Ein Zeitmietvertrag über 48 Monate wird in 1997 (....also vor dem 1.9.2001) abgeschlossen, läuft im Dezember 2001 aus und wird durch stillschweigendes Einverständnis zwischen Vermieter und Mieter umgewandelt in einen unbefristeten Mietvertrag.
Im ursprünglichen Zeitmietvertrag ist keine Regelung zur automatischen oder stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses getroffen.
Welche Kündigungsfrist gilt für solch einen Fall - die neue gesetzliche von 3 Monaten oder die "alte" von 6 Monaten wegen längerer Mietdauer als 5 Jahre??
Danke für jede Antwort
Zeitmietvertrag / Kündigungsfrist
Fragen zur Miete?
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Hallo,
wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfristen für einen unbefristeten Mietvertrag genannt sind, gilt das neue Mietrecht, also die 3-monatige Kündigungsfrist.
Wenn Kündigungsfristen genannt sind gilt:
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Artikel 229 EGBGB
Weitere Überleitungsvorschriften
§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001
(10) § 573c Abs. 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
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Demnach gilt das neue Mietrecht dann nicht, es kann also eine längere Kündigungsfrist gelten.
MfG
Klaus
Danke für die Antwort, ist mir sehr hilfreich. Es wurden ausdrücklich keine Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart, somit gelten die 3 Monate.
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