Wohnrecht auf Lebenszeit.

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
go495478-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht auf Lebenszeit.

Guten Tag zusammen.

Vor 3 Jahren haben wir das Haus von meinen Eltern gekauft und sind nun alleinige Eigentümer (eingetragen im Grundbuch). Weiterhin haben wir meinen Eltern ein Wohnrecht auf Lebenszeit eintragen lassen (§428 BGB ) und ebenfalls eine Eintragung einer Kaltmiete, um eine Finanzierung des damaligen Umbau, finanzieren zu können.

Desweiteren wurde beim Bauantrag festgelegt, wer welche Wohnung nutzen darf und welche Räume zusammen benutzt werden.
Das selbe für den Außenbereich. Gemeinsame und getrennte Gartenteile.

Nun zur Frage:

Wer kommt für die Reparaturen in der Wohnung meiner Eltern auf?
z.B der Durchlauferhitzer der ausschließlich für ihre Wohnung genutzt werden kann und auch in der Wohnung verbaut ist. Das gleiche für die Reparatur von alten Stromleitung in der Wohnung.

Dann noch eine Frage zur Nutzung des Außenbereichs.
Dürfen meine Eltern ohne Rücksprache Änderungen am gemeinsamen Außenbereich vornehmen oder liegt die Entscheidungsgewalt alleine bei uns? (z.B. Platzierung von Zäunen oder das entfernen ihrer Pflanzen?)
Ebenfalls benutzen sie unsere privaten Flächen zum Parken von Autos und Anhängern. Können wir sie dazu zwingen, die Nutzung dieser Flächen zu unterlassen?

Schon mal vielen Dank und für Rückfragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von go495478-23):
Desweiteren wurde beim Bauantrag festgelegt, wer welche Wohnung nutzen darf und welche Räume zusammen benutzt werden.
Das selbe für den Außenbereich. Gemeinsame und getrennte Gartenteile.

Was im Bauantrag steht ist ungefähr so relevant wie der berühmte Sack Reis in China.



Bezüglich der Nutzung und der Reparaturen:
Da wäre es relevant was zum Thema im Wortlaut in den uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen und im Grundbuch steht. Da wird der Notar ja sicherlich was zu formuliert haben?
Kennt man diese, kann man zielführend weiterdiskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go495478-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank zunächst für die Antwort.

Die wichtigen Auszüge unter "Wohnungsrecht" sind wie folgt:

"Die Veräußerer behalten sich, gesamt berechtigt nach §428 BGB , die unentgeltliche (eine Kaltmiete ist unter einem anderen Punkt extra aufgelistet), lebenslängliche Nutzung vor an sämtlichen Räumen der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung im übertragenen Objekt."

"Demgemäß bestellen die Erwerber den Veräußerern - mehreren als Gesamt berechtigte nach §428BGB - dieses Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass die Veräußerer berechtigt sind, diese Räume unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen und alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Einrichtungen und Anlagen einschließlich Hof und Garten mitzubenutzen.... "

"Alle auf die Wohnung entfallenden Versorgungs- und Entsorgungskosten (Strom, Heizung, Wasser, Müllabfuhr etc.) tragen die Berechtigten."

Ich hoffe das hilft Ihnen bei Ihrer Einschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

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