kündigungsfrist altmietverträge

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
justaj
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
kündigungsfrist altmietverträge

Hallo zusammen,
wir haben als Vermieter mit unserem Mieter einen Altmietvertrag (Einheitsmietvertrag) im Jahr 1994 abgeschlossen. Darin sind formularmäßig die alten geltenden Kündigungsfristen für den Vermieter (nach 5, 8 und 10 Jahren Verlängerung im jeweils 3 Monate) eingetragen.
Jetzt meine Frage: Wir als Vermieter wollen dem Mieter nun fristgerecht kündigen.
Muss ich 12 oder 9 Monate als Kündigungsfrist angeben aufgrund der Mietrechtsreform?
Freue mich auf Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Nach meiner Einschätzung sind hier 9 Monate Kündigungsfrist einzuhalten. Die Änderung ist übrigens nicht mit der Mietrechtsreform zum 01.09.2001, sondern erst zum 01.06.2005 gesetzlich beschlossen worden.

Der genaue Gesetzestext zu diesem Fall ergibt sich übrigens aus Art. 229 § 3 Abs. 10 EG-BGB .

Bei Verwendung eines Vordruckes für einen Mietvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Satz 2 der genannten Vorschrift ist also anzuwenden und damit tritt der § 573c BGB an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung.

Dass an eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter hohe Anforderungen gestellt werden, ist Dir hoffentlich bekannt. Vermieter, die sich nicht umfassend im Mietrecht auskennen, sollten daher für das Schreiben einer Kündigung wegen Eigenbedarf o.ä. einen Anwalt einschalten.



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-- Editiert am 05.01.2010 10:18

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justaj
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hilft sehr. Hab bisher nix mit AGB anfangen können in diesem Zusammenhang. Jetzt ist es klar. Einheitsmietvertrag = AGB, daher 9 Monate. Vielen Dank.

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