anspruch auf nebenkostenabrechnung älter als ein Jahr

21. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
anspruch auf nebenkostenabrechnung älter als ein Jahr

hi an alle,
gibt es möglichkeit eine heizkostennebenabrechnung vom zeitraum 01.6.05 bis 31.5.06 noch nachzufordern? das gewisse eine jahr an anspruch wäre ja damit herum? es besteht noch eine offene summe, allerdings wurde der bescheid erst im juli2007 versand.

danke für die hilfe.

micha

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Eine Nachforderung kann der Vermieter nicht mehr geltend machen. Auf eine Rückzahlung hätte der Mieter aber noch Anspruch.

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#2
 Von 
loritas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

was ist das den für eine logik? anspruch nein aber rückzahlung ja (bei länger als ein jahr)?*!#
wieso wird denn so stark zwischen mieter und vermieter unterschieden? im endeffekt sollte es doch gleich sein vom anspruch her.

danke nochmals
micha

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Der Mieter kann ja nichts dafür, wenn der Vermieter seine Abrechnung nicht rechtzeitig schickt.

Wenn nach einem Jahr immer noch keine Abrechnung da ist, dann kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnung verklagen und die Nebenkostenvorauszahlung kürzen.

Wenn der Vermieter nichts dafür kann, dass die Abrechnung nicht erstellt werden konnte, z.B. weil eine Rechnung fehlte, dann gilt die Frist von 12 Monaten nicht. Darauf sollte der Mieter aber gesondert hingewiesen werden. Im Normalfall sollte aber der Zeitraum von 12 Monaten sehr gut ausreichen, um eine Abrechnung zu erstellen.

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#4
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

kann der Mieter dann nicht die NK-Vorauszahlungen zurück verlangen????? :) )


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#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Klar.

Don Carlos hat schließlich sogar Gedankenfreiheit verlangt.

:grins:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

@Eirene113
Das Urteil, auf das Du hier anspielst, bezieht sich nur auf den Fall, dass der Mieter bereits ausgezogen ist.

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#7
 Von 
bürotechnik24
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)

Hmm , da möchte ich auch was zu sagen :
Wir sind im Oktober 2005 aus unserem 1 Fam. Haus ausgezogen . Monatliche Nebenkosten vorrauszahlung 150 ,- ! Ohne Heizung ( selber Öl getankt)
Bis heute haben wir keine Nebenkostenabrechnung und unsere Kaution ( Sparbuch) wurde auch noch nicht frei gegeben .
Wie sieht das den Rechtlich jetzt aus ? Könnte ich jetzt auf Rückzahlung der gsammten Nebenkosten für die 17 Monate Wohnzeit bestehn ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Ja, darauf könnt Ihr den Vermieter verklagen.

Allerdings nicht zu früh freuen.

Den Anspruch auf Rückzahlung der kompletten Nebenkostenvorauszahlung kann der Vermieter durch Erstellung einer Nebenkostenabrechnung abwenden. Das gilt selbst dann noch, wenn ihr bereits ein Urteil zu Euren Gunsten habt.

Die Rückforderung ist daher in erster Linie ein massives Druckmittel, um den Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung zu zwingen.

Die Rückzahlung der Kaution ist natürlich auch längst fällig.

Der Vermieter sollte per Einschreiben aufgefordert werden, sowohl die Kaution zurückzuzahlen als auch eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dabei sollte ihm jeweils eine angemessene Frist (14 Tage) gesetzt werden, damit er dann auch nachweisbar in Verzug ist.

Wenn nach dem Verstreichen der Frist nichts passiert ist, dann sollte hinsichtlich der Kaution ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden und hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter verklagt werden.

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