Hallo alle zusammen!!! :-)
... möchte Euch mal zu meinem Mietvertrag befragen und hoffe, daß trotz des Traum-Wetters jemand im Netz ist und das liest...
Also, ich bin zum 01.04. in das bis dahin von einem Freund gemietete Haus miteingezogen.
Es wurde mit der Vermieterin ein neuer Mietvertrag geschlossen,
in dem wir zwei zu gleichen Teilen als Mieter benannt sind.
Jetzt ist das ganze Projekt ziemlich schnell elendiglich gescheitert, weil wir eben doch beide nicht WG-tauglich sind.
...wieder um eine Erfahrung reicher ...
Ich habe dann zum 01.04. unserer Vermieterin meine Kündigung zu geschickt.
Als Antwort ihrerseits kam, daß sie der Kündigung nicht zustimmen kann, weil ich einen 5-Jahres Vertrag unterschrieben hätte. HILFE!!!
In den Vorgesprächen hatte sie uns lediglich erklärt, sie würde uns eine Mietzeit von 5 Jahren zusichern. ZUSICHERN! Sie verwaltet das Haus für Ihre Mutter, die in einem Pflegeheim lebt.
Sollte die alte Dame sterben, ginge das Haus an die Schwester der
Vermieterin, die dort evtl selbst einziehen will.
Es sollte also für uns eine Garantie sein, dort 5 Jahre sicher zu haben.
Keinesfalls wurde erwähnt, daß wir auch in dieser Zeit nicht kündigen können. Dann hätten wir diesen Versuch nämlich niemals gestartet.
Also hab ich mir den Mietvertrag mal gaaaanz genau angesehen:
die liebe Vermieterin begibt sich meines Erachtens nämlich auf ziemlich dünnes Eis: es ist nämlich nicht einmal ein Mietbeginn
vermerkt - kann man etwas befristen, was keinen Beginn hat?
Sie hat lediglich eingetragen: das Mietverhältnis laüft auf bestimmte Zeit - für die Dauer von 5 Jahren
Es gibt ein Kästchen, daß angekreuzt werden muß, wenn man uf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet - dieses haben wir NICHT angekreuzt. Also nicht verzichtet!
Hab im Netz folgendes Urteil dazu gefunden:
man muß auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet haben um wirksam an einen Mietvertrag gebunden zu sein, der auf eine bestimmte Zeit ausgelegt ist. BGH Urt. v. 22.12.2003 VIII ZR 81/03
das ist doch schon mal gut für uns,denke ich...
Weiterhin habe ich herausgefunden, daß ein befristeter Mietvertrag konkret begründet sein muß - in meinem Vertrag lautet die Begründung: " bei Eigentümerwechsel durch Erbfall wird ggfs. Eingebedarf angemeldet."
Ich könnte mir vorstellen, daß dieses ggfs. wieder ein Pluspunkt dafür ist, eher aus dem Vertrag zu kommen. Habe nämlich folgendes Urteil gefunden:
§ 575 BGB
: es genügt die Angabe "für sich oder seine Angehörigen" nicht, weil der Nutzungsberechtigte dadurch nicht hinreichend konkretisiert wird. (LG München Beschluß v. 13.01.1993, 14 T 20454/92
Nach der Rechtsfolge des § 575 gilt das Mietverhältnis damit als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann vom Mieter mit 3 Mon. Frist gekündigt werden.
In meinem Vertrag wird ja gar niemand konkretisiert - und dann
noch dieses ggfs.! Wieder kleine Pluspunkte für mich??
Ich habe noch keine Miete für diesen Monat überwiesen - weil ich mir nicht sicher bin, ob das als Anerkennung dient - vielleicht kennt sich ja jemand aus??? Vielleicht Zahlung unter Vorbehalt?
Ich hoffe, Ihr könnt mir da irgendwie weiterhelfen, würde mir nämlich gern schon Wohnungen ansehen, aber wenn ich 5 Jahre dort verbringen muß - kann ich mir das sparen...
1000 Dank für Eure Mühe
Tina
befristeter Mietvertrag????
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
quote:
Das mit den fünf Jahren würde so oder so nicht gehen. Höchstens 4 Jahre.
Wenn es wirklich zwischen den Parteien aktiv so ausgehandelt wurde, also nicht formularmaessig vereinbart wurde, gehen auch 5 Jahre. Aber danach sieht das hier nun wirklich nicht aus. Vermutlich wird hier mit der normmalen Frist von 3 Monaten gekuendigt werden koennen.
Dies allerdings nur von beiden Mietern gemeinsam. Ich lese hier jedoch nur von der Kuendigung eines der beiden Mieter. Die waere dann in der Tat unwirksam.
Gruss
CAM
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hallo, erstmal danke für Eure Hilfe!
Bin am 01.04.eingezogen und habe zum 01.05.gekündigt.
--- editiert vom Admin
Es ist immer wieder faszinierend ....
Der Vertragstext soll nach dem Wortlaut eine befristeten Mietvertrag darstellen. Eine solche Befristung ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB
zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, daher handelt es sich tatsächlich um einen unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.
Die Begründung muss benennen, für wen denn überhaupt Eigenbedarf angemeldet werden soll. An der Nennung der Person fehlt es und somit ist die Begründung nicht ausreichend.
@scalar12 und CAM
Es handelt sich hier nicht um einen Kündigungsausschluss, daher sind Eure Antworten ohnehin nicht zutreffend.
--- editiert vom Admin
Und dieses Problem wurde auch noch, ohne Not, selbst geschaffen.
Einfach feszinierend.
Ja, stimmt, das hatte ich übersehen.
Die Fragestellerin kann gar nicht alleine kündigen. Sie kann nur gemeinsam mit ihrem Freund kündigen.
Unabhängig von der Frage, ob eine Kündigung prinipiell möglich wäre, muss die Vermieterin keine Kündigung akzeptieren, die nur von einem der beiden Mieter unterschrieben wurde.
@scalar12
Ja, aber die Begründung war falsch.
quote:
@scalar12 und CAM
Es handelt sich hier nicht um einen Kündigungsausschluss, daher sind Eure Antworten ohnehin nicht zutreffend.
Wieso? Ich hatte doch gar nichts von einem Kuendigungsausschluss geschrieben, das Vorliegen eines qualifizierten befristeten Mietvertrages fuer unwahrscheinlich gehalten (u.a. auch, weil eine Befristung auf mehr als 4 Jahre zwischen den Parteien aktiv vereinbart werden muss, was hier offenbar nicht geschehen ist) und gefolgert, dass somit wahrscheinlich ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt, der mit 3-monatiger Frist gekuendigt werden kann.
Weiterhin hatte ich darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag nur von allen Mietern gemeinsam gekuendigt werden kann.
Was war daran jetzt unzutreffend?
Gruss
CAM
--- editiert vom Admin
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