Wohnung gegen Mieterlass unrenoviert übernommen. Was ist bei Auszug?

22. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pfeffergurke
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnung gegen Mieterlass unrenoviert übernommen. Was ist bei Auszug?

Hallo liebe Community,

angenommen Person A+B mieten zum 01.07.eine Wohnung an. Die Wohnung wird unrenoviert übernommen und dafür wird eine Kaltmiete (500€) erlassen und die Personen dürfen bereits am 01.06. zur Renovierung in die Wohnung.

Die Wohnung war sehr stark verwohnt und es mussten zwei bis drei Anstriche in den 5 Räumen +große Diele gemalert werden.

Zudem war die Wohnung sehr stark verschmutzt. Wie würde es sich jetzte bei Auszug nach 5 Jahren verhalten? Müssen die Personen die Wohnung komplett weiß streichen? Sind helle Farben (flieder an einer Wand) erlaubt?

Wie verhält es sich mit einem weißen Raum, in dem sich an zwei Wänden eine hellbraune gemalte Bordüre befindet?

Ich wäre froh, wenn in diesem Falle jemand einen Tipp hat.

Vielen Dank

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Es wäre schlau gewesen auch etwas dazu zu schreiben, was denn im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen vereinbart wurde.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Was steht im Mietvertrag zum Thema?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Die Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag sind wichtig. Möglicherweise kann man sich dann schon einige Diskussionen ersparen. Auch wichtig ist jedoch, ob der Ausgleich bei Einzug angemessen für den notwendigen Renovierungsbedarf war. Daher auch dazu noch eine Nachfrage: Es wurde nur eine Kaltmiete erlassen oder mehr (da steht etwas von früher ein wegen Renovierung)? MIt wem wurde dies vereinabrt (Vormieter oder Vermieter) und wie ist das dokumentiert?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pfeffergurke
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen dank schon mal.

Im Mietvertrag steht: "Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen auf seine Kosten vorzunehmen. Sie umfassen eine fachgerechte Renovierung von Wänden und Decken, streichen von Türen, Fußleisten, Holzfenstern innenseitig, sonstigen Holzteilen.
Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn die Art der Dekoration und das Wohnverhalten und der Grad der Abnutzung der Räume dieses erfordern. Der VM kann Schadensersatz verlangen, wenn die geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt wurden, dem Mieter eine Frist gesetzt und diese erfolglos verstrichen ist."

Der Mietvertrag began am 01.07. und ab dem 01.06.. durften die Mieter in die Wohnung. Dies wurde mit dem VM vereinbart. Vermutlich wurde der Juni von den Vormietern noch bezahlt. Die Kaltmiete (500 € ) wurde für Juli erlassen. Und die Wohnung war in einem sehr verwohnten Zustand und siffig und dreckig.

-- Editiert von Pfeffergurke am 22.04.2018 14:00

-- Editiert von Pfeffergurke am 22.04.2018 14:01

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Da erschient mir der Nachlass von einer Kaltmiete höchst unangemessen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pfeffergurke
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie könnte man denn jetzt vorgehen? Ich möchte jetzt auch keinen Streit provozieren und die Kaution wäre natürlich auch schön, wenn man sie wieder bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wann sind Sie denn eingezogen und was haben SIe tatsächlich renoviert?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

HIer erstmal das BGH Urteil: BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 .

Im dort behandelten Fall wurde dem Mieter für Streichen von 3 Zimmern eine halbe Monatsmiete erlassen. Das war dem BGH nicht angemessen. Bei euch wurde - wenn ich das richtig sehe - 2 Monatsmieten im Gegenwert von zusammen 1000 Euro erlassen. Da ist es zumindest nicht komplett trivial zu beurteilen, ob das angemessen war.

Der MIeter ist dabei beweispflichtig, dass die Wohnung unrenoviert an ihn übergeben wurde. Der Vermieter ist dann beweispflichtig, dass ein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Wenn der Mieter ersteres beweisen kann, wird der Vermieter also nachweisen müssen, in welchem Umfang Renovierungsarbeiten notwendig waren und das die 2 Monatsmieten Nachlass dafür angemessen waren.

Ich traue mir da nicht wirklich eine Beurteilung zu. Wenn mehrmals gestrichen werden musste und dadurch die Wohnung auch für mehrere Wochen nicht zum Wohnen benutzbar war, dann spricht das aber eher nicht für eine Angemessenheit.

Ist denn die Wohnung überhaupt renovierungsbedürftig?

Wenn die noch gut aussieht, dann wäre eh nicht zu renovieren. Eine Sachbeschädigung des Mieters durch bunte Wände fällt meiner Meinung nach alleine dadurch weg, dass die Wohnung selber ja renovierungsbedürftig übergeben wurde. Das BGH-Urteil zu den Wänden in grellen Farben bezieht sich auf eine Wohnung, welche frisch renoviert komplett in weiß an den Mieter übergeben wurde. Das ist also nicht anwendbar.

Zitat (von Pfeffergurke):
Wie könnte man denn jetzt vorgehen?
Wenn ihr noch in der Wohnung lebt, so würde ich eine Vorabnahme mit dem Vermieter empfehlen. Vielleicht ist der Vermieter ja eh glücklich über den Zustand der Wohnung. Dabei solltet ihr als Mieter jedoch aufpassen, nicht irgendetwas zu unterschreiben, was euch dann zur Renovierung verpflichtet. Leider passiert es immer wieder, dass in einem Vorabnahmeprotokoll irgendwo im Kleingedruckten die Mieter sich zu solchen Arbeiten verpflichten. Und das wird dann schwer wegzudiskutieren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Im dort behandelten Fall wurde dem Mieter für Streichen von 3 Zimmern eine halbe Monatsmiete erlassen. Das war dem BGH nicht angemessen. Bei euch wurde - wenn ich das richtig sehe - 2 Monatsmieten im Gegenwert von zusammen 1000 Euro erlassen. Da ist es zumindest nicht komplett trivial zu beurteilen, ob das angemessen war.


Wenn der MV erst zum 01.07. beginnt, dann wird lediglich eine KM erlassen.

Zitat (von Pfeffergurke):
angenommen Person A+B mieten zum 01.07.eine Wohnung an. Die Wohnung wird unrenoviert übernommen und dafür wird eine Kaltmiete (500€ ;) erlassen und die Personen dürfen bereits am 01.06. zur Renovierung in die Wohnung.


Das hätte der VM sonst mE anders formulieren müssen. AAAABER ... wir kennen ja die betreffende Formulierung nicht, deswegen alles offen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pfeffergurke
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Das hätte der VM sonst mE anders formulieren müssen. AAAABER ... wir kennen ja die betreffende Formulierung nicht, deswegen alles offen.


"Der Mieter renoviert selbst vor Einzug. Deshalb wird ihm die erste Kaltmiete in Höhe vonn 500 € für den Monat Juli erlassen. Der Mieter hat ab 29.05. Zugang zur Wohnung.

Zitat (von cauchy):

Ist denn die Wohnung überhaupt renovierungsbedürftig?

Wenn die noch gut aussieht, dann wäre eh nicht zu renovieren. Eine Sachbeschädigung des Mieters durch bunte Wände fällt meiner Meinung nach alleine dadurch weg, dass die Wohnung selber ja renovierungsbedürftig übergeben wurde. Das BGH-Urteil zu den Wänden in grellen Farben bezieht sich auf eine Wohnung, welche frisch renoviert komplett in weiß an den Mieter übergeben wurde. Das ist also nicht anwendbar.


Der VM verlangt eine weiß gestrichene Wohnung zum Auszug. Die meisten Wände sind auch weiß. Nur eine Wand im Schlafzimmer ist helles lila und im Wohnzimmer eine hellbraune gemalte Bordüre an zwei Wänden.

Zitat (von AltesHaus):
Wann sind Sie denn eingezogen und was haben SIe tatsächlich renoviert?

Wir sind am 29.06. eingezogen. Wir mussten jedes Zimmer mehrmals weiß streichen, da es stark verwohnt war. Und die ganze Wohnung extrem putzen und desinfizieren. :(

Mir kommt es jetzt im Nachhinein so vor, dass wir damals eigentlich gar keinen Vorteil hatten, sondern nur der VM. Wir haben alleine für die weiße Farbe fast 250 € ausgegeben und hinzu kam noch der übliche Malerbedarf, Spachtelmasse etc.

-- Editiert von Pfeffergurke am 22.04.2018 17:02

-- Editiert von Pfeffergurke am 22.04.2018 17:04

-- Editiert von Pfeffergurke am 22.04.2018 17:05

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Pfeffergurke):
Mir kommt es jetzt im Nachhinein so vor, dass wir damals eigentlich gar keinen Vorteil hatten, sondern nur der VM. Wir haben alleine für die weiße Farbe fast 250 € ausgegeben und hinzu kam noch der übliche Malerbedarf, Spachtelmasse etc.


Ja so ist es meistens, hinterher ist man immer schlauer.

ME ist eine KM nicht ausreichend, und je nach Grad des Verlebens wäre eine Renovierung evtl. auch gar nicht nötig. Aber das vom Sofa aus zu beurteilen ist schwierig. Hand aufs Herz, wie sehen Sie selber die Renovierungsbedürftigkeit Ihrer Wohnung?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Pfeffergurke
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Hand aufs Herz, wie sehen Sie selber die Renovierungsbedürftigkeit Ihrer Wohnung?


Bis auf, dass einige Wände eben farbig sind, sehen die gut aus. Keine Verschmutzungen, keine sichtbaren Löcher- Die Küche war nicht schön. Die haben wir gerade bereits neu weiß gestrichen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nun ... weiße Wände kann der VM nicht verlangen, lesen Sie sich mal das Urteil durch, welches cauchy verlinkt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Zitat (von Pfeffergurke):
angenommen Person A+B mieten zum 01.07.eine Wohnung an. Die Wohnung wird unrenoviert übernommen und dafür wird eine Kaltmiete (500€ ;) erlassen und die Personen dürfen bereits am 01.06. zur Renovierung in die Wohnung.


Das hätte der VM sonst mE anders formulieren müssen. AAAABER ... wir kennen ja die betreffende Formulierung nicht, deswegen alles offen.


Es ist keineswegs alles offen... und die betreffende Formulierung ist - wie übrigen in den allermeisten Fällen - ziemlich nebensächlich. Es geht um den Inhalt, nicht um irgendeine Formulierung.
Eine Vermietung ist die Überlassung einer Sache gegen Entgelt. Der Mieter ist im Grundsatz ab Überlassung zur Zahlung der Miete verpflichtet. Hier hat der Vermieter durch die Überlassung vor dem festgelegten Mietbeginn auf eine Miete verzichtet.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Hier hat der Vermieter durch die Überlassung vor dem festgelegten Mietbeginn auf eine Miete verzichtet.


Man kann auf nichts verzichten, was einem nicht zusteht. Vor Mietbeginn hat er keinen Anspruch auf Miete.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Es ist keineswegs alles offen... und die betreffende Formulierung ist - wie übrigen in den allermeisten Fällen - ziemlich nebensächlich. Es geht um den Inhalt, nicht um irgendeine Formulierung.


War von mir falsch "formuliert" bitte ich zu entschuldigen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich frag mal so: habt ihr Fotos von der Wohnung bei Einzug? Habt ihr die Quittungen noch mit 250€ fuer die Farbe?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.758 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen