Setzt der wirksame Mieterhöhung die schriftliche Zustimmung des Mieters voraus ?
Genug es nicht, wenn der Mieter auf das Sonderkündigungs-
recht wegen Mieterhöhung hingeweisen worden ist:
Wenn er dieses Recht nicht in Anspruch genommen hat,
kommt nicht letztlich allein darauf an, ob die erhöhte Miete bezahlt wird ?
Zustimmung zur Mieterhöhung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zustimmen kann er auch durch konkludentes Handeln. Meines Wissens nach kann man als Vermieter trotzdem auf einer schriftlichen Zustimmung beharren und diese sogar einklagen, aber wer macht das schon?
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Setzt der wirksame Mieterhöhung die schriftliche Zustimmung des Mieters voraus ?
eindeutig ja
Da eine Mieterhöhung eine einseitige Vertragsänderung (seitens des VM) ist, muss der Mieter zustimmen.
Konkludentes Handeln = erhöhte Miete bezahlen und darauf hoffen das die ME "durch ist", ist gefährlich, da der M durchaus ein Spiel spielen kann, z.B. 2 mal die erhöhte Miete bezahlen und dann wieder die alte Miete und damit ist die Mieterhöhung "geplatzt".
D.h. alles beginnt von vorne, d.h. VM muss auf Zustimmung gegebenenfalls einklagen (Voraussetzung die ME ist inhaltlich und formal korrekt begründet!)
-- Editiert Barni Gröllheimer am 13.01.2013 18:44
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Dann könnte man nur Not immer noch auf Zustimmung klagen, wenn ein Mieter solche Spielchen spielen sollte. Spätestens nach dreimal zahlen gilt meines Wissens die Mieterhöhung als akzeptiert.
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Dann könnte man nur Not immer noch auf Zustimmung klagen, wenn ein Mieter solche Spielchen spielen sollte.
3 Monate sind schnell verstrichen, besonders wenn eben die ersten 2 eine erhöhte Miete gezahlt wird, ist die Mieterhöhung u.U. "verfristet" (§ 558b (2)Satz 2.
Das soll heissen, sie muss nocheinmal neu gemacht werden ( wieder mit den üblichen Fristen, der Monat der Mieterhöhung + 2 Monate ) d.h. alles verschiebt sich nach hinten und den Ärger gibt´s gratis dazu!
quote:
Spätestens nach dreimal zahlen gilt meines Wissens die Mieterhöhung als akzeptiert.
nein, das sehen Gerichte leider völlig unterschiedlich, wie es in der Mietrechtsprechung leider immer wieder vorkommt.
Warum sollte man sich, völlig ohne Not, auf sein Glück verlassen?
-- Editiert Barni Gröllheimer am 13.01.2013 19:48
quote:
3 Monate sind schnell verstrichen, besonders wenn eben die ersten 2 eine erhöhte Miete gezahlt wird, ist die Mieterhöhung u.U. "verfristet" (§ 558b (2)Satz 2.
In dem Fall eher nicht, denn der Vermieter konnte die ersten beiden Monate davon ausgehen, dass der Mieterhöhung konkludent zugestimmt wurde. Davon dass unbedingt schriftlich zugestimmt werden muss find ich nirgends was.
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Praxishinweis
Für eine "konkludente" Zustimmung genügt die zweimalige, vorbehaltlose Überweisung des neuen geforderten Mietzinses. Die vom AG Schöneberg vertretene Auffassung ist allerdings nicht unumstritten (a.A. z. B. LG Berlin, ZMR 2007, 196: "Vermieter kann schriftliche Zustimmung verlangen"), entspricht aber der wohl herrschenden Meinung, wonach die mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu werten ist. Maßgeblich ist hierbei aber immer, ob der Vermieter die Zahlung tatsächlich als Zustimmung des Mieters verstehen darf. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter die erhöhte Miete bewusst überweist, indem er z. B. seinen Dauerauftrag ändert
Quelle:
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/zustimmung-zur-mieterhoehung-durch-zahlung
ok anscheinend reicht eine zweimalige Zahlung aus, bin anscheinend nicht mehr auf dem neuesten Stand!
Im obigen Text steht allerdings, wenn der Mieter seinen Dauerauftrag ändert. Woher weiss ich als VM, ob Dauerauftrag oder simple Überweisung ???
Sehe ich das am Kontoauszug? Da sehe ich doch lediglich den Zahlungseingang aber nicht ob DA über Ü!
Besser in jedem Fall ist jedoch, man hat die schriftliche Zustimmung, dann kann man es EIN FÜR ALLEMAL zu den Akten legen!
-- Editiert Barni Gröllheimer am 13.01.2013 20:28
quote:
Sehe ich das am Kontoauszug? Da sehe ich doch lediglich den Zahlungseingang aber nicht ob DA über Ü!
Dauerauftrag sieht man auf der Überweisung
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