehr als 20jähriger Erfahrung ernsthaft der Auffassung ist, dass er in seinem Eigentum tun und lassen kann, was er will und das auch wenn es vermietet ist. Z. B. meint er Umbauten in der vermieteten Wohnung durchführen lassen zu können (noch dazu unter Verstoss gegen bauvorschriften, weil er ja meint er könne als Eigentümer tun und lassen was er will) oder die Mietsache nach Gutdünken jederzeit betreten darf und im Garten meint je nach persönlichen Wünschen Pflanzen beschneiden und ganze Büsche rausreißen zu dürfen. Und wenn es dann zu Problemen kommt, ist die Überraschung auf Vermieterseite groß. Denn da vorherige Vermieter so ein Verhalten, weil sie keinen Ärger wollten, vorher immer so hingenommen haben, hat der Vermieter die Auffassung, dass er sich derartige Rechte quasi durch "Gewohnheitsrecht" erworben hat.

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#20
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

@Dreisst

Die 6 Monatsfrist ergibt sich aus der ZPO.

Aus dem Allgemeinverständnis derselben oder gibt es da einen bestimmten Paragraphen ?


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#22
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Wie kann sich das aus der ZPO ergeben?

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