Wohnungsübergabe - Probleme mit Vermieter Wasser-,Heizung-, und Heizöl- Zähler nicht abgelesen.

18. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.06.2015 22:11:09
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsübergabe - Probleme mit Vermieter Wasser-,Heizung-, und Heizöl- Zähler nicht abgelesen.

Hallo zusammen,
ich habe vor kurzen die Wohnungsübergabe mit mein VM und Zeuge dabei, abgeschlossen und war alles in Ordnung. Die Wohnungsübergabe Protokoll ist auch gemacht und unterschrieben geworden von Mieter , VM und Zeuge. Mein Problem Ist das er (VM) uns nicht erlaubt hat, gemeinsam die Zählerstände zum ablesen. Alle Zähler liegen bei Ihm ins Keller.
Er hat argumentiert dass die Zählerstände in die nächsten Tagen, mit licht Bild nachgereicht werden. Ich kann Ihm leider nicht mehr vertrauen nach viele Lügen die das ganze Mietverhältnis verzählt wurden.
Ist das in Ordnung was er gemacht hat ? Ich habe schon Abrechnung bekommen für dem Zeitraum Januar - ende April 2015 und ich habe Nachzahlung 150€ obwohl das wir für Vierpersonenhaushalt 200€ Nebenkosten / mtl. bezahlt haben.

Wer kann mir helfen? Was soll ich am besten machen?

Danke euch!

-- Editier von Mieter 100 am 18.06.2015 15:22

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "guest123",

stellen Sie eine Anfrage bei frag-einen-anwalt.de, damit Sie eine rechtsverbindliche Antwort erhalten für Ihr Problem.
Vorher sollten Sie sich vom Vermieter die Zählerstände mitteilen lassen, als Grundlage für seine Berechnungen.

MfG, soso55

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat:
Vorher sollten Sie sich vom Vermieter die Zählerstände mitteilen lassen,

Die bekommt er aber derzeit nicht.

Einfach mal die Fragen lesen vor dem Copy-Paste Kommentaren?



Da "Mieter 100" sich aber schon wieder abgemeldet hat, lohnt da auch keine Nachfrage oder Antwort mehr.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

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