Zuständigkeit Heizungsablesung bei Leerstand

1. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)
Zuständigkeit Heizungsablesung bei Leerstand

Hallo,
man nehme an, ein Mieter kündigt und das Mietverhältnis endet im Oktober. Die Wohnung soll durch einen Makler neu vermittelt werden. Dies verlief bisher aber erfolglos und die Wohnung steht leer.
Die Ermittlung der Heizkosten erfolgt in besagter Wohnung durch Verdampferröhrchen an den Heizkörpern, welche jeweils zum Ende des Jahres durch ein Unternehmen abgelesen und ausgetauscht werden. Die Ankündigung des Termins zur Ablesung erfolgt per Postkarte durch das Unternehmen, diese wird persönlich vom Mitarbeiter in die Briefkästen der Mieter eingeworfen.
Da die besagte Wohnung zu diesem Zeitpunkt aber unbewohnt war, kontrollierte niemand den Briefkasten und zum Termin konnte die Wohnung nicht betreten werden. Auch beim zweiten Termin, ebenfalls durch eine in den Briefkasten eingesteckte Karte angekündigt, war niemand anwesend. Nun soll der Verbrauch geschätzt werden, was sich ja unter Umständen zum Nachteil des ehemaligen Mieters auswirken könnte.
Frage: wer ist für die ordnungsgemäße Ablesung bzw. Wahrnehmung des Termines verantwortlich? Der ehemalige Mieter wohl kaum, da er ja keinen Zutritt zur Wohnung mehr hat. Müssen Vermieter (dem das Prozedere des Ablesens bekannt sein sollte) oder Makler den Briefkasten der Wohnung leeren bzw. kontrolliere? Oder muss das Ableseunternehmen bei Erlangung der Kenntnis des Leerstandes Kontakt zum Vermieter aufnehmen? Sollte der Verbrauch tatsächlich zu Ungunsten des ehemaligen Mieters geschätzt werden, kann dieser dann nachträglich eine Ablesung und verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten verlangen? Er hatte ja schließlich keinen Einfluss auf die missglückte Ablesung.

Ich freue mich über Eure Antworten und Tipps!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Bitte zur Klarstellung: Ist der Mietvertrag bereits zuende oder befindet sich der Mieter noch in der Kündigungsfrist? Gab es bereits eine formelle Rückgabe an den Vermieter und wurden die Zählerstände bei Rückgabe festgehalten?

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#2
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Das Mietverhältnis wurde nach Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Oktober beendet und die Wohnungsübergabe erfolgte auf Wunsch des Vermieters an den Makler. Bei der Übergabe wurden die Zählerstände der Heizkörperröhrchen nicht festgehalten.

Signatur:

bumsfallara

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)


Zitat (von bumsfallara):
man nehme an, ein Mieter kündigt und das Mietverhältnis endet im Oktober.


Da das Mietverhältnis endete, und die Wohnung mutmaßlich zurück gegeben wurde (?) liegt es am Eigentümer hier Sorge zu tragen, dass die Dinge erledigt werden.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9866 Beiträge, 4475x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Bei der Übergabe wurden die Zählerstände der Heizkörperröhrchen nicht festgehalten.
Okay. Dann merke dir für die Zukunft, dass sowas immer festgehalten werden muss. Denn du musst nur die Heizkosten bis zur Übergabe (oder maximal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) zahlen. Ohne die Zählerstände bei Übergabe zu kennen, wird eine ordnungsgemäße Abrechnung für den Vermieter schwierig werden.

Das Problem liegt also nicht primär an der fehlenden Jahresablesung sondern eher an der fehlenden Zwischenablesung bei Auszug. Das ist aber das Problem des Vermieters, der eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellen muss. Du bist ab Rückgabe der Mietsache aus der Haftung raus.

Ich vermute es wird auf eine Schätzung der Zählerstände hinauslaufen. Wenn der Mieter meint, diese sei nicht korrekt, so kann er diese unter Angabe der Gründe für seine Zweifel angreifen. Dann muss der Vermieter seine Schätzung begründen. Da die Jahresablesung aufgrund des Versäumnisses des Vermieters scheiterte und auch die Zwischenablesung die Pflicht des Vermieters gewesen wäre, wird eine Schätzung meiner Meinung nach eher zu Ungunsten des Vermieters ausfallen müssen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
wer ist für die ordnungsgemäße Ablesung bzw. Wahrnehmung des Termines verantwortlich?


Der Vermieter

Zitat:
Nun soll der Verbrauch geschätzt werden, was sich ja unter Umständen zum Nachteil des ehemaligen Mieters auswirken könnte.


Oder mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit zum Vorteil des Mieters.

Zitat:
Sollte der Verbrauch tatsächlich zu Ungunsten des ehemaligen Mieters geschätzt werden,


Und wie will der Mieter feststellen, ob zu seinen Gunsten oder seinen Ungunsten geschätzt wurde?
Die Schätzung muss auf Grundlage des bisherigen Verbrauchsverhaltens des Mieters erfolgen.

Zitat:
kann dieser dann nachträglich eine Ablesung und verbrauchsabhängige Berechnung der Heizkosten verlangen?


Das geht technisch bei Verdunsterröhrchen nicht.

Zitat:
Da die Jahresablesung aufgrund des Versäumnisses des Vermieters scheiterte und auch die Zwischenablesung die Pflicht des Vermieters gewesen wäre, wird eine Schätzung meiner Meinung nach eher zu Ungunsten des Vermieters ausfallen müssen.


Für den Zeitraum des Leerstandes mag das sogar gelten, denn die Schätzung geht von einer bewohnten und normal beheizten Wohnung aus. Für die Zeit bis zum Auszug des Mieters gilt das jedoch nicht.

Es gibt Vorschriften, wie eine Schätzung zu erfolgen hat. In die Schätzung gehen mehrere Parameter ein, jedoch ist das Ergebnis der Schätzung nicht davon abhängig, wer die nicht erfolgte Ablesung zu vertreten hat.

Wenn die Schätzung nach den Vorgaben des § 9a Abs. 1 HeizkostenV erfolgt ist, wird man sie kaum angreifen können.

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