kaution zurück?

18. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.10.2011 10:29:39
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 18x hilfreich)
kaution zurück?

hi leute,

wie in einem andere thread erwähnt ziehe ich zum 1.5. aus meiner wohnung aus.die vermieterin hat mir mitgeteilt,dass ich die kaution nach abrechnung meiner NK zurückerhalten werde. ist das üblich so? die nk-abrechnung von 2008 bekamm ich im dez 2009. kann doch net sein,dass die solange mein geld horten darf,oder?
hat jemand erfahrungswerte? hab vorallem bis etz immer alles bezahlt ohne verzögerung.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Nach Auszug des Mieters hat der Vermieter eine gewisse Überlegungsfrist (nach der Rechtsprechung bis ca. 6 Monate) zur Abrechnung und Auszahlung der Kaution. Danach kann er aber immer noch einen Teilbetrag zurückbehalten, der in etwa zu Deckung einer voraussichtlichen Betriebskostennachzahlung erforderlich ist. Für die Jahresabrechnung 2009 hat der VM Zeit bis spätestens Ende 2010, für die Abrechnung 2010 - auch bei Auszug im Laufe des Jahres - bis Ende 2011.

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#2
 Von 
guest-12304.10.2011 10:29:39
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 18x hilfreich)

ok,danke für die info. werd dann einfach mit meinem vermieter reden,dass wir die nk von 2008 auf die monate 2009 und 2010 hochrechnen und den vorrausichtlichen betrag er einbehält und mir den restlichen ausbezahlt. kann ja dann immer noch eine nachzahlung machen

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#3
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

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#4
 Von 
Jingsaw
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

viele Vermieter wollen das allerdings nicht, da sie angst haben, sonst ihr Geld nicht zu bekommen. Aus Erfahrung kann ich sagen: Der Vermieter DARF einbehalten, aber nur, wenn eine Nachzahlung ZU ERWARTEN ist und auch nur einen ANGEMESSENEN Betrag. Das aber dafür so lange, bis alle Nebenkostenabrechnungen erstellt sind, die ZEITNAH erstellt werden SOLLTEN.

Was er definitv NICHT darf, ist die Nebenkostenabrechnung mit der Kaution zu VERRECHNEN.

Grüße

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#5
 Von 
guest-12304.10.2011 10:29:39
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 18x hilfreich)

genau das möchte sie aber,die kaution einbehalten und damit verrechnen. so kommt es rüber,da sie mir auf meinen durchschlag für die kündigung geschrieben hat, dass ich ihr meine bankverbindung mitteilen soll und sie mir nach NK-abrechnung den restbetrag überweist

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#6
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
Was er definitv NICHT darf, ist die Nebenkostenabrechnung mit der Kaution zu VERRECHNEN.


Was ist die definitve Quelle für diese Information ?





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#7
 Von 
Jingsaw
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

die Quelle dafür ist mein Anwalt und folglich das Mietrecht.

Der Vermieter kann es natürlich schon verrechnen, besonders wenn die Kaution nebst Zinsen mit in die Nebenkostenabrechnung nimmt alle Beträge seine Richtigkeit haben. Ich persönlich würde dann auch nicht dagegen wiedersprechen. Jedoch DÜRFEN tut er es faktisch nicht...

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.01.2010 09:40:40
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 361x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

die Quelle dafür ist mein Anwalt und folglich das Mietrecht.
Jedoch DÜRFEN tut er es faktisch nicht...


Ihr beide verwechselt da etwas mit dem sozialen Wohnungsbau.

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#10
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

quote:
Was er definitv NICHT darf, ist die Nebenkostenabrechnung mit der Kaution zu VERRECHNEN.


Das trifft m.E. nur in den speziellen Fällen öffentlich geförderter und preisgebundener Wohnungen zu, weil dort die Betriebskostenabrechnungen mit einem besonderen "Umlageausfallwagnis" beaufschlagt werden.( § 9 Wohnungsbindungsgesetz, § 25a Neubaumietenverordnung). Bei preisfreien Wohnungen gilt das nicht.

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#11
 Von 
Frau Helga
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 74x hilfreich)

Alles Theorie.

Kaution wird einbehalten, zumindest ein Teilbetrag um NAchzahlungen abzudecken. Natürlich kann man zunächst die Nebenkosten nachzahlen, und dann wird die Kaution erstattet. Kokolores und bla bla....
Ausserdem hat der VM im Normalfall nichts von dem Geld, welches üblicherweise auf einem ges. Konto liegt. Irrglaube der Mieter.

Bei Nachzahlungen ohen Kaution kommt es zu größeren Schwierigkeiten als umgekehrt. Meist sind bei Zahlungsaufforderungen die Mieter im Verzug. Für VM ist das normales Geschäft. Mieter haben anscheinend die größeren Probleme.

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#12
 Von 
Jingsaw
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi wieder,

ich hatte mal eine schöne Internetseite darüber, da war alles sehr gut erklärt.

Um es kurz zu machen: Prinzipiell darf er es natürlich schon, jedoch nicht von Anfang an. Die Kaution ist eine Absicherung, und hat somit noch nichts mit den Nebenkosten zu tun. Der Vermieter darf sie jedoch zur Absicherung bei Auszug in zu erwartender Höhe einbehalten. Aber immer noch nicht verrechnen. Wenn nun jedoch der Mieter die Nebenkostenabrechnung nicht begleicht, DANN kann er sie verrechnen. - Auch die Miete darf er nicht einfach verrechnen. Erst wenn säumnis vorliegt, sprich der Mieter nicht zahlt.

Vielleicht habe ich das eben etwas missverständlich ausgedrückt. (Ich wusste ja, wie es gemeint war... :-) )

Grüße

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#13
 Von 
guest-12328.01.2010 13:00:54
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 46x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Um es kurz zu machen: Prinzipiell darf er es natürlich schon, jedoch nicht von Anfang an
In deinem Mietvertrag steht mit Sicherheit folgender Satz :
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für alle aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter bestehenden oder bei Auszug entstehenden Ansprüche.
Welcher Teil von alle ist denn so missverständlich ?

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