betriebskosten und größe wohnung

4. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
stefan9010
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
betriebskosten und größe wohnung



hallo,


mal angenommen, in der betriebskostenabrechnung würde ein qm-basierender verteilerschlüssel etwas höher sein, so dass der mieter mehr kostenanteil hätte, als im mietvertrag steht.


folglich würde der mieter dies reklamieren und der vermieter würde nun nochmals die wohnung nachmessen wollen.


beim nachmessen müssten eventuell sperrige möbel (großer kleider schrank oder große schrankwand) umgesetzt/abgebaut werden.


fragen:
was wäre ausschlaggebend? die tatsächliche größe oder die vereinbarte?

würden dem mieter miet-nachzahlungen für vergangene monate drohen?
wer wäre für das umsetzen der möbel zuständig?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wieso müssen Möbel umgesetzt werden? Heutzutage haben doch alle die Lasermessgeräte.

Wenn die Whg größer ist als im MV angegeben, darf der VM auch die Miete erhöhen.

Wie wird denn die Wfl im MV angegeben? Als ca. Angabe oder als Vereinbarung?

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#2
 Von 
stefan9010
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

nehmen wir an, im vertrag steht "vereinbarte wohnungsgröße".

die möbel wären im weg, wenn die räume nicht rechteckig wären. keine ahnung, oder irgendwas anderes, was im weg wäre, müsste bewegt werden und es wäre mit aufwand verbunden. so zur vorstellung, geht weniger darum, OB umgeräumt werden muss.

-- Editiert von stefan9010 am 04.09.2017 22:26

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von stefan9010):
beim nachmessen müssten eventuell sperrige möbel (großer kleider schrank oder große schrankwand) umgesetzt/abgebaut werden.

Das ist doch Quatsch! Mit etwas Einsatz von Intelligenz ist jeder Raum auch mit Möbeln auszumessen.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zum Thema Wohnfläche gibt es ein relativ aktuelles Urteil des BGH: BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14 . In dem Urteil wurde entschieden, dass bei Mieterhöhungen immer die korrekte Wohnfläche und nicht etwa eine mietvertraglich vereinbarte, abweichende Wohnfläche verwendet werden muss. Da Urteil war so nicht unbedingt erwartet worden. Bis dahin galt eine Abweichung von bis zu 10% als zulässig.

Im Urteil geht es nicht um Betriebskosten und ist nicht so ohne weiteres auf die zu verallgemeinern. Dennoch wird man bei der Beurteilung der Frage, welche Wohnfläche bei Betriebskostenabrechnungen zu verwenden ist, meiner Meinung nach nicht an einer Diskussion des BGH Urteils herumkommen. Schlicht weil der BGH hier seine Rechtsauffassung angepasst (meiner Meinung nach sogar geändert) hat.

Vorher gabs dieses Urteil: BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06 . Im Tenor heisst es

Zitat:
Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (...).
Die Sache war also eigentlich höchstrichterlich entschieden. Weniger als 10% Abweichung und es gilt die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche, mehr als 10% und es gilt die richtige. Nach dem neueren BGH-Urteil ist nun nicht mehr klar, ob dies immernoch so gilt oder ob auch unter 10% die richtige Wohnfläche zu verwenden ist.

Die Ausgangsfrage wird man also glaube ich nur dann eindeutig beantworten können, wenn die Abweichung mehr als 10% beträgt. Ist sie kleiner, dann ist meiner Meinung nach nicht vorauszusehen, wie ein Richter entscheiden würde.

Zitat (von stefan9010):
wer wäre für das umsetzen der möbel zuständig?
der Vermieter, sofern dies wirklich notwendig ist.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@cauchy

Ich bin der Meinung, wenn im MV steht:

#2

Zitat (von stefan9010):
nehmen wir an, im vertrag steht "vereinbarte wohnungsgröße".


dann ist diese Größe vereinbart, gleichwohl es duchaus sein kann, dass sie größer ist oder auch kleiner. (Da gab es irgendwann mal ein Urteil zu)

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von stefan9010):
betriebskostenabrechnung würde ein qm-basierender verteilerschlüssel etwas höher sein, so dass der mieter mehr kostenanteil hätte


Wieviel ist denn "etwas höher" in qm? Also was steht im Vertrag und was steht in der BKA?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
stefan9010
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Liane46):

Das ist doch Quatsch! Mit etwas Einsatz von Intelligenz ist jeder Raum auch mit Möbeln auszumessen.


da stimme ich dir vollkommen zu. in der angenommenen situation verlangt der vermieter allerdings dinge von mietern, die unrechtmäßig sind (das wegräumen von großen möbeln z.b., da sie seiner ansicht nach im weg sind beim vermessen), versucht ihnen eins auszuwischen, bevorzugt unübliche lösungen und reagiert stark emotional.

Zitat (von Akkarin):
Wieviel ist denn "etwas höher" in qm? Also was steht im Vertrag und was steht in der BKA?


beispielhaft könnte im mv 70 qm und in der bk-abr. 75 qm stehen.

wäre es ein unterschied, wenn es ein gewerbemietvertrag wäre? da das bhg-urteil sich auf wohnungen bezieht.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ganz ehrlich ... ich hätte einmal im Jahr gerne eine konkrete Frage mit konkreten Rahmenbedingungen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von stefan9010):
beispielhaft könnte im mv 70 qm und in der bk-abr. 75 qm stehen.


Dass geht zunächst mal garnicht.

Wenn im Mietvertrag ein Verteilungsschlüssel vereinbart ist, gilt dieser bis zu einer aber durchaus möglichen Abänderung. Aber nicht so Knall auf Fall.

D.h., Mieter aber auch Vermieter können den im MV vereinbarten Wert ggf. anpassen und ab der Anpassung gilt dann der neue richtige Wert.

Berry

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