Wir sind 2015 in eine Mietswohnung eingezogen und haben aufgrund diverser Gründe in 2017 gekündigt und sind ausgezogen. Bereits die erste Nebenkostenabrechnung für 2015/2016 (verschobenes Abrechnungsjahr) enthielt diverse Fehler, die rechtlich und mietvertraglich nicht korrekt waren. Bei einem Ortstermin haben wir den Vermieter mündlich auf die Fehler hingewiesen. Von einem Einspruch gegen die Abrechnung haben wir abgesehen, ihn aber darauf hingewiesen, dass wir dies bei der nächsten Abrechnung tun werden sofern diese wieder falsch ist.
Nun haben wir die nächste Abrechnung bekommen und es sind genau die selben Fehler enthalten. Daher haben wir mit einer anderen Mietpartei gemeinsam Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt. Er hat eine Pauschale für die Gemeinschaftsantenne angesetzt und bei diversen Positionen falsche Verteilerschlüssel angewandt. Diese Fehler hat er schriftlich bestätigt. Im gleichen Schreiben hat er 30% von der uns zustehenden Erstattung abgezogen, da einer von uns bei einer Hausverwaltung arbeitet und nach seiner Meinung deshalb als "Fachmann" bereits verpflichtet gewesen wäre die erste Abrechnung zu bemängeln (was ja mündlich gemacht wurde, die entsprechenden Erstattungen aus der ersten Abrechnung musste er nicht zahlen!). Dadurch wäre den anderen Mietern ein finanzieller Schaden entstanden für den wir nun aufkommen müssten. Daher der Abzug.
Meines Erachtens ist dieser Abzug von 30% nicht gerechtfertigt. Immerhin schuldet der Vermieter eine korrekte Abrechnung und kann den Mietern keine Teilschuld für seine Fehler geben. Welchen beruflichen Hintergrund die Mieter haben ist für diesen Sachverhalt unerheblich. Immerhin hat er den Abrechnungsfehler ja zugegeben...
Was meint ihr dazu? Lohnt sich ein weiterer Einspruch um die 30% noch zu erhalten?
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung - Vermieter gibt Mieter Teilschuld
24. Januar 2018
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Frage vom 24. Januar 2018 | 09:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Nebenkostenabrechnung - Vermieter gibt Mieter Teilschuld
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#1
Antwort vom 24. Januar 2018 | 09:36
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatBereits die erste Nebenkostenabrechnung für 2015/2016 (verschobenes Abrechnungsjahr) :
Was heißt verschoben?
Der Abrechnungszeitraum darf maximal 12 Monate betragen.
Ob das nun der 1.1. - 31.12. eines Kalenderjahres oder der 1.6. - 31.5. des Folgejahres z. B. sind ist irrelevant.
#2
Antwort vom 24. Januar 2018 | 09:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Er rechnet 01.06. bis 31.05. ab. Die Abrechnung 2015/2016 haben wir im Februar 2017 erhalten und die Abrechnung 2016/2017 im Dezember 2017 also alles fristgerecht.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 24. Januar 2018 | 10:39
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatLohnt sich ein weiterer Einspruch um die 30% noch zu erhalten? :
Nein, Fristsetzung zur Auszahlung und danach Mahnbescheid.
#5
Antwort vom 24. Januar 2018 | 11:37
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Zitat:ZitatLohnt sich ein weiterer Einspruch um die 30% noch zu erhalten? :
Nein, Fristsetzung zur Auszahlung und danach Mahnbescheid.
jo
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