Zitat aus dem MV
§ 4 Schönheitsreparaturen
quote:
Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Zu den SchR gehören:
- das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, sowie das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Bei Auszug bzw. Abnahme der Wohnung müssen alle o.g. § 4 Schönheitsreparaturen malermäßig ausgeführt, bzw. durch eine Fremdfirma erledigt worden sein.
In der Wohnung wurde 13 Monate gewohnt.
Tapeziert wurde vor 1 Jahr von der Hausverwaltung; der Vormieter hatte fluchtartig die Wohnung verlassen inkl. Müll und Dreck. Die Tapete ist top i.O.und muss nicht abgerissen werden.
Wände streichen ist o.k., das Weiss ist stellenweise etwas angeschmuddelt...
Aber die Heizungsrohre und - körper wieder streichen,
die völlig o.k. sind?
1. Frage Was muss wirklich gemacht werden?
Kaution wurde vor Bezug gezahlt, Guthaben aus NKA 2010 und vermutlich auch 2011, da die Vorauszahlungen in der Höhe 2010 beibehalten wurden / zur Sicherheit.
Im MV steht, dass die Kaution nach Vorliegen der letzten NKA ( 2011 ) ausgezahlt wird, sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr vorliegen.
2. Frage Hab ich eher Anspruch auf die Kaution / Teil davon oder muss ich bis nächstes Jahr April warten?
Danke für hilfreiche Antworten:
-- Editiert am 25.05.2011 12:08