folgender Sachverhalt:
habe letzten November gemeinsam mit meinem Freund eine Wohnung angemietet.Da mein Freund dann einen Unfall hatte,konnten wir unsere Miete nicht mehr bezahlen,da sich das Krankengeld nur noch auf den minimalen Lebensunterhalt belief.Im November konnten wir unsere Miete noch bezahlen und im Dezember hat uns der Vermieter schon wegen nichtzahlung der Miete gekündigt.
Wir sind dann im April diesen Jahres nach großen Streitereien ausgezogen und unser ehemaliger Vermieter hat uns nun wegen gemeinschaftlichen schweren Betrugs angezeigt.Es soll nun zu einer Gerichtsverhandlung kommen,da es so dargestellt wird als ob wir das mit Absicht und vorsätzlich gemacht hätten.Wer kann mir sagen,welche Strafe uns erwartet und vor allem ob ich mir in dieser Sache einen Rechtsanwalt nehmen soll.....Danke im vorraus
wohnungskündigung wg.gemeinschaftlichen Betrugs!!!!
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Sehr geehrte Frau Husslein,
selbstverständlich bekommen Sie von mir zu hören, daß die Einschaltung eines RA in der Regel sinnvoll und geboten ist. Ob es aber auch wirtschaftlich sinnvoll ist, können ausschließlich Sie beurteilen.
Der große Vorteil ist jedoch, daß Sie sodann über den Verteidiger Akteneinsicht erhalten. Sie wissen also genau, was man Ihnen vorwirft, haben den aktuellen Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden und können sich entsprechend sachgerecht verteidigen. Sie vermeíden dadurch das Risiko entweder nicht genug einzuräumen, so daß kein strafmilderndes Geständnis vorliegt, oder mehr als nötig einzuräumen. Zudem ist es oftmals möglich, anhand der dort enthaltenen Vermerke und Notizen den Verlauf eines Verfahrens abzusehen.
Voraussetzung für den strafrechtlichen Vorwurf des Betruges dürfte in Ihrem Fall wohl die Täuschung über Ihre Zahlungsfähig- bzw. Zahlungswilligkeit sein. Hierzu ist es erforderlich, das Sie bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrages den Vorsatz gefaßt hatten, keine weiteren Mieten an den Vermieter zu entrichten. Ob man Ihnen (Beiden) dies nachweisen kann, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (z.B. ab wann Kenntnis von der Höhe des Krankengeldes, etc ...).
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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