Zusatzvereinbarung Nutzung Waschküche und Trockenraum

12. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)
Zusatzvereinbarung Nutzung Waschküche und Trockenraum

Hallo liebe Experten,

da ich eine schriftliche Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Waschküche und Trockenraum abgeschlossen habe, würde mich interessieren, ob der Vermieter mir untersagen und verlangen kann, dass ich die Waschmaschine entferne.

Der Wortlaut der Vereinbarung lautet wie folgt: Die Mieterin ist berechtigt, Waschküche und Trockenraum gemäss der Hausordnung mitzubenutzen.

-- Editiert von Biened32 am 12.10.2018 16:44

-- Editiert von Biened32 am 12.10.2018 16:57

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38 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

und was sagt die Hausordnung?

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Das klingt für mich aber nach keiner Zusatzvereinbarung sondern nach einer Gestattungsregelung.

Im anderen Posz von Ihnen gab es diese noch nicht; wo ist sie jetzt hergekommen?

Und das Teil stammt tatsächlich vom aktuellen Vermieter?

Berry

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#3
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Diese Vereinbarung stammt von der verstorbenen Vermieterin und wurde ein paar Wochen später nach Unterzeichnung des Mietvertrages unterschrieben und ausgehändigt.

Der neue Vermieter hat schon zu Lebzeiten in dem gegenüberliegenden Haus gewohnt und nach und nach die Verwaltung und im Jahr 2015 die Häuser geerbt. Er hat die Mietverträge so übernommen.

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die Mieterin ist berechtigt, Waschküche und Trockenraum gemäss der Hausordnung mitzubenutzen.


Unter "mitzubenutzen" versteht sich eine zeitweilige Benutzung und keine alleiinige und ständige.
Also keine Recht zur Aufstellung einer Waschmaschine.


-- Editiert von Spezi-2 am 12.10.2018 20:13

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Das Mitbenutzung kann jeder Zeit vom VM geändert oder ganz versagt werden. Typische Fälle hierzu sind auch Keller.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Unter "mitzubenutzen" versteht sich eine zeitweilige Benutzung und keine alleiinige und ständige.
Also keine Recht zur Aufstellung einer Waschmaschine.


Ach je, ist das ein Nebenschauplatz zu dem, wo der böse VM angeblich wegen der falschen NK-Abrechnung verboten hat die Waschmasch in die Waschküche zu stellen?

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#7
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Die Waschmaschine steht seit Mietbeginn 15.10.2006 in der Waschküche und hat bis zum heutigen Tage nicht gestört.

Seitdem ich aber Einwände gegen die NK-Abrechnung erhoben habe, die sehr wohl berechtigt sind, soll die Maschine weg.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Seitdem ich aber Einwände gegen die NK-Abrechnung erhoben habe, die sehr wohl berechtigt sind, soll die Maschine weg.

Pingeliger Mieter = pingeliger Vermieter
Entspannter Mieter = entspannter Vermieter


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Seitdem ich aber Einwände gegen die NK-Abrechnung erhoben habe, die sehr wohl berechtigt sind, soll die Maschine weg.


Pech inne Verlosung, finden Sie sich damit ab.

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#10
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Altes Haus, nur weil der Vermieter wegen der Einwendungen jetzt einen Rachefeldzug gegen mich startet, indem er behauptet, dass er angeblich die Waschküche privat nutzen will, werde ich ganz bestimmt nicht weichen. Die Mieterin über mir habe ich schriftlich gefragt, ob ihr eine Privatnutzung der Waschküche durch den Vermieter bekannt ist, hat diese mir ebenfalls schriftlich mitgeteilt, dass ihr dazu nichts bekannt ist. Ergo würde auch sie vom Vermieter aus der Waschküche ausgesperrt werden.

Weiterhin wird bereits seit 50 Jahren falsch abgerechnet, denn einen Umlagenschlüssel nach Personen gibt es nicht. Also muss nach Gesamtqudratmeter abgerechnet werden.

Wenn der Vermieter sich im Recht sehen würde, dann wäre er doch bei Haus&Grund gewesen oder beim Anwalt. Dies macht er aber nicht, sondern jammert meinen Eltern etwas vor und ich soll trotz des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts die Nebenkosten zahlen und er lässt sich die Nebenkosten nicht wegnehmen und will mich vor das höchste BGH zerren.

Ich habe jahrelang dem Abrechnungssystem vetraut, aber wenn die NK dann 216 Euro betragen, im darauffolgenden 42 Euro, dann 82 Euro, dann 160 Euro und jetzt 138 Euro, ist es an der Zeit und mein gutes Recht die Nebenkosten überprüfen zu lassen und dieses Recht lasse ich mir nicht vom Vermieter noch von einigen von Euch hier absprechen.

Mir wurde aufgrund Nichtvorhandenseins im Bad entsprechender Abschlüsse, der Standplatz bei Einzug in die Waschküche zugewiesen. Um diesen Platz und den Trockenraum abzusichern, wurde eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag abgeschlossen, die genauso zu behandeln ist wie der Mietvertrag.

Was ist eigentlich mit Keller gemeint, der wird mitvermietet. Gehören dazu Waschküche und Trockenraum?

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Altes Haus, nur weil der Vermieter wegen der Einwendungen jetzt einen Rachefeldzug gegen mich startet, indem er behauptet, dass er angeblich die Waschküche privat nutzen will, werde ich ganz bestimmt nicht weichen.


Sind Sie doch schon, die WaschMasch ist weg. Fertig.

Zitat (von Biened32):
Die Mieterin über mir habe ich schriftlich gefragt, ob ihr eine Privatnutzung der Waschküche durch den Vermieter bekannt ist, hat diese mir ebenfalls schriftlich mitgeteilt, dass ihr dazu nichts bekannt ist. Ergo würde auch sie vom Vermieter aus der Waschküche ausgesperrt werden.


Das spielt für Sie überhaupt keine Rolle, der könnte die ganze Straße dort waschen lassen und Sie trotzdem außen vor lassen. Nicht nett, aber legitim. Aber Sie sind ja auch nicht ohne, is halt "wie man innen Wald reinbrüllt, so brüllts auch wieder raus". Die Chose habe Sie sich selber zuzuschreiben, nicht weil Sie Einwände gegen eine Abrechnung erhoben haben, sondern es scheint, dass Ihr Umgang mit dem VM nicht der üblichen Form entspricht. Also hören Sie auf zu jammern.

Zitat (von Biened32):
Was ist eigentlich mit Keller gemeint, der wird mitvermietet. Gehören dazu Waschküche und Trockenraum?


Nein, das ist Ihr Kellerabteil.

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#12
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Da muss ich Ihnen Altes Haus leider widersprechen. Der einzige der hier austeilt, ist der Vermieter. Entweder er brüllt mich auf der Straße an oder im Hausflur und macht mich bei anderen Mietern schlecht.

In der Vergangenheit wurde abrechnungstechnisch Schei...e vom Vermieter gebaut und ich habe bis zum letzten Jahr alle Nachzahlungen geleistet. Nicht ich reagiere empfindlich, sondern ich habe etwas aufgedeckt, was ihm nicht passt.

Meinen Mund wegen der falschen Abrechnungsweise werde ich nicht halten.

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#13
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Das kannst du ja machen, aber der VM kann dir eben auch die Waschküche vorenthalten

Die Frage ist ob du irgendwas dabei gewinnst.
Letztendlich gehört die Wohnung dem VM und er sitzt damit am längeren Hebel

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 14.10.2018 19:26

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Meinen Mund wegen der falschen Abrechnungsweise werde ich nicht halten.

Muss man ja auch nicht.

Im Gegenzug kann der Vermieter dann aber auch alle Nettigkeiten einstellen. Also alles an Duldungen und Leihen zu denen er nicht explizit verpflichtet ist, stumpf stoppen.


Eventuell könnte man noch aus den Schikaneverbot (§ 226 BGB ) was machen. Sehe ich aber eher marginal die Aussichten - der Vermieter scheint sich da noch nicht in ein passendes Fettnäpfchen gesetzt zu haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Die Waschmaschine steht weiterhin in der Waschküche. Der Vermieter hat schon angedroht diese zu entfernen, wenn ich dies nicht mache.

Die 5 Euro, die ich monatlich an den Vermieter zahle, sind für Stromkosten. Die ich für zwei Monate unter Vorbehalt gezahlt habe, weil er sich mit seinen Erklärungen Zeit gelassen hat. Aufgrund meiner Zahlung unter Vorbehalt, will er, dass ich die Waschmaschine entferne und behauptet auch, dass ich gar kein Interesse an der Waschküche habe. Es ging um die Klärung der 5Euro, denn dazu gab es nie eine Vereinbarung. Der Punkt ist geklärt und ich zahle weiterhin 5Euro und dann auch nicht mehr unter Vorbehalt.

Er hat sich bereits ins Fettnäpfchen gesetzt indem er zugegeben hat, dass seit 50 Jahren falsch abgerechnet wurde.

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Die Waschmaschine steht weiterhin in der Waschküche. Der Vermieter hat schon angedroht diese zu entfernen, wenn ich dies nicht mache.


Also ich meine in dem anderen Thread haben Sie was anderes geschrieben. Aber egal, Sie haben Recht und ich Sonntagabend.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Er hat sich bereits ins Fettnäpfchen gesetzt indem er zugegeben hat, dass seit 50 Jahren falsch abgerechnet wurde.

Nö, Äpfel mit Birnen vergleichen ist nicht - auch wenn es Obst ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Weiterhin wird bereits seit 50 Jahren falsch abgerechnet, denn einen Umlagenschlüssel nach Personen gibt es nicht.


Ein Umlageschlüssel muss nicht schriftlich vereinbart werden.
Durch jahrelange widerspruchslose Übung kommt der auch so wirksam zustande !!
Im Übrigen gab es die jetzige gesetzliche Regelung (Abrechnung nach Wohnfläche) vor 50 Jahren noch gar nicht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#19
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Ich verweise auf $ 556a BGB und eben dieser steht ganz zum Schluss bei mir im Mietvertrag. Und ich sage, dass es keine Übung im Mietrecht gibt, wie im Arbeitsrecht und es mir auch nach 12 Jahren zusteht, Einwendungen gegen den Umlagenschlüssel nach Personen zu erheben, wenn im Mietvertrag nichts zum Umlagenschlüssel steht. Was interessiert es mich was vor 50 Jahren war.

Der Vermieter weiss, dass er nach Gesamtquadratmetern abrechnen muss, tut dies aber nicht, weil diese Abrechnungsweise zu kompliziert wäre für ihn.

Ganz ehrlich, warum soll ich weiterhin Nachzahlungen leisten, wenn diese nach richtiger Abrechnung und geleisteter Vorauszahlung ein ordentliches Guthaben ergeben.

Frage mich warum hier der Vermieter so in Schutz genommen wird. Man könnte meinen, dass sich hier viele Vermieter tummeln, die sich auf den Schlips getreten fühlen und genau diesen muss auf die Füße getreten werden, wenn in die Abrechnung nicht umlagefähige Positionen eingefügt werden.

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#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ich verweise auf $ 556a BGB und eben dieser steht ganz zum Schluss bei mir im Mietvertrag. Und ich sage, dass es keine Übung im Mietrecht gibt, wie im Arbeitsrecht und es mir auch nach 12 Jahren zusteht, Einwendungen gegen den Umlagenschlüssel nach Personen zu erheben, wenn im Mietvertrag nichts zum Umlagenschlüssel steht. Was interessiert es mich was vor 50 Jahren war.


Ist doch alles Unsinn.
Wenn der Mietvertrag 50 jahre alt ist und dort § 556a BGB steht ist der damalige § 556a BGB gemeint, in dem was ganz anderes steht. Das war nämlich vor der großen Mietrechtsreform. Google mal nach § 556a BGB alte Fassung. Da steht nichts über Verteilerschlüssel.

Aber wenn du alles besser weißt, arbeite weiter mit dem Irrtum.
Die Folgen habe nicht ich, sondern du zu tragen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#21
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Der Mietvertrag ist von 2006. Schönen Tag noch.

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#22
 Von 
Alte Socke
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 10x hilfreich)

Die Mitbenutzung des Waschraums wurde Ihnen vertraglich zugesichert. Das bedeutet, dass Sie eben nur einen Rechtsanspruch auf die Nutzung haben, nicht jedoch auf den Raum selber. Das muss man unterscheiden. Der Vermieter könnte also sehr wohl den Raum für einen anderen Nutzen umfunktionieren, ganz egal zu welchem, dann entfällt auch der Nutzungsanspruch. Denn es ist kein Raum, der Ihnen exklusiv zusteht. Aber solange der Waschraum als solcher besteht, haben Sie auch einen Nutzungsanspruch, den Sie notfalls einklagen können.

Das Thema Waschraum ist zwar Ihre eigentliche Frage laut dem Thema. Aber Ihr Hauptproblem scheint offenbar ein ganz anderes zu sein, nämlich die Nebenkostenabrechnung. Vielleicht wäre es in Ihrem Interesse, wenn diese erst mal überprüft wird. Und dafür kann es manchmal sinnvoll sein, wenn man Hilfe beansprucht, z.b. von einem Anwalt oder Mieterverein oder einer Firma, die Überprüfungen anbieten. Damit kann man dann sachlich fundierte Monierungen beim Vermieter vorbringen.

Ich kann über Ihre Nebenkostenabrechnung natürlich mangels Kenntnis selbiger nichts sagen. Aber ich möchte kurz das hier genannte Thema Verteilerschllüssel nach Personenzahl aufgreifen. In diesem Punkt irren Sie sich. Der Abrechnungsmaßstab nach Personen ist sehr wohl zulässig. Dieser wird auch von den Gerichten akzeptiert. Grund ist, dass sich dieser entgegen Ihrer bisherigen Auffassung keineswegs mit §556a BGB widerspricht. Denn dort ist nicht nur die Umlage nach Wohnfläche genannt, sondern es ist auch genannt, dass ein Maßstab erlaubt ist, der einer unterschiedlichen Verursachung entspricht. Und die Anzahl der Personen ist hierfür geeignet, denn tendenziell verursacht jede weitere Person in einem Haushalt zusätzlich Wasser. Die Benutzung dieses Verteilerschlüssels ist also nicht zu beanstanden, ob dieser rechnerisch richtig angewendet wurde, bedarf natürlich noch einer Prüfung.

Weiterhin schreiben Sie, dass die aktuell die Vorauszahlung der Nebenkosten zurück halten. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dies eine zulässige Maßnahme ist, aber nur für den Fall, wenn der Vermieter überhaupt keine Abrechnung innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt hat. In Ihrem Fall wäre nur eine Aufrechnung erlaubt. Das bedeutet, dass Sie selber die Beträge heraus rechnen, die Ihrer Ansicht nach zu viel sind, und den Rest der Nachzahlung leisten, bzw. nur ein verbleibendes Guthaben mit der Mietzahlung verrechnen.

Indem Sie die Nebenkostenvorauszahlung zurück halten, geraten Sie in Verzug. Und sobald ein Betrag aufgelaufen ist, der 2 Monatsmieten entspricht, darf der Vermieter gemäß §543 BGB fristlos kündigen. Ich glaube nicht, dass das in Ihrem Sinne wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Der Mietvertrag hat die NK-Abrechnung überprüft. Bei der Überprüfung wurde dann festgestellt, nachdem man auch den Mietvertrag hinsichtlich des Umlagenschlüssels festgestellt, dass im Mietvertrag kein Umlagenschlüssel festgehalten ist. Weder nach Personen noch nach Quadratmetern. Daher greift hier der $ 556a BGB. Der Vermieter hat mir mitgeteilt, dass er falsch abgerechnet hat, obwohl er nach Gesamtquadratmetern abrechnen muss.

Der Vermieter verlangt monatlich 5 Euro Stromgebühren ohne mir genau zu erläutern, wieso und warum für das Wäsche waschen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Der Mietvertrag hat die NK-Abrechnung überprüft.


Wie das?

Alles andere wurde schon in dem vorherigen Thread durchgekaut ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Der Mietvertrag hat die NK-Abrechnung überprüft. Bei der Überprüfung wurde dann festgestellt, nachdem man auch den Mietvertrag hinsichtlich des Umlagenschlüssels festgestellt, dass im Mietvertrag kein Umlagenschlüssel festgehalten ist. Weder nach Personen noch nach Quadratmetern. Daher greift hier der $ 556a BGB. Der Vermieter hat mir mitgeteilt, dass er falsch abgerechnet hat, obwohl er nach Gesamtquadratmetern abrechnen muss.

Der Vermieter verlangt 8monatlich 5 Euro Stromgebühren ohne mir genau zu erläutern, wieso und warum für das Wäsche waschen.


Muss man die das wirklich erklären?
Die Benutzung der Waschmaschine kostet Strom, Strom kostet Geld. Dein VM bezahlt den Strom für diesen Anschluss. Der VM möchte dafür eine Entschädigung.von dir.


0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Alte Socke
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Der Vermieter hat mir mitgeteilt, dass er falsch abgerechnet hat, obwohl er nach Gesamtquadratmetern abrechnen muss.


Was bitte hindert den Vermieter daran, die Abrechnung zu ändern, wenn er selber so eine Aussage trifft? Dass es kompliziert sei, kann man nicht gelten lassen, denn nach Personen abzurechnen ist komplizierter als nach Wohnfläche.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Es gibt wieder etwas Neues In meiner Sache. Das Schreiben vom Vermieter:

Sehr geehrte Frau XX,

ich bestätigen den Erhalt Ihres Schreibens vom 11.10.2018. Ich habe die Erstellung einer Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten über den qm-Schlüssel über den Haus- & Grundbesitzerverein beauftragt. Nach Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin wird dies 6 Wochen in Anspruch nehmen. Sobald mir diese vorliegt werde ich Ihnen eine Ausfertigung zukommen lassen.

Ihr Angebot die Waschmaschine auch weiterhin gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale von 5 Euro zu betreiben möchte ich nicht. Da wir nun den Abrechnungsschlüssel des Hauses auf qm umgestellt haben, führt dies dazu dass alle Mieter des Hauses die Kosten des Waschkellers anteilsmäßig übernehmen müssten. Da ich diese Vorgehensweise als nicht gerecht empfinde habe ich mich entschlossen den Raum künftig privat zu nutzen. Ich bitte Sie dieses zu respektieren und fordere Sie letztmalig auf die Waschmaschine bis zum 31.10.18 zu entfernen, ansonsten entferne ich diese und lasse sie abtransportieren.

Ist es tatsächlich so, dass Haus & Grund 6 Wochen für die Erstellung einer Abrechnung braucht?

Jetzt schreibt er etwas von einer Pauschale von der ich nicht weiß, ob er damit die Stromkosten oder eine Standpauschale meint.

Ist die Privatnutzung der Waschküche ein triftiger Grund? Meine Nachbarin, die ebenfalls ihre Waschmaschine in der Waschküche stehen hat, ist aus allen Wolken gefallen, als ich ihr gesagt habe, dass der Vermieter die Waschküche privat privat nutzen will. Sie ist vom Vermieter nicht darauf angesprochen noch angeschrieben worden.

Ich bewohne meine Wohnung seit 12 Jahren und genau so lange nutze ich auch die Waschküche.

Zählt der Keller mit den Gemeinschaftsräumen (Trockenraum und Waschküche) zum Wohnraum?

Der Keller hat 120 qm und die Wohnfläche 442 qm. Dies nur zur Info.

Er schiebt eine Privatnutzung der Waschküche vor, die aber nicht stattfindet. In Wirklichkeit geht es ihm aber darum, dass ich entdeckt und aufgedeckt habe, dass er bewusst falsch abrechnet und ihm dies nicht passt. Er macht mir das Leben schwer, denn er weiß ganz genau, dass ich die Waschmaschine nicht im Bad aufstellen und anschliessen kann.

Kann er mir trotz Zusatzvereinbarung, Aussage der Nachbarin und ärztlichem Attest das Nutzungsrecht einseitig entziehen? Der Text für die Nutzungsvereinbarung wurde einem Mustermietvertrag übernommen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Ist es tatsächlich so, dass Haus & Grund 6 Wochen für die Erstellung einer Abrechnung braucht?


Dürfte man erfahren, wenn man dort nachfragt.



Zitat (von Biened32):
Zählt der Keller mit den Gemeinschaftsräumen (Trockenraum und Waschküche) zum Wohnraum?





Zitat (von Biened32):
Ist die Privatnutzung der Waschküche ein triftiger Grund?

Eigenbedarf kann immer ein Grund sein - wenn an denn überhaupt ein benötigen würde.



Zitat (von Biened32):
Sie ist vom Vermieter nicht darauf angesprochen noch angeschrieben worden.

Warum? Privatnutzung um fasst auch das Freunde das Hauses dort was nutzen dürfen.



Zitat (von Biened32):
und ärztlichem Attest

Ein ärztliches Attest für eine Waschmaschine? Finde ichinteressant ...
Wie begründet der Doc das denn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Ich habe eine Wirbelsäulenerkrankung, die es mir verbietet schwer zu tragen und zu heben.

Hier wird ein Vorwand des Vermieters vorgeschoben, der nicht stimmt. Er schreibt ja nicht mal wann er die Waschküche schließen will.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Ich habe eine Wirbelsäulenerkrankung, die es mir verbietet schwer zu tragen und zu heben.

Ja, und? Zusammenhang?



Zitat (von Biened32):
Er schreibt ja nicht mal wann er die Waschküche schließen will.

31.10.2018 steht da ...



Zitat (von Biened32):
Hier wird ein Vorwand des Vermieters vorgeschoben, der nicht stimmt.

Nun, dann zieht man vor Gericht und klagt dagegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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