Zeitmietvertrag in einem Jugendwohnheim

31. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Winkli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag in einem Jugendwohnheim

Ich habe für meine Tochter einen Zeitmietvertrag bekommen der für ein Jahr gültig ist.Sie besucht eine Sportschule und hat dafür einen sportlichen Leistungsauftrag.Sie beginnt jetzt die Sekundarstufe II und ist auf Grund des sportlichen Leistungsauftrag in einer Schulstreckung.Im Mietvertrag wird vom Vermieter hingewiesen das der Wohnraum nach § 549 Abs.3 BGB vermietet wird.Nun meine Fragen.Da der schulische Werdegang über die nächsten 4 Jahre geht ist die Befristung für ein Jahr Rechtens ?Was passiert dann im nächsten Jahr da es ja keine Verlängerungsklausel gibt?Noch ist meine Tochter zu dem Zeitpunkt minderjährig?Meine nächste Frage ist was passiert wenn sie Verletzungsbedingt keinen Leistungsauftrag mehr erhält und sie die die Sportschule und so mit das Wohnheim vor der befristeten Mietzeit verlassen muß?Für uns als Mieter gibt es keine Sonderkündigungsklauseln?

-- Editiert Winkli am 31.07.2012 18:47

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Für den Fall, dass sie eher kündigen will, gibt es ein Urteil, das hier neulich diskutiert wurde und das meines Erachtens zutreffen könnte. http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VIII-ZR-30708_Studentenzimmer-Zweijaehriger-Kuendigungsverzicht-ist-unwirksam.news8583.htm


Ob das soeben gefundene Urteil zu dem gegenteiligen Problem, also Verlängerung des Mietverhältnisses passt kann ich nicht richtig beurteilen. Aber vielleicht hilft das ja: http://www.xn--kndigungsschreiben-m6b.de/bgh-urteil-zum-k%C3%BCndigungsschutz-von-studentenzimmern

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#2
 Von 
Winkli
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise.Hoffe sie helfen uns da ich den Vertrag noch nicht unterschrieben habe.Da der Vertrag auch ein Knebelvertrag ist.Er wird nur wirksam wenn wir einen gekoppelten Verpflegungsvertrag unterschreiben müssen.Dort wird festgelegt das meine Tochter pauschal 160,00 € zahlen muß und das auch für Zeiten wo sie sich in Trainingslagern,Wettkämpfen oder bei Krankheitstagen.Dabei kann es passieren das sie mehrere Wochen nicht im Wohnheim ist und auf uns eine wahnsinnige Doppelbelastung zu kommt.
Leider weiß ich nicht ob auch das alles so legal ist.

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da der Vertrag auch ein Knebelvertrag ist <hr size=1 noshade>



Der BGH sieht das nicht so, jedenfalls beim betreuten Wohnen:

III ZR 167/05
http://lexetius.com/2006,249

Trotz "Zwangs-" Servicevertrag, soll der MV gültig sein.

quote:<hr size=1 noshade>Da der schulische Werdegang über die nächsten 4 Jahre geht ist die Befristung für ein Jahr Rechtens ? <hr size=1 noshade>


Das kommt darauf an, wenn das ein "echtes" Jugendwohnheim" i.S. des § 549 III BGB ist: Ja.

Die Kriterien stehen in dem Urt., das Anjuli oben genannt hat:

VIII ZR 92/11
http://lexetius.com/2012,2635

Der Senat folgt der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung. Aus der Entstehungsgeschichte des § 549 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einschränkung im Bereich des sozialen Mieterschutzes nur vor dem Hintergrund des als höher gewichteten Ziels für gerechtfertigt gehalten hat, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen und dabei alle Bewerber gleich zu behandeln; diese Zielrichtung muss sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, in einem entsprechenden Belegungskonzept niederschlagen.
...
Der vom Gesetzgeber gewollte zügige Bewohnerwechsel bei gleicher Behandlung der Interessenten kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein Belegungskonzept praktiziert, das an studentischen Belangen ausgerichtet ist und im Interesse der Versorgung vieler Studenten mit Wohnheimplätzen eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien praktiziert.


Gibt es also dieses "Belegungskonzept", hier für das Jugendwohnheim, gibt es weder Kündigungsschutz, noch ist der Vm. gehindert, den MV zu befristen.

Gibt es das dagegen nicht, wäre die Befristung unwirksam und es würde voller Kündigungsschutz gelten.

Die 160 EUR/Monat müsste man hinterfragen, das wären im Monat ca. 5 EUR/Tag Verpflegung, so gesehen eher wenig. Am WE werden aber Wenige da sein, Ferien, Abwesenheit.

Man wird den Anbieter aber kaum zwingen können, mit dem Preis herunter zu gehen, bloß über die sinkende Nachfrage.

Oder über nennen wir es mal politischen Druck. Wenn man den Haushalt des Betreibers irgendwo einsehen kann und da werden jährlich hohe Gewinne erwirtschftet, wäre das jedenfalls nicht ok.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Dort wird festgelegt das meine Tochter pauschal 160,00 € zahlen muß und das auch für Zeiten wo sie sich in Trainingslagern,Wettkämpfen oder bei Krankheitstagen.Dabei kann es passieren das sie mehrere Wochen nicht im Wohnheim ist und auf uns eine wahnsinnige Doppelbelastung zu kommt.
Leider weiß ich nicht ob auch das alles so legal ist.


Vielleicht ist das wie eine Betriebskostenpauschale zu sehen. Die muß man ja auch zahlen, auch wenn man gar nicht die Wohnung benutzt, sondern z.B. verreist ist.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:
Wenn man den Haushalt des Betreibers irgendwo einsehen kann und da werden jährlich hohe Gewinne erwirtschftet, wäre das jedenfalls nicht ok.

Meinst du das jetzt moralisch oder juristisch?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Meinst du das jetzt moralisch oder juristisch?




Beides, wenn Schulträger die Kommune ist, lässt es die gemeindliche Haushaltswirtschaft, die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nicht zu, die Bürger abzuzocken.

Eine Kommune darf nur eingeschränkt wirtschaftlich tätig werden und am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Wenn sie das tut, hat sie sich wie ein nobler Kaufmann zu verhalten.

Auch wenn der Versorgungsvertrag hier an einen Privaten outgesourced sein sollte oder der Betreiber ein Privater ist, könnte die Schulaufsicht mit Fug und Recht fragen, wie viel Gewinn da aus der Verpflegung erwirtschaftet wird.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass TE ein neues, günstigeres Angebot erhält, wenn er den Betreiber auf die Problematik hinweist.

Kann aber auch sein, dass dann die Rolläden geschlossen werden, es gibt gar keinen MV.

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