neue Heizungsanlage

18. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
JudithB
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
neue Heizungsanlage

Schönen guten Tag,
in dem Haus, das wir zur Miete bewohnen, soll vor der diesjährigen Wärmeperiode die Heizungsanlage ausgetauscht werden. Wir wurden durch den Vermieter darüber informiert, dass 11% der Kosten jährlich und anteilsmäßig auf alle Mietpartien verteilt werden können.
Ist dies generell der Fall, oder nur, wenn er die Heizung wegen Einhaltung gestzlicher Bestimmungen austauschen läßt?
Für Antworten im Voraus vielen Dank!

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Die Umlage der Kosten ist nur dann in vollem Umfang möglich, wenn die alte heizugnsanlage noch funktionstüchtig war. Außerdem muss auch durch die Maßnahme Energie eingespart werden, z.B. weil nun ein moderner Brennwertkessel eingebaut wird.

Es reicht dabei, dass durch die neue Anlage Energie eingespart wird. Dass dabei auch neue gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden, ist nebensächlich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nnahoj
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 171x hilfreich)

Servus Judith,
diese Bestimmung der "11%-Umlage" gründet im § 559 BGB . Hier kann der Hauseigentümer umlegen, wenn der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird, wenn die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden oder nachhaltige Einsparungen (Energie + Wasser) erzielt werden. Letzteres wird wohl unter "Modernisierung" fallen. Es ist dabei keine Voraussetzung, dass irgendwelche gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden durch diese Maßnahme, was aber natürlich durchaus der Fall sein kann. Bei der Heizungserneuerung kann ich mir gut vorstellen, dass es eine willkommene Modernisierung ist, wo erhebliche Einsparungen von Energie und damit Kosten ver- bunden sind, gleichzeitig aber auch Normen der Energieeinsparungsvorschriften etc. erfüllt werden. Das eine schließt also das andere nicht aus. Nur notwendig gewordene werterhöhende Reparaturen allein sind nicht umlagefähig. (Wenn z.B. alte verfaulte zügige Holzfenster gegen neue gut dämmende Kunststofffenster ausgetauscht werden).
Im Zweifelsfall eventuell Mieterbund oder Verbraucherschutzgemeinschaft anfragen.


-----------------
"Sepp"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen