Zahlung von Malerarbeiten nach Auszug

26. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Queequag
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung von Malerarbeiten nach Auszug

Mit Kündigung zum 28.02.2017 wurde meine Wohnung zum 06.03.2017 erfolgreich übergeben. Im Protokoll wurden (zugegebenermaßen zu Recht) laienhafte Malerarbeiten als Mangel festgehalten. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung wurde meines Wissens nach nicht vereinbart.

Am 28.09.2017 (> 6 Monate später) wurde mir von meinem ehemaligen Vermieter eine Rechnung über extern vergebene Malerarbeiten zugesandt.

Ist diese Forderung aufgrund von Verjährung nach §548 BGB nichtig?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

War dem Vermieter die neue Adresse des ehemaligen Mieters bekannt? Steht im Übergabeprotokoll irgendwas zu Fristen oder zu einer endgültigen Verweigerung der Nachbesserung? Konnte der Vermieter aufgrund des Verhaltens des Mieters darauf schließen, dass der Mieter keine Arbeiten mehr vornehmen wird (also z.B. Mieter zieht weit weg oder hat die Nachbesserung abgelehnt)?

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#2
 Von 
Queequag
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,
zumindest wurde dem ehemaligen Vermieter eine Kontaktanschrift (abweichend von der tatsächlichen neuen Wohnadresse) mitgeteilt. Das Schreiben inkl Malerrechnung trägt Datum 28.09., Eingang (EInschreiben) war 04.10.17. Ich selber war an der Übergabe leider nicht beteiligt, es kann sein, dass eine Nachbesserung ausgeschlossen worden ist. Allerdings wurden die externen Malerarbeiten lt. Rechnungsdatum bereits am 28.03.2017 erfolgreich abgeschlossen.

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Queequag):
zumindest wurde dem ehemaligen Vermieter eine Kontaktanschrift (abweichend von der tatsächlichen neuen Wohnadresse) mitgeteilt.
Wenn dem Vermieter die Zustellung der Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache aufgrund von Versäumnissen des Mieters (!) nicht möglich war, so kann sich der Mieter nicht auf die Verjährung nach berufen. Wobei meiner Meinung nach der Vermieter zumindest teilweise beweispflichtig wäre. Offenbar ist ja ein Einschreiben am 4.10. zugegangen. Zumindest diese Adresse hat der Vermieter also irgendwie erhalten. Jetzt wäre die Frage, was davor geschehen ist.

Beispiel: Der Vermieter schicht seine Rechnung rechtzeitig an eine vom Mieter benannte Adresse. Der Brief kommt nicht an. Nachdem der Vermieter davon erfährt, macht er die neue Adresse ausfindig und schickt die Rechnung unverzüglich an die neue Adresse. Dann wäre meiner Meinung nach die Verjährung nicht eingetreten.

Was war das denn für eine Kontaktanschrift und kann der Mieter beweisen, dass der Vermieter diese hatte?

Hintergrund: Ein Mahnbescheid hätte die Verjährung gehemmt. Einen Mahnbescheid kann man aber nicht an jede x-beliebige Kontaktanschrift senden. Daher wäre nicht unwichtig, was das für eine Anschrift war. Wobei das alleine dem Vermieter nicht unbedingt weiterhilft. Wenn er über die Kontaktanscharift eine ladungsfähige Anschrift hätte erhalten können, so hatte er dafür ja viel Zeit.

Im übrigen hemmt die Zustellung der Rechnung die Verjährung nicht. D.h. die Zustellung der Rechnung am 4.10. hilft dem Vermieter nur wenig. Verhandlungen würden die Verjährung hemmen oder gerichtliche Maßnahmen wie z.B. ein Mahnbescheid.

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