minderjähriger vermietet Wohnung...

27. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.10.2017 13:15:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
minderjähriger vermietet Wohnung...

Guten Morgen,

mein minderjähriger Kind 16 hat eine Wohnung geerbt. Sein Vater vermietet ohne rechtskräftigen Beschluss was die elterliche Sorge betrifft diese Wohnung und hat den Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Was ist wenn das Kind volljährig wird und sein Erbe mit Volljährigkeit antritt? Muss er sich dann selbst mit Kündigung etc. auseinandersetzen, dann könnte es somit nicht umgehend das Erbe bzw. diese Immobilie selbst nutzen. Oder darf der Mietvertrag evtl. ohnehin nur bis zur Volljährigkeit also befristet geschlossen werden?

Grüße verweilen

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.10.2017 13:15:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

entschuldigung... ich denke das hat wohl eher etwas mit Vertragsrecht zu tun... :(

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Ich denke, die Wohnung ist nicht vermietbar? Watt denn nu? Außerdem scheint der Vater ja insoweit die Vermögenssorge für das Kind zu haben, Gerichtsentscheid? Immer noch alles sehr wirr? Schau mal nach, was ich in dem anderen Thread geschrieben habe.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Wir haben wohl gleichzeitig geschrieben. Nochmals. Im Leben hat fast alles irgendwie mit Vertragsrecht zu tun. Es ist ein Themenkreis, ich halte es nicht für sinnvoll, das aufzusplitten. Der Umfang der Rechte des Vaters ergibt sich eben aus diesem Beschluss. Ob die Berechtigung des Vaters, wie immer sie ausgestaltet ist, eben über die Volljährigkeit hinaus geht. Mal ganz ins Blaue hinein: ja, es kann ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen werden. Wenn denn die Verwaltung mit der Volljährigkeit endet, dann kann der Sohn hinterher zu den üblichen mietrechtlichen Bedingungen auch die Wohnung kündigen, oder eben auch nicht. Nur, eine sachgemäße Verwaltung liegt kaum vor, wenn eine bewohnbare Wohnung leer gehalten wird. Aber, die Wohnung ist ja nicht bewohnbar, oder?

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12328.10.2017 13:15:33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry @wirdwerden aber, wie bereits erwähnt:

Der Umfang der Rechte des Vaters laut Beschluss ist noch nicht rechtskräftig
Zuvor hat der Vater rechtswidrig gegen einen Vergleich auf eigene Faust gehandelt
Selbst wenn er letztendlich die Rechte zugesprochen bekommt so enden diese mit Volljährigkeit des Kindes
Ach so, dann kann sich also ein Erbe mit Volljährigkeit erst mal mit Wohnungskündigung auseinandersetzen anstatt
sein Erbe evtl. in vollem Umfang mit Beginn der Volljährigkeit anzutreten bzw. auch selbst nutzen?

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Wenn der Sohn (!) das alles nicht möchte, dann möge er auf Unterlassung klagen. Dann schaut sich das ein anderer Amtsrichter an.

Den potentiellen Mietern könnte man mitteilen, dass der Vater nicht Eigentümer ist und hinsichtlich der Vermögenssorge noch ein Verfahren anhängig ist.

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