Durch Baumangel verursachter Schimmel berechtigt zur Mietminderung, auch bei geringer Beheizung
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Schimmelbefall, Schimmel, Baumangel, Heizverhalten, Mietminderung, MinderungsquoteSchimmelbildung durch Baumangel wurde durch Heizverhalten des Mieters gefördert
Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 04.05.2012 entschieden, dass ein Schimmelbefall in einer Mietwohnung auch dann zur Mietminderung berechtigt, wenn der Schimmelbefall durch einen Baumangel verursacht und dieser Schimmelbefall durch das geringe Beheizen der Räume durch den Mieter weiter gefördert worden ist.
Das Landgericht Berlin misst hierbei der Art und Weise der Beheizung durch den Mieter keine Bedeutung zu, auch wenn dieser durch sein Heizverhalten den Schimmelbefall gefördert hat. Die geringe Beheizung stelle keine Verletzung einer vetraglichen Pflicht dar, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Eine Beförderung des Schimmelbefalls wirkt sich dann nicht auf die Minderungsquote zu Lasten des Mieters aus, wenn das Verhalten im Rahmen des Vertragsgemäßen liegt.
Meines Erachtens ist bei der Höhe der Minderung auch das Verhalten des Mieters zu berücksichtigen. Dabei ist fiktiv von dem Umfang des Mangels auszugehen, der auch bei einem ordnungsgemäßen Heizverhalten des Mieters entstanden wäre.
Vermieter sollten daher eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag aufnehmen, wonach die Mieträume angemessen während der Heizperiode zu beheizen sind. Es gibt derzeit schon Formularmietverträge, die solche Klauseln enthalten. Hiernach stellt eine Nichtbeheizung der Mieträume oder eine ungenügende Beheizung der Wohnung eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die ebenfalls nach Abmahnung zur Kündigung berechtigt. Zudem würde dieser Pflichvertoß im Rahmen einer zu prüfenden Mietminderung wegen Schimmelbefalls ebenfalls zu prüfen sein. Insofern kann dann das Gericht auch zu einer anderen Entscheidung als im vorliegenden Fall kommen.
Fazit
Für Mieter bedeutet dies, dass letztlich die Beheizung der Räumlichkeiten bei der Frage der Ursächlichkeit eines Schimmelbefalls keine große Bedeutung beigemessen wird, wenn ein Baumangel vorhanden ist und keinerlei Pflicht im Mietvertrag über die ordnungsgemäße Beheizung der Mieträume festgehalten ist.