Widerspruchsfrist für nicht eingehaltene Kündigung

4. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
Caro0815
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Widerspruchsfrist für nicht eingehaltene Kündigung

Hallo Fachleute,
ein Mieter wohnt seit 1979 in einem Haus und hat nun nach einigen Streitigkeiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Da es sich um einen sogenannten Altvertrag handelt und der Mieter entsprechend lange in der Wohnung wohnt, beträgt die Kündigungsfrist jedoch 12 Monate.
Eigentlich bin ich froh, dass dieser Mensch auszieht, jedoch stellen sich eine Fragen:
Muss ich die einseitig verkürzte Kündigungsfrist bestätigen?
Wie lange habe ich Zeit, diese Kündigung anzunehmen bzw. bis wann muss ich dieser Frist widersprechen?
Bleibt die Kündigung wirksam, wenn ich auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist bestehe und die Kündigung mit der Frist von 12 Monaten bestätige?

Vielen Dank für Eure Antworten.
Caro

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11 Antworten
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#2
 Von 
Caro0815
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort, Jamel.
Ja, die Kündigung erfolgte schriftlich per Einschreiben. Ich bin natürlich auch froh, dass dieser auszieht, jedoch habe ich diesen Mieter nicht so gern wie alle anderen im Haus. Ich bin zwar niemand, der gerne Ärger macht, aber in diesem Fall denke ich schon darüber nach, ob ich vom Mieter noch Schadensersatz für den Mietausfall verlangen kann. Natürlich nicht für den gesamten Zeitraum, sondern nur bis zur Neuvermietung, die ja recht schnell erfolgen soll.
Gruß, Caro

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#3
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
HeavenlyHigh
Status:
Schüler
(478 Beiträge, 135x hilfreich)

Diese Gesetzeslage wurde geändert vor einigen Jahren.

Mieter haben grundsätzlich nur 3 Monate, der Vermieter muss jedoch berücksichtigen, wie lange der Mieter gewohnt hat, für ihn gelten nach wie vor die alten Kündigungsfristen.

Mal wieder eine bodenlose Ungerechtigkeit, was das Mietrecht betrifft.

Aber, sieh es so, du möchtest ihn doch auch loswerden?

Also sei froh, dass ER gekündigt hat und nicht du kündigen musstest.




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#6
 Von 
Caro0815
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Auch euch vielen Dank für die Antworten. Meines Erachtes handelt es sich um eine Individualvereinbarung, da im Vetrag die Kündigungsfristen angegeben wurden. Nach erfolgreiche Forensuche habe ich entsprechende Informationen gefunden, die das bestätigen. Nichtsdestotrotz bin ich natürlich froh, dass dieser gekündigt hat. Nur möchte ich auch nicht auf Kosten verzichten, die mir zustehen. Dieser Mieter lässt ja auch nichts unversucht und klagt wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht - zu unserem Glück ohne jeden Erfolg.
Was die Wohnungsübergabe angeht: Selbstverständlich werden Zeugen dabei sein - vorausgesetzt dass diese überhaupt stattfindet. Ich kann mir gut vorstellen, dass ich irgendwann vom Nachbarn einen Anruf erhalte und ich mir dort die Schlüssel abholen kann.
Gruß, Caro

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Meines Erachtes handelt es sich um eine Individualvereinbarung, da im Vetrag die Kündigungsfristen angegeben wurden. Nach erfolgreiche Forensuche habe ich entsprechende Informationen gefunden, die das bestätigen.

Auch DAS galt nur für einen gewissen Zeitraum und wurde dann "gekippt".
Derzeit beträgt die Kündigungsfrist definitiv drei Monate.



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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Meines Erachtes handelt es sich um eine Individualvereinbarung, da im Vetrag die Kündigungsfristen angegeben wurden.

Ach die Kündigungsfristen wurden ausgehandelt und das geht so auch aus dem Vertrag hervor? Ansonsten handelt es sich bei Klauseln in einem Standardmietvertrag nie um Individualvereinbarungen.
quote:
Nach erfolgreiche Forensuche habe ich entsprechende Informationen gefunden, die das bestätigen.

Ja in Foren finden sich mitunter sehr interessante Meinungen

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
Meines Erachtes handelt es sich um eine Individualvereinbarung, da im Vetrag die Kündigungsfristen angegeben wurden.

Kannst du den Abschnitt (Scan des Vertragsabschnittes) mit der Kündigungsfrist mal posten?

www.imageshack.us ist ein
Bilderdienst mit dem man kostenlos ohne Anmeldung die Scans hierhin verlinken kann.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
Caro0815
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für eure Meinungen.
Ich habe mir aufgrund dieser Beiträge die Sache noch einmal durch den Kopf gehen lassen und beschlossen, nichts weiter zu unternehmen und mich erst einmal darauf zu freuen, dass dieser Mieter auszieht. Wie und wann ich die Wohnung übernehme, bleibt erst mal abzuwarten.
Die grundsätzliche Frage, ob es eine Frist zur Ablehnung der einseitig verkürzten Kündigungsfrist gibt, bleibt jedoch noch offen. Unabhängig von meinem Vorgehen im o.g. Fall würde es mich schon interessieren, ob man einem Mieter innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen muss, dass man sich mit der verkürzten Frist nicht einverstanden erklärt (beistpielsweise in einem Fall, in dem der Mieter mit 2 statt 3 Monaten Frist kündigt).
Gruß, Caro

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#11
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Man muß nicht.



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