wer darf hier kündigen?

22. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Sternchen1231
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
wer darf hier kündigen?

Folgendes Fallbeispiel

A hat ein Haus gemietet von C.

B ist Eigentümer. Miete geht an C.

C hat eingetragenes Nießbrauchrecht über das gesamte Haus. C hat Amtsgerichtliche Betreuerin in allen Geschäfts-und Vermögensangelegenheiten. Nießbrauch soll


B will Haus verkaufen über Makler.

Makler droht A mit Kündigung/Klage durch B, wenn nicht jederzeit Zutritt zum Haus zu Besichtigungszweck, auch in Abwesenheit von A. 4 Besichtigungsterminvorschläge von Montag bis einschließlich Samstag sind nicht ausreichend. Mieter soll laut MV immer Zutritt ermöglichen, wenn der Kunde Zeit hat.

Frage: Hat B das Recht Mietvertrag zu kündigen??

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sternchen1231
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry was vergessen:

Nießbrauch soll bestehen bleiben. C will A behalten, weil die Miete immer kommt.

A verweigert nicht die Besichtigungstermine, um Verkauf zu erschweren.

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#2
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Hallo Sternchen1231,

soweit ich weiß, kann der Makler nicht von einem Mieter verlangen, jederzeit Zutritt zum gemieteten Objekt zu bekommen. Der Mieter hat schließlich Hausrecht und muß so etwas nicht akzeptieren.

Allerdings ist mir dieser Satz von Dir nicht klar:
"Mieter soll laut MV immer Zutritt ermöglichen, wenn der Kunde Zeit hat." So etwas steht schon im Mietvertrag???

Gruß

Line

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sternchen1231
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Makler beruft sich auf § 15 Abs. 2 und 3 Betreten der Mieträume durch den Vermieter im Mietvertrag.
Zitat:
Abs. 2 Will der Vermieter das Grundstück verkaufen...., so darf der Vermieter zusammen mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten die Räume in angemessem Maß betreten.
Abs. 3 Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Vermieter sein Recht zur Besichtigung gem. Abs. 1 und 2 auch bei Abwesenheit des Mieters wahrnehmen kann.

Wobei A auch ein großes Fragezeichengesicht gemacht hat. Da der Makler doch nur die Eigentümerin (B) vertritt, nicht jedoch die Vermieterin (C)

Was tun fragt das blöde Huhn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sternchen1231
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Klausel im Mietvertrag ist unwirksam...laut AG Altona Hamburg...soweit so gut...

Nun der Witz des Tages:

Im Internet steht im Angebot des Maklers:

Frei nach Vereinbarung!!

kein Wort von Nießbrauch...


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Frei nach Vereinbarung!!

Auch ohne Nießbrauch ist das eine glatte Lüge.

0x Hilfreiche Antwort

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