Wohnung "kahl" uebergeben/Begriffsdefinition "kahl

22. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung "kahl" uebergeben/Begriffsdefinition "kahl

Liebe Community,
Folgender hypothetischer Fall zu einem Mietverhaeltnis ueber eine Wohnung:
Im Mietvertrag wird vereinbart, dass die Wohnung bei Auszug "kahl" uebergeben wird. Die Wohnung wurde mit kahlen Waenden, Laminatboden und tapezierten und gestrichenen Decken uebernommen.
Bei Einzug streicht der Mieter nun direkt auf die kahlen Waende. Dies wurde muedlich mit dem Vermieter abgesprochen, der Vermieter war damti einverstanden. Bei der Wohnungsuebergabe ist der Vermieter mit der Farbwahl des Mieters nicht einverstanden (einige Waende sind farbig) und fordert, dass die Waende weiss ueberstrichen werden.
Die Wohnung wurde jedoch mit grauen, scheckigen Waenden, teilweise mit dicken schwarzen Strichen und roten Flecken uebernommen.
Die Frage ist nun: Wie ist der Begriff "kahl" im Mietrecht definiert? Bedeutet dies, dass die Waende auch in einer bestimmten Farbe zurueckggeben werden muessen (helle Farben/ dunkle Farben)? Oder kann der Mieter davon ausgehen, dass "kahl" einfach nur "kahl" bedeutet oder kann der Vermieter fordern, dass die farbigen Waende weiss ueberstrichen werden?
Wie ist die Rechtslage?
Danke fuer eure Informationen,
Lunovis

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35 Antworten
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#2
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Den Begriff "kahl" gibt es so im Mietrecht nicht. Die Wohnung ist geräumt zu übergeben und "besenrein" könnten diesem "kahl" nahe kommen.

Wurden den überhaupt die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen? Leider kein Hinweis.

Eine Farbvorgabe durch den Vermieter ist unwirksam.
Lediglich dann, wenn man bei einer Farbgestaltung durch den Mieter von einer Beschädigung sprechen könnte, müsste der Mieter tätig werden.
Aber hier wurde ja die Wohnung schon mit diesen versauten Wänden übernommen. Nein, der Vermieter hat keinen Anspruch auf weiße Wände.

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#3
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

An sinus44:

>Wurden den überhaupt die Schönheitsreparaturen auf den Mieter >übertragen? Leider kein Hinweis.
Vetraglich wurde vereinbart, dass die Wohnung "kahl" uebergeben wird. Eine explizite Uebertragung von Schoenheitsreparaturpflichten auf den Mieter wurde nicht vorgenommen.
Die Frage ist, ob sich aus dem Begriff "kahl" eine Farbpalette ableiten laesst, oder ob es wirklich nur "ohne Tapete/Tapetenreste" bedeutet.

>Lediglich dann, wenn man bei einer Farbgestaltung durch den >Mieter von einer Beschädigung sprechen könnte, müsste der Mieter >tätig werden.
>Aber hier wurde ja die Wohnung schon mit diesen versauten Wänden >übernommen.

Ich dachte der Zustand der Wohnung bei Einzug spielt keine Rolle, lediglich was vertraglich ueber die Rueckgabe vereinbart wurde.
Hier wurde nichts anderes vereinbart als "kahl".




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#4
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Die Wohnung wurde jedoch mit grauen, scheckigen Waenden, teilweise mit dicken schwarzen Strichen und roten Flecken uebernommen.

Wurde das schriftlich festgehalten oder entspringt das nur deiner Phantasie ?

quote:
Wie ist der Begriff "kahl" im Mietrecht definiert?

Gibts nicht.
Bedeutet umgangsprachlich unmöbliert.

quote:
kann der Vermieter fordern, dass die farbigen Waende weiss ueberstrichen werden?

Ja, in weiß oder in sofort wiedervermietbare gedämpfte neutrale Farbtöne.
Nehme weiß, dann machste nix falsch !

quote:
Wie ist die Rechtslage?

Farbige Wände sind Sachbeschädigungen !

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#5
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Ja, in weiß oder in sofort wiedervermietbare gedämpfte neutrale Farbtöne.
Nehme weiß, dann machste nix falsch !


Koennen Sie diese Aussage belegen oder ist das Ihre Privatmeinung?


quote:
Farbige Wände sind Sachbeschädigungen !

Leiten Sie diesen Zusammenhang irgendwoher ab, oder entspring der Ihrer Phantasie?

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#6
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Es gibt genug Urteile dazu, auch BGH !
Bitte selber googeln !

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#7
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Es gibt genug Urteile dazu, auch BGH !
Bitte selber googeln !


Zur Definition von "kahl" ohne weitere Klauseln zu Schoenheitsreparaturen konnte ich bisher nichts finden. Vielleicht google ich einfach falsch. Aber deshalb poste ich ja hier, vielleicht koennen Sie mir ja helfen?

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#9
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Zur Definition von "kahl" ohne weitere Klauseln zu Schoenheitsreparaturen konnte ich bisher nichts finden. Vielleicht google ich einfach falsch.

So siehts aus !
Du solltest auch nicht nach kahl googel, sondern nach Farbige Wände sind Sachbeschädigungen !
Denn das glaubst Du doch nicht !



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#10
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:

Du solltest auch nicht nach kahl googel, sondern nach Farbige Wände sind Sachbeschädigungen !
Denn das glaubst Du doch nicht !


Ich seh schon, du vetreibst dir hier nur deine Zeit. Zum Glueck gibt es eine Ignorier-Funktion.






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#12
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Das ändert nichts daran, dass der drill.instruktor recht hat.

Recht womit? Hier geht es um die Frage, was die Formulierung "kahl uebergeben" im Mietvertrag bedeutet, bzw. welche Ansprueche der Vermieter aus dieser Formulierung ableiten kann. Darauf muesste man erstmal antworten, bevor man recht haben kann...

Mittlerweile ist mir aber klar, dass sich nur aus dem Mietvertrag keine Ansprueche auf irgendwelche bestimmten Farben ergeben.
Fuer diejenigen, die Hilfe mit einem aehnlichen Fall suchen und ueber dieses Forum stolpern: hier wurde mit geholfen:

Link



-- Editiert Lunovis123 am 22.02.2012 17:32

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#13
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Begriff „kahl" ist auszulegen. Angesichts des Zustands bei Übernahme der Wohnung wird „kahl" wohl „ohne Tapete" bedeuten.

Hinsichtlich der Farbe gelten dann die üblichen, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Daher muss der VM knallig bunte Wände und dergleichen nicht hinnehmen. Sie müssen also streichen – nicht zwangsläufig weiß, aber das wird wohl am einfachsten sein.

Auf den farblichen Zustand der Wände bei Übernahme der Wohnung kommt es nicht an.

P.S.: Sachbeschädigung ist das Anstreichen mit knalligen Farben sicherlich nicht. Der Dünnbrettbohrer schießt mal wieder über das Ziel hinaus, wenn er dem M eine Straftat unterstellt.


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#14
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
In dem Fall der zu "krassen" Farben wurden diese quasi auch als Mietereinbauten betrachtet

Was für ein Bull**** !
Farben sind Sachbeschädigung !

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Farben sind Sachbeschädigung !

Nein!

Ein Vermieter, der seinen Mieter anzeigt, weil er die Mietwohnung farbig angestrichen hat, dürfte in die Klapsmühle eingewiesen werden.

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#16
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vetraglich wurde vereinbart, dass die Wohnung "kahl" uebergeben wird. Eine explizite Uebertragung von Schoenheitsreparaturpflichten auf den Mieter wurde nicht vorgenommen. <hr size=1 noshade>
Das ist nicht die Übertragung der Schönheitsreparaturen, die eine Verpflichtung des Mieters bedeuten würden. Hier ist der Vermieter nach § 535 BGB selbst der Schönheitsreparateur.
Will sagen, dass keinerlei Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen - nur Beschädigungen müssen beseitigt werden.
Damit hat sich die Frage nach den Streicharbeiten und der Farbe wohl erledigt. Die Wände wurden ja schon in dem desolaten Zustand übernommen und haben mit der nun folgenden "besenreinen" Übergabe der Wohnung nichts mehr zu tun. Alles Sache des Vermieters.
Die kahle Übergabe ist eine vom Vermieter frei erfunde Bezeichnung und hat keinerlei Bedeutung für den Mietvertrag.

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-- Editiert sinus44 am 22.02.2012 19:24

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#17
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Das Ganze hat weder etwas mit Schönheitsreparaturen zu tun noch mit Wohnungszustand bei Einzug.

Die Wohnung ist in dem Zustand zurückzugeben, der im Mietvertrag vereinbart worden ist. Ist dort nichts vereinbart, ist sie in "normalem" Zustand zurückzugeben. In der Rechsprechung ist geklärt, dass knallige Farben diesem Zustand nicht entsprechen.


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#18
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Nein!

Doch !

quote:
Ein Vermieter, der seinen Mieter anzeigt, weil er die Mietwohnung farbig angestrichen hat, dürfte in die Klapsmühle eingewiesen werden.

Von wem ?

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0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
Die Wohnung wurde jedoch mit grauen, scheckigen Waenden, teilweise mit dicken schwarzen Strichen und roten Flecken uebernommen.
Auf Grund dieser Angaben im Eingangsbeitrag sehe ich, in Bezug auf die Farbgestaltung, keinen Handlungsbedarf für den Mieter beim Auszug. Denn die Wände waren schon, um diesen Begriff zu verwenden, "beschädigt". Das Problem für den Mieter ist aber die Beweisbarkeit. Ja, ein exaktes Übernahmeprotokoll ist eben eine enorme Hilfe. :)

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#21
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Und gibt es das hier ?
Eher nicht !
Das bedeutet dann was ?

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Auf Grund dieser Angaben im Eingangsbeitrag sehe ich, in Bezug auf die Farbgestaltung, keinen Handlungsbedarf für den Mieter beim Auszug. Denn die Wände waren schon, um diesen Begriff zu verwenden, "beschädigt". Das Problem für den Mieter ist aber die Beweisbarkeit. Ja, ein exaktes Übernahmeprotokoll ist eben eine enorme Hilfe.



Ja, das stimmt. Im vorliegenden (hypothetischen) Fall kann man die haesslichen Flecken immer noch durch den Anstrich den Mieters sehen. Mit der Beweisbarkeit sehe ich da selbst ohne Uebernahmeprotokoll kein Problem - ausserdem laege in dem Fall die Beweislast ja auch beim Vermieter. Der Mieter haette wenig Probleme nachzuweisen, dass sich der Zustand der Waende durch den mit dem Vermieter abgesprochenen Farbanstrich verbessert hat. Problematisch ist hier halt nur die Farbwahl. Wenn sich aus der Vereinbarung "kahl" jedoch keine Farbwahl ableiten laesst, wird der Vermieter das wohl akzetieren muessen.
Der drill.instruktor kann ja in seinem Wohnzimmer noch ein bischen rumzicken und mit den Fuessen auf den Boden stampfen, wenn es ihn gluecklich macht. Hoffentlich laesst er seinen Blutdruck regelmaessig kontrollieren.


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0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
guest-12323.02.2012 10:22:28
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Hast du den Link überhaupt gelesen? Eine Farbwahlklausel wäre doch eh ungültig.

Und wie bereits gesagt, der Zustand der Mieträume bei Anmietung spielt überhaupt keine Rolle, denn sonst fängt man noch an, die Mietzeit aufzurechnen. Es können 2, Jahre sein, 5 Jahre oder gar 30 Jahre.
Abgesehen davon wird ja auch oft eine nettomietfreie Zeit gewährt, wenn der Mieter selbst renoviert. Oder der Mieter sagt: Nö, Sie brauchen nix machen, ich gestalte mir die Wohnung eh, wie ich sie haben möchte. Aus all dem läßt sich dann natürlich nicht ableiten, dass man bei Auszug nichts machen muß, egal wie die Wände gestrichen wurden.


Mmh, ich glaube Ihr Beitrag geht jetzt irgendwie am Thema vorbei.



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0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
denn die Flecken könntest ja auch du fabriziert haben.

Was der wahrscheinlichste Fall sein dürfte !

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0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

quote:
Das Ganze hat weder etwas mit Schönheitsreparaturen zu tun noch mit Wohnungszustand bei Einzug.
Die Wohnung ist in dem Zustand zurückzugeben, der im Mietvertrag vereinbart worden ist.


Also darf von M verlangt werden, dass diseser sowohl beim Einzug als auch beim Auszug zu renovieren hat, auch in Weiß. > alles ist nur Verhandlungs- bzw. Vereinbarungssache ?


quote:
Ist dort nichts vereinbart, ist sie in "normalem" Zustand zurückzugeben.


Was ist normaler Zustand, wie sieht dieser aus ?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Wenn ich mich noch erinnere, wurde doch die Wohnung ohne die Übertragung der Schönheitsreparaturen angemietet.
Ich glaube, dass ist Fakt.

Daher braucht man sich auch weiter nicht zu ereifern wegen Farbwahl o.ä.! Es geht nur darum, ob in den zurückgelassenen Farbanstrichen eine Beschädigung zu sehen ist oder nicht! Und dies entscheidet der Vermieter zusammen mit dem Mieter.

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