Wohnung gekündigt, Streichen beim Auszug?

22. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
MillerPlus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung gekündigt, Streichen beim Auszug?

Hallo,

ich ziehe Ende nächsten Monat aus meiner Wohnung aus, bzw die WG wird komplett aufgelöst. Jetzt war der Hausmeister zur Vorabnahme da und sagte wir müssten alle Räume streichen. Ich bin mir nun unsicher, ob wir rechtlich dazu verpflichtet sind. Im Vertrag steht folgendes: http://www.directupload.net/file/d/4118/tdcwiwy6_jpg.htm
Die Wände sind alle weiß gestrichen und noch in einem ordentlichen Zustand. Als wir eingezogen sind vor 1,5 Jahren wurde auch nichts gestrichen von den Vormietern. Müssen wir nun streichen?
Die entsprechenden Vertragsabschnitte inklusive des Fristenplans:
Seite 1 http://www.directupload.net/file/d/4118/d3nrc8zy_jpg.htm
Seite 2 http://www.directupload.net/file/d/4118/8b7pc3bz_jpg.htm

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Ihr habt euch doch per Vertrag dazu verpflichtet die Wohnung zu streichen. Wenn ihr das gemacht habt, dürfte doch nach so kurzer Zeit alles paletti sein, oder? Wenn ihr aber bei Einzug nicht renoviert habt, dann kommt noch ne Menge Arbeit auf euch zu. Und vergesst nicht, dass ihr auch für die Oberböden (Laminat, Teppichboden) Verantwortung habt.

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#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Und vergesst nicht, dass ihr auch für die Oberböden (Laminat, Teppichboden) Verantwortung habt.


Und die Türen, wenn die gekürzt worden sind.

Und die Einbauten. Wenn es dahinter übel aussieht ist das ein Schaden, den der Mieter noch beseitigen muss.

Welcher Teufel hat Euch geritten, diesen Vertrag zu unterschreiben? Aber die Formulierung ist gut für den Vermieter, weil der eine perfekt renovierte Wohnung bekommt. Ob die allerdings vor Gericht standhält???

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Der erste Vertragsschnipsel interessiert mich (der der mit nicht fachgerecht renoviert startet). Steht dieser Teil im Mietvertrag bzw. von wem wurde dieser Vertragsteil unterschrieben?

Ich denke dabei an BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 . Wenn (!) die Wohnung unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übergeben wurde, so besteht keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen. Kurz vor Ende des Vertragsschnipsel steht jedoch eine komische Bestätigung, die irgendwie nicht zum Anfang passt. Von daher die obige Frage, wer das eigentlich unterschrieben hat.

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#4
 Von 
MillerPlus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der erste Vertragsschnipsel interessiert mich (der der mit nicht fachgerecht renoviert startet). Steht dieser Teil im Mietvertrag bzw. von wem wurde dieser Vertragsteil unterschrieben?
Ich denke dabei an BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 . Wenn (!) die Wohnung unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übergeben wurde, so besteht keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen. Kurz vor Ende des Vertragsschnipsel steht jedoch eine komische Bestätigung, die irgendwie nicht zum Anfang passt. Von daher die obige Frage, wer das eigentlich unterschrieben hat.


Das erste Bild ist der komplette Vertragstext mit der Wohnungsgesellschaft, davor ist nur die Vertragsnummer etc., von beiden Seiten unterschrieben. Eben dieser Widerspruch irritiert mich, wir haben die Wohnung von den Vormietern uebernommen und sind direkt eingezogen, weder die Vormieter noch wir haben irgendwas renoviert da alles gut aussah. Ist es ueberhaupt zulässig uns dann bestätigen zu lassen dass wir die Wohnung in einem "renoviertem Zustand" übernommen haben, wenngleich in der ersten Zeile noch gesagt wird dass die Wohnung nicht fachgerecht renoviert ist?

Die Böden/Türen können zum Glück drinnen bleiben, also es geht mir wirklich nur um das Streichen grade.

Wer den Vertrag unterschrieben hat? Anscheinend 3 naive Studenten auf verzweifelter Wohnungssuche ;-)

Vielen Dank fuer die Hilfe schonmal.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ob die allerdings vor Gericht standhält???

Kommt darauf an, zwischem wem dieser erste Vertragsschnipsel geschlossen wurde. In einem Mietvertrag ist die Passage mit den gekürzten Türen vermutlich ungültig, da dem Mieter unabhängig vom Zeitwert der Türen die gesamten Kosten aufgebürdet werden. Das hält als Formularklausel vor Gericht sicher nicht stand. Und das dies so individuell verhandelt worden ist, kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

Und zum letzten Teil des Vertragsschnipsels habe ich mich ja schon geäußert. Der widerspricht zumindest dem Wortlaut nach dem ersten Satz. Was eine solche offensichtlich falsche Bestätigung wert sein soll, erschließt sich mir nicht. Vermutlich wollte der Vermieter irgendwie einbauen, dass der Mieter alle Verpflichtungen übernimmt, so als ob er die Wohnung renoviert übernommen hätte. Das ist ihm aber meiner Meinung nach nicht gelungen.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von MillerPlus):
Das erste Bild ist der komplette Vertragstext mit der Wohnungsgesellschaft, davor ist nur die Vertragsnummer etc., von beiden Seiten unterschrieben.

Nochmal: Ihr habt einen Mietvertrag mit einem Vermieter geschlossen. Das erste Bild ist doch niemals der komplette Mietvertrag, Bild 2 und Bild 3 gehören doch offensichtlich auch dazu. Von daher bitte eine klare Zuordnung: Wieviele Schriftstücke gibt es, wer (Vermieter, Mieter, Vormieter oder Hausverwaltung) hat diese jeweils unterschrieben und zu welchem Schriftstück gehört welches Bild?

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#7
 Von 
MillerPlus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von MillerPlus):Das erste Bild ist der komplette Vertragstext mit der Wohnungsgesellschaft, davor ist nur die Vertragsnummer etc., von beiden Seiten unterschrieben.
Nochmal: Ihr habt einen Mietvertrag mit einem Vermieter geschlossen. Das erste Bild ist doch niemals der komplette Mietvertrag, Bild 2 und Bild 3 gehören doch offensichtlich auch dazu. Von daher bitte eine klare Zuordnung: Wieviele Schriftstücke gibt es, wer (Vermieter, Mieter, Vormieter oder Hausverwaltung) hat diese jeweils unterschrieben und zu welchem Schriftstück gehört welches Bild?


Ok das war missverstaendlich formuliert: Das erste Bild ist das Oberblatt des Vertrags auf dem sich die Unterschriften der Mieter sowie der Wohnungsgesellschaft befinden. Die beiden anderen Bildern sind die Teile des Vertrags, die sich auf die Erhaltung der Mietsache beziehen. Das ist auch alles, was jemals unterschrieben wurde, andere Schriftstücke gibt es nicht.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Hm, so ganz blicke nicht durch. Im Vertragstext auf dem ersten Bild steht u.a., dass der Mieter Eigentum des Vormieters übernimmt. Dazu wäre jedoch meiner Meinung nach ein Vertrag zwischen Vormieter und Mieter notwendig. Hat der Vormieter dem Vermieter eine Genehmigung erteilt, sein Eigentum zu veräußern? Klingt irgendwie komisch, aber okay, vielleicht bekommt man das irgendwie rechtlich einwandfrei hinargumentiert.

Dann wäre das auf dem ersten Bild eine Mischung aus Vereinbarungen, welche der Vermieter im Auftrag des Vormieters mit dem Mieter abschließt, und Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter selber. Wurde über diesen oder irgendeinen anderen Teil des Vertrages denn tatsächlich verhandelt, oder wurde der Vertrag nur den Mietern zur Unterschrift vorgelegt? Das könnte einen Unterschied machen.

Sorry, aber eine ganz blöde letzte Frage: Wann wurde denn dieses Oberblatt unterschrieben, vor oder nach Wohnungsübergabe? Ich Frage deshalb, weil im letzten Satz auf dem 1.Bild von der Wohnungsübernahme schon in der Vergangenheitsform geredet wird...

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#9
 Von 
MillerPlus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hm, so ganz blicke nicht durch. Im Vertragstext auf dem ersten Bild steht u.a., dass der Mieter Eigentum des Vormieters übernimmt. Dazu wäre jedoch meiner Meinung nach ein Vertrag zwischen Vormieter und Mieter notwendig. Hat der Vormieter dem Vermieter eine Genehmigung erteilt, sein Eigentum zu veräußern? Klingt irgendwie komisch, aber okay, vielleicht bekommt man das irgendwie rechtlich einwandfrei hinargumentiert.
Dann wäre das auf dem ersten Bild eine Mischung aus Vereinbarungen, welche der Vermieter im Auftrag des Vormieters mit dem Mieter abschließt, und Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter selber. Wurde über diesen oder irgendeinen anderen Teil des Vertrages denn tatsächlich verhandelt, oder wurde der Vertrag nur den Mietern zur Unterschrift vorgelegt? Das könnte einen Unterschied machen.
Sorry, aber eine ganz blöde letzte Frage: Wann wurde denn dieses Oberblatt unterschrieben, vor oder nach Wohnungsübergabe? Ich Frage deshalb, weil im letzten Satz auf dem 1.Bild von der Wohnungsübernahme schon in der Vergangenheitsform geredet wird...


Vor uns waren 3 andere Studenten hier drin, denen haben wir dann einfach einen Betrag für die Küche ("Einbauten") gegeben, also ich würde sagen ein formloser mündlicher Vertrag mit den Vormietern. Aber wie gesagt, mir gehts vornehmlich um das Streichen, die Küche ist nicht viel und fix ausgebaut.

Verhandelt wurde da eigentlich nichts, uns wurde vor Einzug der Vertrag zugeschickt und wir haben ihn dann unterschrieben zurückgeschickt, erst danach haben wir die Wohnung bezogen. Somit ist auch das Oberblatt vor Einzug unterschrieben worden, haben die Wohnung halt einmal vorher zur Besichtigung gesehen als die alten Mieter noch dort gewohnt haben.

Ich frage mich jetzt halt wie ich am besten argumentiere:

1) Den Widerspruch zwischen "Wohnung ist nicht fachgerecht renoviert" und "Wohnung in einem ordnungsgemaeßen und renovierten Zustand uebernommen" verdeutlichen und auf das oben von dir genannte Urteil berufen.

2) oder kann ich irgendwie mit dem Fristenplan argumentieren? Wir haben die Wohnung ja erst 1,5 Jahre bewohnt und laut Vertrag "im ordnungsgemaeßne und renovierten Zustand uebernommen", dann greifen die Fristen für Schönheitsreperaturen doch noch ueberhaupt nicht oder?

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#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von MillerPlus):
Die Böden/Türen können zum Glück drinnen bleiben, also es geht mir wirklich nur um das Streichen grade.


Haben die scheidenen Mieter das mit den Türen und/oder Boden schriftlich? Und der Hausmeister hat auch sicher die entsprechende Handlungsvollmacht für diese Art der Zugeständnisse. Sonst kommt der Vermieter nachdem er die nicht gestrichenen Wände gesehen hat, noch mit dem Argument:

"Sie haben nicht gestrichen? Ach, Sie müssen nicht? Bitte nehmen Sie noch die Böden und die Einbauten mit, die gehören ihnen. Ups, jetzt sehe ich es gerade, die Türen sind zu kurz. Das ist nämlich ein Schaden, den die Mieter zu ersetzen haben.

Ach, die Küche. Bitte mitnehmen. Die Wand dahinter hat eine ganz andere Farbe, auch das ist ein Schaden."


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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9904 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen: Ihr habt einen Vertrag mit dem Vermieter unterschrieben, in dem ihr euch verpflichtet habt die fälligen Schönheitsreparaturen vor Bezug auszuführen. Nach eurer eigenen Aussage waren eurer Meinung nach keine Schönheitsreparaturen bei Einzug notwendig. Andererseits wird im Mietvertrag zum einen bestätigt, dass die Wohnung nicht fachmännisch renoviert übergeben wurde. Ebenso steht da das Gegenteil.

Wenn ihr euch auf BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 berufen wollt, müsst ihr nachweisen, dass die Wohnung unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übergeben wurde. Nach dem Tenor des Urteils gilt:

Zitat:
Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

Ob durch die eine Aussage des Mietvertrages dieser Beweis gelingt, finde ich etwas fraglich. Zum einen wegen der widersprüchlichen Passagen im Mietvertrag, zum anderen, weil ihr möglicherweise einen Ausgleich durch die Einbauten/ das Laminat des Vormieters erhalten habt.

Zusammen genommen bin ich mir nicht sicher. Vielleicht ist es einfacher, den Farbpinsel zu schwingen.

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Vielleicht ist es einfacher, den Farbpinsel zu schwingen.


Danke Cauchy, das ich diesen Tag noch erleben kann :rock: . Ich finde es auch sicherer, wer weiß, was sonst noch auf Euch zu kommt. Am Besten schriftlich vom Vermieter geben lassen.

Boden, Türen und Einbauten bleiben drin und gehen in das Eigentum des Vermieters über. Dafür streicht Ihr alle Räume bis zum Auszug.

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#13
 Von 
MillerPlus
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe/Einschaetzungen! Bin auch heilfroh, dass wir die Sache mit den Böden los ist und dann werden wir wohl ganz einfach streichen. Schönen Abend noch!

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#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von MillerPlus):
Bin auch heilfroh, dass wir die Sache mit den Böden los ist und dann werden wir wohl ganz einfach streichen.


Laßt Euch das auf jeden Fall schriftlich geben!

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