Zeitmietvertrag läuft aus, was nun?

9. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
FrankHer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag läuft aus, was nun?

Hallo zusammen,

wir haben einen Zeitmietvertrag, der im Dezember ausläuft (war für 2 Jahre befristet).

1. was passiert, wenn keiner kündigt? Läuft der Vertrag dann weiter?
2. muss ein neuer Vertrag gemacht werden, wenn das Mietverhältnis weiterlaufen soll? Oder könnte man in einem Zweizeiler festlegen, dass der vorhanden Mietvertrag z.B. zu gleichen Konditionen um 2 Jahre verlängert wird?

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten...

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Dazu muss bekannt sein, mit welchen genauen Worten die Befristung vereinbart wurde.

Bei einer wirksamen Befristung wird es schwierig. Da es da aber verschiedene Möglichkeiten gibt, möchte ich darauf erst eingehen, wenn klar ist, dass die Befristung wirksam ist.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Was passiert - oder auch nicht - hängt schlicht davon ab, wie der genaue Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung zum Thema "Zeitmietvertrag" lautet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von FrankHer):
1. was passiert, wenn keiner kündigt? Läuft der Vertrag dann weiter?


Ist der Vertrag tatsächlich wirksam befristet endet er, ohne das gekündigt werden muß, am 31.12.2018.

Zitat (von FrankHer):
2. muss ein neuer Vertrag gemacht werden, wenn das Mietverhältnis weiterlaufen soll?


Wenn der Vermieter möchte kann er Euch weiter wohnen lassen. Entweder mit einem neuen Vertrag oder mit dem alten, der dann automatisch ein unbefristeter wird.

Aber wie schon von anderen Usern geschrieben, der genaue Wortlaut ist entscheidend.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
FrankHer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Der Wortlaut ist exakt "Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf."

Wir haben uns schon mündlich auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geeinigt. Die Frage für uns noch: müssen wir das schriftlich vereinbaren?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von FrankHer):
Der Wortlaut ist exakt "Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf."

Dann ist die "Befristung" ungültig, schlicht weil kein Datum dort steht zu dem der Vertrag enden soll.



Zitat (von FrankHer):
Die Frage für uns noch: müssen wir das schriftlich vereinbaren?

Nien.

Aber wenn es eine gültige Befristung gäbe, wäre es sicher sinnvoll, das man das schriftlich vereinbart.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von FrankHer):
Der Wortlaut ist exakt "Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf."

Dann ist die "Befristung" ungültig, schlicht weil kein Datum dort steht zu dem der Vertrag enden soll.


Ich nehme doch an, dass das Ende dar Befristung irgendwo genannt ist, denn wie sonst wüsste der Fragesteller, dass die Befristung im Dezember endet.

Die Befristung ist dennoch unwirksam, jedoch aus einem ganz anderen Grund. Im § 575 BGB wird gefordert, dass der Grund für die Befristung angegeben werden muss. Die Angabe dieses Grundes fehlt jedoch, da dazu mindestens angegeben werden muss, für wen der Eigenbedarf besteht.

Wenn kein ausreichender Grund angegeben wurde, dann handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag.

Zitat:
Wir haben uns schon mündlich auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geeinigt. Die Frage für uns noch: müssen wir das schriftlich vereinbaren?


Da schon das Gesetz vorschreibt, dass bei einer ungenügenden Angabe des Grundes ein unbefristeter Vertrag entsteht, muss das nicht noch zusätzlich vereinbart werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FrankHer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch, es steht so exakt im Mietvertrag:

"§2 Mietdauer: Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2016 und ist befristet bis zum 30.11.2018. Es endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
Das Mietverhältnis wird aus folgenden Gründen befristet:
Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf."

Ist die Befristung jetzt ungültig? Ich bin etwas irritiert...

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ja, ist ungültig. Du hast einen unbefristeten Mietvertrag.

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#9
 Von 
FrankHer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie hätte es denn z.B. genau lauten müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Wenn nach dem Wortlaut der Vereinbarung gefragt wird, warum wird dann nur ein Satz daraus geschrieben? :augenroll:



Zitat (von FrankHer):
Ist die Befristung jetzt ungültig?

Ja, ist sie.



Zitat (von FrankHer):
Wie hätte es denn z.B. genau lauten müssen?

Das Mietverhältnis beginnt am .... und ist befristet bis zum .....
Es endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
Das Mietverhältnis wird aus folgenden Gründen befristet:
Mit Ablauf der Befristung besteht Eigenbedarf aus folgendem Grund ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Statt

Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf

hätte es mindestens heißen müssen

Mit Ablauf der Befristung besteht evtl. Eigenbedarf für Person X, weil...

Und bei Person X muss noch das Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter angegeben sein, es sei denn der Eigenbedarf besteht für den Vermieter selbst.

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