Hallo,
nehmen wir einmal folgenden Fall an:
Herr X und Frau Y haben sich getrennt und sprechen auch nicht mehr miteinander, leben aber weiterhin in der (großen) gemeinsamen Ehemietwohnung ("Trennung von Tisch und Bett"). Wirtschaftlich leben sie auch getrennt, also keine Gemeinschaftskonten o.ä., verdienen auch beide, sind zahlungsfähig und haben sich zuvor die Warmmiete hälftig geteilt (der Mietvertrag sei von beiden unterschrieben worden). Einer der beiden Personen, sagen wir Frau Y, zahlt nun nicht mehr seinen hälftigen Anteil (obwohl Geld vorhanden) an Herrn X, der die Miete bisher an den Vermieter überwiesen hat. Gibt es nun einen Leitfaden, wie Herr X vorgehen sollte? Sollte der Betrag nochmals mit Fristsetzung von Frau Y eingefordert werden, obwohl ja bereits Verzug besteht (wenn ja: welche Frist und gibt es hier etwas zu beachten?). Ist es sinnvoll direkt (oder ab wann?) einen Anwahlt zu beauftragen bzw. wer trägt dann die Anwaltskosten?
Grüße vom Weltbürger
-- Editiert von Weltbuerger123 am 13.08.2018 13:47
-- Editiert von Weltbuerger123 am 13.08.2018 13:50
Zahlungsverzug, gemeinsamer Mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Um den Wohnraum zu erhalten muss Herr X zwangsläufig erst einmal die gesamte Miete an den VM überweisen.
Im Innenverhältnis kann er dann seine Ex auffordern, dass sie ihre Hälfte (welche er vorgelegt hat) erstattet. Ziert sie sich, sollte (und eigentlich sollte er das eh) Herr X umgehend einen Advokaten seiner Wahl aufsuchen und ihm die Dinge anvertrauen, bis man sich auseinanderklamüsiert bleibt Herrn X nichts anderes übrig als erst einmal die Gesamtmiete alleine zu stemmen.
Frau Y muss aber nur dann die Anwaltskosten übernehmen, wenn sie in Verzug ist. Herr X sollte daher Frau Y zunächst mit Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist zur Zahlung auffordern.
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Wann befindet sie sich genau im Verzug? Erst nach Setzung einer Frist von z.B. 2 Wochen wenn sie abläuft?
Ein Mieter befindet sich ja immer sofort im Verzug habe ich gelesen.
Zitat:Erst nach Setzung einer Frist von z.B. 2 Wochen wenn sie abläuft?
Richtig
Zitat:Ein Mieter befindet sich ja immer sofort im Verzug habe ich gelesen.
Das ist auch richtig, nach meiner Auffassung aber nicht auf den Zahlungsausgleich im Innenverhältnis beider Mieter übertragbar.
Hätte noch eine Frage:
Da Herr X und Frau Y getrennt sind, wäre es ja plausibel, dass Herr X nicht an der Wohnung hängt, da er sowieso früher oder später ausziehen möchte. Wenn er nun nicht zahlt, was passiert dann? Der Vermieter könnte natürlich einen Anwalt beauftragen und Hr. X die Kosten dafür auch noch in Rechnung stellen. Aber wer muss dann letztlich zahlen, es gibt ja zwei Mieter?
Noch eine praktische Frage: Es macht ja wenig Sinn, einen Brief per Einschreiben an die eigene Adresse zu senden, insb. wenn z.B. nur ein gemeinsamer Briefkasten besteht. Wie würde man da in so einem Fall am besten die Zahlungsaufforderung zustellen?
ZitatAber wer muss dann letztlich zahlen, es gibt ja zwei Mieter? :
Der Vermieter kann sich zu 100 % an beide halten oder nur an einen. Sprich der Vermieter kann sich einen aussuchen.
ZitatNoch eine praktische Frage: Es macht ja wenig Sinn, einen Brief per Einschreiben an die eigene Adresse zu senden, insb. wenn z.B. nur ein gemeinsamer Briefkasten besteht. Wie würde man da in so einem Fall am besten die Zahlungsaufforderung zustellen? :
Persönliche Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Gibt's nicht mehr "Einschreiben eigenhändig"?
ZitatGibt's nicht mehr "Einschreiben eigenhändig"? :
Gibt es noch. Muß man aber nicht annehmen oder von der Post abholen.
> Der Vermieter kann sich zu 100 % an beide halten oder nur an einen. Sprich der Vermieter kann sich einen aussuchen.
Wie sieht das dann in der Praxis aus, wenn der Vermieter sich an beide halten wollte, dass also jeder 50% zahlt (mal angenommen der Vermieter lässt sich darauf ein)? Müsste er dann beiden Mietern zunächst eine Vorausrechnung mit der halben Miete ausstellen oder müsste zunächst der Mietvertrag ergänzt werden, dass jeder die Hälfte schuldet? Normalerweise stellt der Vermieter ja keine Rechnungen aus.
Zitat> Der Vermieter kann sich zu 100 % an beide halten oder nur an einen. Sprich der Vermieter kann sich einen aussuchen. :
Wie sieht das dann in der Praxis aus, wenn der Vermieter sich an beide halten wollte, dass also jeder 50% zahlt (mal angenommen der Vermieter lässt sich darauf ein)? Müsste er dann beiden Mietern zunächst eine Vorausrechnung mit der halben Miete ausstellen oder müsste zunächst der Mietvertrag ergänzt werden, dass jeder die Hälfte schuldet? Normalerweise stellt der Vermieter ja keine Rechnungen aus.
Der Vermieter muß für Miete gar keine Rechnung erstellen. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Vertrag.
Je der Person der Vertragspartei Mieter schuldet dem Vermieter 100 % der Miete.
Angenommen es sind 1500 € offen. Dann kann der Vermieter von jeder Person die 1500 € einfordern. So wird das in der Praxis auch gemacht.
Sollten die 1500 € 2 Monatsmieten entsprechen kann der Vermieter der Vertragspartei Mieter, also allen Personen, fristlos kündigen. Nicht nur der Person die ihren Anteil nicht gezahlt hat. Das muß er auch so machen, denn einzelnen Personen der Vertragspartei kann er nicht kündigen bzw. wäre eine solche Kündigung unwirksam.
Ja, das kann er sicher machen und ist natürlich auch die Regel. Könnte er aber auch von jeder Person separat 750 Euro fordern oder ist das nicht empfehlenswert für ihn?
Oder anderes Beispiel: Herr X überweist 750 Euro, Frau Y nichts. Was macht jetzt der Vermieter? Fordert er 750 Eur von Herrn X oder 750 Eur von Frau Y? Hat er die Wahl oder muss er die gesamte Miete von einer Person fordern?
ZitatJa, das kann er sicher machen und ist natürlich auch die Regel. Könnte er aber auch von jeder Person separat 750 Euro fordern oder ist das nicht empfehlenswert für ihn? :
Könnte er so machen. Ist aber nicht empfehlenswert und macht ein halbwegs intelligenter Vermieter auch nicht.
ZitatOder anderes Beispiel: Herr X überweist 750 Euro, Frau Y nichts. Was macht jetzt der Vermieter? :
Mahnen oder warten bis die 2. 750 € Monatsmiete offen sind und dann fristlos kündigen. Der Partei Miete als ganzes!
ZitatFordert er 750 Eur von Herrn X oder 750 Eur von Frau Y? Hat er die Wahl oder muss er die gesamte Miete von einer Person fordern? :
Er hat die Wahl. In der Praxis wählen Vermieter aber alle Personen der Vertragspartei. Sprich Herrn X und Frau Y.
Klar kann der Vermieter irgendwann fristlos kündigen, aber er möchte ja trotzdem noch die ausstehende Mieteinnahme haben. Diese kann er dann aber doch nur von einem einklagen, oder? Oder klagt er dann in diesem Beispiel die Hälfte von 750 Euro von jedem der beiden Mieter ein?
-- Editiert von Weltbuerger123 am 17.08.2018 16:58
-- Editiert von Weltbuerger123 am 17.08.2018 16:58
ZitatDiese kann er dann aber doch nur von einem einklagen, oder? :
Von allen PERSONEN der Partei Mieter.
Ist das so schwer zu verstehen?
ZitatOder klagt er dann in diesem Beispiel die Hälfte von 750 Euro von jedem der beiden Mieter ein? :
Von jeder PERSON 750 €
Herr bitte lass Hirn regnen.
Nicht jeder ist versiert in solchen Dingen, die Erklärung auch nur für den verständlich, der es eh schon weiß.
Der Vermieter erhebt Zahlungsklage gegen 1. Herrn X und 2. Frau Y und zwar über den gesamten geschuldeten Betrag, sagen wir mal 1500€.
So schulden also Herr X und Frau Y zusammen dem VM 1500€, der Betrag wird nicht halbiert oder sonstwie aufgeteilt. Der VM kann dann pfänden bei beiden oder nur bei einem, das ist egal.
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