antrag auf räumungsklage

1. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
alinaa01
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)
antrag auf räumungsklage

Hallo ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe am 11.12.2010 die fristlose Kündigung der Wohnung erhalten mit der Begründung ich bin mit der Miete für September und Dezember 2010 in Rückstand.
Das mit der September miete ist leider auch richtig aber die Dezember miete wurde bezahlt.
Am 28.12.2010 erhielt ich vom Amtsgericht ein Schreiben Antrag auf Räumungsklage mit der gleichen Begründung.
Und das ich eine Notfrist von 2 Wochen habe um mich schriftlich zu äußern. Wie äußere ich mich jetzt am besten die offene September miete kann ich leider erst Ende Januar bezahlen aber die laufende Miete für Januar ist schon bezahlt.

Bitte um Hilfe

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46 Antworten
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#1
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

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#2
 Von 
alinaa01
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

ja es ist das erste mal das ich eine fristlose Kündigung erhalten habe.
Nur fristlos
Mein Partner hat sie leider erst am 9ten per onlinebanking überwiesen ich war im krankenhaus bin in der 36ten woche schwanger.
Ich weiß sie hätte am 3ten auf dem konto sein müssen.
Was schreib ich den nur dem Gericht ich kann das geld wirklich frühestens ende januar aufbringen

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

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#5
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

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#6
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Ein Hinweis auf die Geburt und den Säugling nebst entsprechnenden Nachweisen sollte man auch nicht vergessen.
Da könnte die Räumung eine unzumutbare Härte darstellen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#8
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Und ich dachte was ist wenn das mit der Zahlung wider nicht klappt?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#10
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

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#11
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Da sie in der 36. Woche ist, dürfte sich die Schwangerschaft wohl den Ende zu neigen.

Aber eventuell gibt es genug Zeit was anderes zu finden und nicht ins Asyl zu müssen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

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#14
 Von 
alinaa01
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 3x hilfreich)

ich habe was gehört das ich 2 wochen zeit habe um die klage unwirksam zu machen stimmt das????

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#15
 Von 
Spediteur
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo,
schreibe dem Gericht ,dass duaufgrund der schwangerschaft nicht in der Lage bist umzuziehen. Sie mögen die Frist der Räumungsklage verlängern. das ist ein schwerwiegender Grund.
Schicke dies aber sofort,denn du hast nur zwei Wochen Zeit.
Besorg dir das Geld für die ausstehenden Mieten und bezahle.
Nicht den Kopf in den Sand gesteckt. Kontaktiere den Vermieter und vereinbare eventuell eine Teilzahlung, nur mach was!!!

Miete und Strom müssen als erstes immer bezahlt werden.
Gruss
Spediteur

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"Verbraucherfreundlich solles sein ! "

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#16
 Von 
guest-12303.01.2011 11:38:19
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 21x hilfreich)

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#17
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung befand sich die TE doch nur noch mit einer MM in Verzug.

Kommt darauf an, wann die Miete auf dem Konto des VM ankam.



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#18
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Bei Überweisung am 9.12. (Donnerstrag) kann beim Onlinebankig der Zahlungseingang beim VM am 10-ten. (Freitag) gewesen sein. Muss aber nicht!
Das klappt nicht bei allen Banken untereinander!
Wenn nicht dürfte es am am Montag den 13-ten gewesen sein und amit wäre die Fristlose gültig und erst durch vollständige Zahlung beider ausstehenden Mieten aufgehoben!

Das Hauptproblem werden des TE dürfte aber werden, dass jetzt durch die Schwangerschaft die finanziellen Spielräume auch nicht besser werden!

Hier gilt wie obe bereits erwähnt:
Miete und Strom müssen als erstes immer bezahlt werden. Und vor allem die Miete Fristgerecht !

Wahrscheinlich steht der TE jetzt auf Platz 1 der beliebtesten Mieter im Haus.
Selbst wenn die fristlose diesmal durch vollständigen Zahlungsaugleich nochmal abgewendet werden kann.
Da der VM offensichtlich beschlossen hat sich vom Mieter zu trennen wird er jede weitere Abweichung von den vertraglichen Pflichten suchen und finden, gerade bei den vorliegenden Randbedingungen!

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#19
 Von 
guest-12303.01.2011 11:38:19
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 21x hilfreich)

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#20
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 30x hilfreich)

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#21
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
ist das nicht der Hauptgrund
Da musst Du den TE nach seinen persönlich Motiven fragen.
Kindergeld, Elterngeld ggf. auch die entsprechenden Regelsätz für das neue Mitglied der Bedarfsgemeinschaft müssen aber erst beantragt werden und brauchen ihre Zeit bis das Geld fließt.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12303.01.2011 08:29:55
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Bei denen, die das professionell betreiben, schon.

Dem entgegen stehen aber extensive Urlaubsregelungen, Chronische Überlastung und damit verbundene häufige Krankheiten und Fehlzeiten bei unseren Behördenmitarbeitern! :grins:

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Kannst Du Dir das Geld für die Septembermiete nicht von Jemandem borgen?

Ich kenne mich zwar nicht wirklich mit dem Thema aus, aber eine ehemalige Nachbarin war 25 Jahre Mieter bei einer großen Wohnungsgesellschaft, ist Arbeitslos geworden, konnte ihre Miete mehrmals nicht komplett zahlen, so dass nach ca. 6 Monaten die fristlose Kündigung und die Räumungsklage kamen.

Sie hat sich einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht geholt, hat einen Anwalt eingeschaltet und hatte die Möglichkeit, innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der fristlosen Kündigung die Miete zu bezahlen, so dass die fristlose Kündigung hinfällig war.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12303.01.2011 11:38:19
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 21x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12306.10.2013 12:24:59
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 216x hilfreich)

Diese Möglichkeit ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dafür ist also weder anwaltliche Hilfe, noch ein Beratungsschein erforderlich. Da die TE bis Ende Jan. zahlen kann, liegt sie also noch im grünen Bereich.

Sie muss aber innerhalb der vom Gericht verhängten Frist eine adäquate Stellungnahme abgeben, denn sonst wird vermutlich ein Versäumnisurteil ergehen. Ich denke nicht, dass es sich hier um einen kleinen Vermieter handelt, der hätte nicht sofort Räumungsklage erhoben, schon wegen der evtl. Kosten. Und um eine adäquate Antwort geben zu können, muss man schon fundierte Kenntnisse haben. Hier könnte evtl. das Mieterlexikon weiterhelfen.

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mein Partner hat sie leider erst am 9ten per onlinebanking überwiesen ich war im krankenhaus bin in der 36ten woche schwanger. <hr size=1 noshade>


Das betrifft die Dez.-Miete?

Dann warst du bis dahin mit 2 Monatsmieten im Rückstand. Die fristlose Kündigung ist zunächst wirksam.

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die Kündigung nur unwirksam, wenn du die gesamte rückständige Miete , bis auf den letzten Cent nachzahlst.

Die Notfrist im laufenden Gerichtsverfahren ist davon unabhängig. Am Allerbesten wäre es, wenn du in der Frist zurückschreibst, du hättest die Miete vollständig bezahlt und die Zahlungsbelege/Kontoauszüge beifügst.

Das wäre jedenfalls die billigste Lösung.

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-- Editiert am 02.01.2011 16:42

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12303.01.2011 11:37:49
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 145x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

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