starre Schönheitsreparaturen bei Auszug

25. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)
starre Schönheitsreparaturen bei Auszug



Zitat aus dem MV
§ 4 Schönheitsreparaturen

quote:
Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Zu den SchR gehören:
- das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, sowie das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Bei Auszug bzw. Abnahme der Wohnung müssen alle o.g. § 4 Schönheitsreparaturen malermäßig ausgeführt, bzw. durch eine Fremdfirma erledigt worden sein.


In der Wohnung wurde 13 Monate gewohnt.
Tapeziert wurde vor 1 Jahr von der Hausverwaltung; der Vormieter hatte fluchtartig die Wohnung verlassen inkl. Müll und Dreck. Die Tapete ist top i.O.und muss nicht abgerissen werden.
Wände streichen ist o.k., das Weiss ist stellenweise etwas angeschmuddelt...
Aber die Heizungsrohre und - körper wieder streichen,
die völlig o.k. sind?

1. Frage Was muss wirklich gemacht werden?



Kaution wurde vor Bezug gezahlt, Guthaben aus NKA 2010 und vermutlich auch 2011, da die Vorauszahlungen in der Höhe 2010 beibehalten wurden / zur Sicherheit.

Im MV steht, dass die Kaution nach Vorliegen der letzten NKA ( 2011 ) ausgezahlt wird, sofern keine Ansprüche des Vermieters mehr vorliegen.

2. Frage Hab ich eher Anspruch auf die Kaution / Teil davon oder muss ich bis nächstes Jahr April warten?

Danke für hilfreiche Antworten:

-- Editiert am 25.05.2011 12:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47478 Beiträge, 16805x hilfreich)

zu Frage 1.: Nichts, die Wohnung kann besenrein verlassen werden. Die Forderung nach einer kompletten Auszugsrenovierung nach nur 13 Monaten ist unwirksam.

zu Frage 2.: Auf eine sofortige Rückgabe der kaution kann der Mieter nur dann bestehen, wenn der Vermieter die mängelfreie Rückgabe bescheinigt. Aber auch dann darf er einen Teil der Kaution für eventuelle Nachzahlungen bei der Nebenkostenabrechnung einbehalten.

Hier kann es natürlich zu einem Streit über die Wirksamkeit der Klausel zur Auszugsrenovierung kommen und das hat dann natürlich auch Auswirkungen auf die Rückzahlung der Kaution.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
willow4
Status:
Schüler
(484 Beiträge, 98x hilfreich)

Danke hh.

Kurze Nachfrage :

Wir wollen die Wände und Decken trotzdem nochmal überstreichen; es ist uns ein persönliches Bedürfnis:) .

Wäre das so eine Art Schuldanerkenntnis von uns? könnte der VM nunmehr rechtssicher behaupten, wir hätten die Klauseln (§4 MV ) damit anerkannt und somit unvollständig erfüllt?



1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Wäre das so eine Art Schuldanerkenntnis von uns?

Nein (Ihr müßt es nur vernünftig machen).



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Wenn es aber dann hinterher heist, Ihr hättet nicht fachgerecht gestrichen, könnte der Vermieter Schadenersatz verlangen.

Lasst es lieber.....



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