Wohnung renoviert oder unrenoviert?

1. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Izanuela
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Wohnung renoviert oder unrenoviert?

Hallo Zusammen.
Ich habe mal wieder eine Frage :-)
Ich möchte meine Eigentumswohnung nun wieder vermieten.
Zur Zeit wird eine neue Heizunganlage plus Heizkörper (Gas) installiert.
Die Türen und Zargen werden fachmännisch aufbereitet. Und die Wohnung erhält komplett neuen Fußboden, außer Bad, das ist vor 3 Jahren renoviert worden.
Jetzt wären da noch die Wände, die ich eigentlich nicht machen möchte, da ja jeder Mieter eine andere Vorstellung hat.
Nach neuem Gesetz könnte ich dann bei Auszug auch keine Renovierung verlangen.
Was auch okay wäre.
Oder würdet Ihr noch tapezieren und die Wohnung dann als renoviert übergeben?
Hätte das ein Vorteil für mich?
Dankev Euch schonmal :-)
Schönen Abend.
Izanuela

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

In welchem Zustand befinden sich die Wände denn aktuell?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Nach neuem Gesetz könnte ich dann bei Auszug auch keine Renovierung verlangen.
Da gibt es kein neues Gesetz. Der BGH hat nur entschieden, dass bei unrenovierter Übergabe ohne angemessenen Ausgleich per Formularklausel der Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann. Und das gibt im Zweifel nicht nur Probleme beim Auszug. Wenn die von dir verwendete Schönheitsreparaturenklausel ungültig ist, so bist du zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Vermutlich nicht für die Wände, denn die waren bei Einzug ja unrenoviert. Das ist dann vertragsgemäß und kein Mangel. Aber bei Fensterrahmen, Türen, Decken und dergleichen bist du dann verantwortlich.

Von daher solltest du bei dieser Variante davon absehen Schönheitsreparaturenklauseln zu verwenden, die eine Verpflichtung des Mieters vorsehen. Sinnvoller wäre es wahrscheinlich, Klauseln zu verwenden, die dich von der Vornahme von Schönheitsreparaturen befreien.

Zitat (von Izanuela):
Oder würdet Ihr noch tapezieren und die Wohnung dann als renoviert übergeben?
Kommt darauf an, ob du Interessenten für die zumindest teilweise unrenovierte Wohnung findest. Auf jeden Fall solltest du vorsichtig sein, wenn du den Mietvertrag abschließt und die Mietvertragsklausel sorgsam wählen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Izanuela
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Also die Wände müssen auf jeden Fall zumindest gestiegen werden.
Das Kind hat teilweise darauf rumgemalt und beim Auszug Stund die anscheinend mit dem schmutzigen Strubber über die Wände, um die Spinnweben weg zu machen?
Ich weiß es nicht.

D.h. das was ich renoviert habe, muss ich auch in Ordnung halten?
Und die unrenovierten Wände dann nicht?
Ich habe schon Interessenten... Die einen würden die Wohnung so nehmen, andere gerne komplett renoviert.
Nachdem ich heute mal gegoogelt habe, Frage ich mich halt nun, was besser ist

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Einfacher finde ich, der Mieter renoviert selber und bei Auszug dann halt nicht.
ANdererseits, wenn Du unrenoviert inseriert hast, könntest Du per Individaulklausel u.U. vereinbaren, dass Du doch renovierst und der Mieter sich zu einer Endrenovierung verpflichtet. Dies aber dann sehr gut dokumentieren, dass es nachträglich so ausgehandelt wurde abweichend von der ursprünglichen Anzeige.

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Die einen würden die Wohnung so nehmen, andere gerne komplett renoviert.

Wohnung so vermieten, entsprechend hat man beim Auszug auch keinen Stress mehr.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
D.h. das was ich renoviert habe, muss ich auch in Ordnung halten?

§ 535 BGB in Kombination mit § 538 BGB geben die Richtung vor. Per Gesetz muss also der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand (in der Regel der Zustand bei Anmietung) erhalten. Man kann davon abweichen (das sind die Schönheitsreparaturenklauseln), aber eben nicht zu weit. Wenn der Vermieter zu weit zu Lasten des Mieters davon abweicht, dann sieht der BGH das als unangemessene Benachteiligung des Mieters und die Klausel wird unwirksam. Von daher eben auch der Rat, die Schönheitsreparaturenklausel sorgsam zu wählen und möglichst nicht selber daran rumzufuschen. Das geht nämlich dann sehr häufig schief.

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Izanuela):
Nach neuem Gesetz könnte ich dann bei Auszug auch keine Renovierung verlangen.


Kein Gesetz, lediglich ein BGH-Urteil.

Danach kann ein Vermieter keinerlei Schönheitsreparaturen, auch keine während des Mietverhältnisses, verlangen wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wurde oder der Mieter für die Anfangsrenovierung nicht angemessen entschädigt wurde. Zum Beispiel durch den Erlass von x Kaltmieten.

Zitat (von Izanuela):
D.h. das was ich renoviert habe, muss ich auch in Ordnung halten?


Das ist ja das "hüpfende Komma" bei der Geschichte. Übergibst Du die Wohnung renoviert bzw. in einem Zustand der keiner Renovierung bedarf, kannst Du den Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichten. Hier wäre aber darauf zu achten das die entsprechende Klausel auch wirksam ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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