Guten Tag,
vielleicht kann mir jemand hier einen Hinweis geben.
Ich wohne in einer Wohngemeinschaft (zwei Personen). Wir haben gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen. Nun die Frage, wie ich aus dem Mietverhältnis rauskomme, kann ich normal kündigen oder müssen beide gemeinsam kündigen bzw. benötige ich die Zustimmung des anderen Mitmieters, um aus dem Mietverhältnis rauszukommen?
Wie schaut dies aus?
Danke schonmal für Tipps.
Christoph
Wohngemeinschaft - Mietvertrag - kündigen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ihr müsst beide gemeinsam kündigen.
Auf die Unterschrift für die Kündigung durch den Mitmieter hast Du einen einklagbaren Anspruch.
Wenn Du nur aus dem Mietvertrag entlassen werden willst und der Mitmieter weiter dort wohnen will, dann ist die Zustimmung sowohl des Vermieters als auch des Mitmieters erforderlich.
Vielen Dank für die Antwort! Kannst du mir noch eine Referenz für den einklagbaren Anspruch nennen?
Thanks!!
Christoph
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Eine Wohngemeinschaft ist eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 ff. BGB
). Nach § 749 BGB
kann danach jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen.
Eine Auflösung der Gemeinschaft ist gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Kündigung.
Alternativ kann es sich auch um eine BGB-Gesellschaft (§ 705 ff.) handeln. In dem Fall gilt aber auch, dass jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen kann (§ 723 BGB
).
Es ist übrigens für die Entlassung aus dem Mietvertrag nur die Zustimmung des Vermieters notwendig und nicht, wie ich in meiner ersten Antwort geschrieben habe, auch die des Mitmieters (BGH-Urteil vom 16.03.2005, VIII ZR 14/04
).
-- Editiert von hh am 25.10.2006 18:14:44
hallo,
bei mir stellt sich eventuell bald die gleiche frage. wir sind zu weit als hauptmieter in einem mietvertrag eingetragen. nun möchte ich ausziehen. wenn mein mitbewohner nicht zustimmt, wie mache ich die auflösung der gesellschaft denn offiziell? also wie ist der weg im detail?
1. kündigung der gesellschaft (wie?)
2. habe ich dann die vollmacht den mitvertrag zu kündigen und der verbleibende mieter kann sich mit dem vermieter über eine verlängerung des mietverhältnissen einigen?
quote:<hr size=1 noshade>Es ist übrigens für die Entlassung aus dem Mietvertrag nur die Zustimmung des Vermieters notwendig und nicht, wie ich in meiner ersten Antwort geschrieben habe, auch die des Mitmieters (BGH-Urteil vom 16.03.2005, VIII ZR 14/04 ). <hr size=1 noshade>
Lehnst du dich mit dieser Aussage nicht ein wenig zu weit aus dem Fenster? Grundsaetzlich hat der BGH ja im angefuehrten Urteil durchaus bejaht, dass eine Kuendigung nur durch einen der Mieter unwirksam ist.
In dem verhandelten Fall ging es jedoch darum, dass der verbliebene Mieter dann noch jahrelang allein in der Wohnung gewohnt hat und seine Zustimmung zur Kuendigung verweigerte. Hierin sah der BGH einen Verstoss gegen Treu und Glauben, da dieser ja zur Zustimmung verpflichtet gewesen sei. Dabei stellte der BGH recht deutlich auf die langjaehrige Nutzung der Wohnung durch den verbleibenden Mieter ab, also auf den langen Zeitraum, der seit dem Auszug des ehemaligen Mietmieters verstrichen war.
Eine grundsaetzliche Aussage, nach der die Zustimmung des Mitmieters zur Kuendigung nicht erforderlich sei, kann hieraus imo nicht abgeleitet werden.
Gruss
CAM
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
21 Antworten
-
4 Antworten
-
39 Antworten