Hallo Liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage und zwar ziehe ich am Wochenende um. Nun habe ich eben erfahren, dass in die Wohnung wo ich einziehe in einem Raum nur Estrich und kein Boden liegt. Da ich gar keine Ahnung habe und den Vermietern auch nicht blöd kommen will wollte ich mal nachfragen, wer muss die Kosten für den Boden tragen der Mieter oder Vermieter?
Bitte um schnelle Antwort da ich Morgen das treffen habe und es gerade erst erfahren habe^^
-----------------
""
Wer muss Zahlen Mieter oder Vermieter?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Nun habe ich eben erfahren, dass in die Wohnung wo ich einziehe in einem Raum nur Estrich und kein Boden liegt
Hast Du denn die Wohnung nicht vorher besichtigt?
Und wie war der Fußboden ausgestattet?
Ist irgendetwas darüber im Mietvertrag?
Im allgemeinen spricht man zumindest darüber.
-----------------
""
-- Editiert Pachlus am 28.11.2013 22:57
Es waren vorher noch Mieter drin! und deshalb war Teppich verlegt. Dieser wurde aber rausgenommen. Im Mietvertrag steht direkt jetzt nichts darüber!
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Woher/von wem hast du das "eben erfahren"?
Tatsächlich spricht man üblicherweise bei Besichtigung/Anmietung darüber.
Grundsätzlich gilt aber > [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html]BGB § 535
[/URL]
denn ohne Bodenbelag ist die Wohnung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ... muss also erst in diesen Zustand versetzt werden bzw. ohne Bodenbelag und ohne entsprechende Vereinbarung liegt dann eben ein Mietmangel Mietmangel vor.
Auch hier > Wohnung mit Bodenbelag besichtigt und nichts Abweichendes im Mietvertrag vereinbart und
Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mit vermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das bedeutet, der Vermieter muss den Teppichboden gegebenenfalls ersetzen und der Mieter muss bei einem Auszug den Bodenbelag nicht entfernen (LG Mainz 3 S 4/96
).
http://www.mieterbund24.de/teppich-urteil.html
-----------------
"Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen. Dieter H"
-- Editiert Lolle am 29.11.2013 03:16
Wenn dem Vormieter der Teppich gehörte, ist der doch nicht mit vermietet.
Dann muß der Nachmieter sich halt auch nen Teppich reinlegen, oder Laminat verlegen, oder was immer er drin haben will.
-----------------
""
quote:
Wenn dem Vormieter der Teppich gehörte, ist der doch nicht mit vermietet.
davon gehe ich auch aus.
§.535 BGB gilt die mietvertragliche Vereinbarung. Im Mietvertrag ist der Bodenbelag nicht vereinbart.
Heuzutage ist es besser, Wohnung möglichst nackt zu vermietet.
Noch kann der Mieter mit dem Vermieter über Mietaufpreis gegen Bodenbelag zu verhandeln. Dann aber entscheidet allein der Vermieter welcher Belag da rein kommt.
Ich denke auch, wenn eine noch bewohnte Wohnung besichtigt wird muss der pot. neue Mieter nachfragen, was alles zur Mietsache gehört.
-----------------
"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Es kommt darauf an was bei euch vereinbart wurde im Mietvertrag...
Wenn da drinn steht die Wohnung wird bezugsfertig Vermietet bedeutet dies das alles fertig sein muss zu deinem Einzug.
Frage deinen Vermieter wie es ist mit dem Bodenbelag vllt. macht er es oder wenn er es nicht will versucht ne lösung zu finden. bei uns war es so wir haben uns geeinigt und ich hab 2 Kaltmieten nicht zahlen müssen. Musste allerdings die ganze wohnung selber verlegen.
-----------------
""
quote:
§.535 BGB gilt die mietvertragliche Vereinbarung. Im Mietvertrag ist der Bodenbelag nicht vereinbart.
Heuzutage ist es besser, Wohnung möglichst nackt zu vermietet.
Liebe Güte. In §535 ist von Vereinbarung keine Rede (acuh wenn sie natürlich Vorrang hätte). Gibt es keine entgegenstehende Vereinbarung gilt §535:
quote:
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Zum "vertragsgemäßen Gebrauch" gehört in Westeuropa auch ein Bodenbelag. Ob das jetzt ein dem bei der Besichtigung vorhandenen Teppich äquivalenter sein muss, darüber mag man streiten. Estrich genügt jedenfalls mit Sicherheit nicht.
-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
§535 BGB
:
Durch den Mietvertrag wird der VN verpflichtet, .... Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Der Vm hat die Mietsache dem M in einem zum vertraggemßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
Der Inhalt des Mietvertrags bestimmen Vm und M gemeinsam.
Der Vertrag kommt zustande wenn sie sich einig sind.
Danach sind sie beiderseits daran gebunden und sich gegenseitig verpflichtet.
Der VM zur Übrlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch; der M zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Alles richtet sich nach dem vertraglichen Inhalt,
die vielseitig gestaltet werden kann.
quote:
Der VM zur Übrlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch; der M zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Alles richtet sich nach dem vertraglichen Inhalt,
die vielseitig gestaltet werden kann.
Hier gibt es aber keinen vertraglichen Inhalt zu diesem Thema. Damit gilt schlicht das was "Verkehrsüblich" ist (BGH NJW-RR 1993, 1159). Und das ist bei einer Wohnung nun mal ein Bodenbelag.
-----------------
"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
28 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
37 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten