Wohnung mit Garage

31. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Dana Gollasch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung mit Garage

Ich habe im April 2001 eine Wohnung gemietet unter anderem unter der Voraussetzung das eine Garage zu der Wohnung mit angemietet werden kann. Wurde vom Vermieter mündlich zugesichert. Es sind 7 Garagen für 7 Mietparteien vorhanden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte der Vermieter keine Garage anbieten, da alle 7 Garagen von 5 Mietparteien angemietet waren, ausserdem brauchte ich zu dem Zeitpunkt noch keine. So wurde vereinbart, dass bei Bedarf eine der der Mietparteien eine Garage abgeben müßte. Nach 3 Monaten meldete ich den Bedarf an und weitere 4 Monate später konnte ich eine Garage anmieten, da eine Mietpartei auszog. Nun zieht eine neue Mietpartei ein und der Vermieter hat mir nach 2 Monaten! Nutzung die Garage gekündigt, um sie den neuen Mietern zu geben.
Ich wäre sehr dankbar für einen Rat, wie ich mich dagegen wehren kann.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Gollasch,

in Ihrem Fall handelt es sich um ein sogenanntes Mischmietverhältnis, was im Einzelfall von einer Zusammenfassung mehrer Mietverhältnisse abzugrenzen wäre.

Bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen stellen die Gerichte für gewöhnlich darauf ab, ob ein wirtschaftlicher und funktionaler Bezug zum Objekt vorliegt (wurde die Wohnung in Annonce mit Garage angeboten ?). Grundsätzlich wäre ein solcher bei Ihnen wohl zu bejahen.
Dagegen spricht jedoch, daß die Garage nicht im Wohnungsvertrag enthalten bzw. sogar ein gesonderter Mietvertrag mit einem weiteren Mietentgelt besteht. So daß es sich im Zweifel um zwei rechtlich selbstständige MV handeln könnte.

Darüberhinaus wird von den Gerichten auch vertreten, daß auch bei zwei selbstständigen MV eine stillschweigende Abrede vorliegt, wonach das Recht zur ordentlichen Kündigung des Garagenmietvertrages für die Dauer des Wohnraummietverhältnisses ausgeschlossen sein soll, es sei denn, das die kündigende Partei ein erhebliches berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b I 2 BGB hat (z.B. LG Mannheim WM 1980, S. 134; AG Münster WM 1980, S. 56). Warum hier ein Interesse eines anderen Mieters höher anzusetzen sein soll als Ihres, ist schwer nachvollziehbar (Gesundheit, ....?).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen