Wer muss Rasen anlegen bei Erstbezug einer Mietwohnung

11. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
SaJoRT30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer muss Rasen anlegen bei Erstbezug einer Mietwohnung

Hallo

Im Dezember 2017 bezog ich die Erdgeschoß-Wohnung eines Mehrfamilienhauses.
Es handelt sich um einen Erstbezug, direkt nach Fertigstellung. Die Außenanlagen waren soweit fertiggestellt, insofern sie baulich errichtet, aufgeschüttet und die Terrasse gepflastert waren.
Lediglich die geplanten Grünflächen, sowie die Bepflanzung und Begrünung war noch nicht vorhanden.

Anfang April kam der Gärtner und verteilte auf dem ganzen Gelände Humus der mit Dünger versetzt war, welcher zunächst 5 Wochen liegen blieb ohne dass eine weitere Arbeit ausgeführt wurde. Der Dünger führte natürlich dazu, dass das Unkraut wucherte.
Am 04.06. kam der Gärtner schlussendlich doch noch wieder um die Bepflanzung durchzuführen. So wurden Bäume, Büsche und Blumen im Eingangsbereich gepflanzt.

Auf der Terrassenseite des Gebäudes wurden als Sichtschutz zwischen den beiden Erdgeschosswohnungen Büsche gepflanzt. Auf den Gemeinschaftsflächen wurde noch Rasen eingesät.

Ein Teilbereich um die Terrassen herum wurde von jeglicher Rasensaat und Bepflanzung freigehalten. Diese Fläche soll von der jeweiligen Mietpartei selbst angelegt werden.

Der Gartenanteil ist im Mietvertrag nicht mitvermietet, auch eine Gartennutzung ist nicht angegeben oder gar geregelt.
Lediglich die Umlage der Kosten für Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung werden erwähnt.

Grundsätzlich finde ich es ja schön, doch einen kleinen eigenen Gartenteil zu haben, aber die Tatsache dass es mietvertraglich nicht geregelt ist, wirft bei mir Unsicherheit und Fragen auf.

Dass ich im Falle einer Mitvermietung auch den Garten entsprechend pflege, steht außer Frage, aber muss ich als Mieter wirklich die komplette Neuanlage einer Rasenfläche und eventuelle Bepflanzung auf dem mir vermeintlich zugestandenen Gartenabschnitt übernehmen ? Insbesondere dann, wenn ich laut Mietvertrag eigentlich gar keinen „eigenen" Garten habe? Ist das jetzt einfach als Pech für Erstbezug anzusehen?

Weiter stellt sich mir dann die Frage, wenn man jetzt mal annimmt, dass ich, unabhängig von etwaigen mietvertraglichen Regelungen, über den Garten verfügen darf: was darf ich dann wirklich und in welchem Umfang? Darf ich frei gestalten und evtl. sogar bspw. Tomaten ziehen oder aber für meinen Sohn ein Planschbecken aufbauen etc.?

Sollte der Mietvertrag dann auch entsprechend geändert werden?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Grundsätzlich gehört das zur Mietsache, was lt Mietvertrag mitvermietet ist und man muss das tun, was man lt Mietvertrag tun muss.

Also führt Ihr Weg zum Vermieter, denn wir hier können nicht wissen, was in dessen Kopf vorgeht..

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Mietvertraglich ist offenbar nichts vereinbart. Also wird man das mit dem Vermieter möglichst so klären müssen, dass es nachher beweisbar ist. Unabhängig davon umfassen die Kosten der Gartenpflege meiner Meinung nach nicht die Erstanlage des Gartens sondern nur die regelmäßig anfallenden Dinge. Daher wird der Mieter zumindest per Formularklausel nicht dazu verpflichtet werden können, einen Garten bei Bezug neu anzulegen.

Aber natürlich kann man diverse Dinge vereinbarn, solange sich niemand daran stört. Wenn das eine WEG mit mehreren Eigentümern ist, wird man aber möglicherweise die anderen Eigentümer auch fragen müssen.

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

M.W. ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Garten im MV als mitvermietet erwähnt ist, wenn der Garten auf keinem anderen Weg betreten werden kann.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
SaJoRT30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag ist lediglich die Rede von einer 4,5 Zimmer Wohnung bestehend aus: 3 Schlafzimmern, 1 Wohnzimmer mit nicht abgegrenztem Küchenbereich, Bad, WC, Abstellraum und Terrasse.

Ein Gartenteil, der zur ausschließlichen Nutzung durch mich vorgesehen ist, wird nicht angeführt.

Der vermeintliche Gartenanteil (gehen wir jetzt einfach mal von dem Teil aus, der unmittelbar um meine Terrasse herum geht) geht nahtlos in den sogenannten Gemeinschaftsgarten über (hier ist ein Sandkasten und eine Kinderwippe aufgebaut, angeblich soll noch eine Sitzbank aufgestellt werden) und ist auch frei für alle zugänglich. Ich kann also nicht mal vermuten bis wohin denn nun „mein" angeblicher Gartenanteil reichen soll.

Sogar von der Straße und einem Fußgängerweg der durch das Wohngebiet führt, kann man ungehindert auf das Grundstück sehen und es auch betreten.

Nachdem die Vermieterin nun am Samstag nochmals vor Ort war um die Gartenpflege durchzuführen, habe ich sie erneut darauf angesprochen. Die Antwort war:
Der Gärtner kommt demnächst und sät den Rasen ein, sie sehen ja dann bis wohin er einsät. Dort wo er nicht sät, das ist dann ihr Garten…

Ich hab auch mit meinen Nachbarn neben mir, die die zweite Terrassenwohnung gemietet haben darüber gesprochen. Die waren leider jetzt 3 Wochen im Urlaub und haben von alldem nichts mitbekommen. Die waren auch nicht begeistert und konnten es kaum fassen. Zumal es ja so ist: wir wohnen alle seit Dezember in dem Haus, der Gartenbauer kommt erst jetzt seit Anfang Mai überhaupt mal in die Pötte.
Wenn es wirklich so sein sollte, wie die Vermieterin die Meinung vertritt, dass wir für unseren Gartenteil selber sorgen und anlegen müssen, dann hätten wir ja wohl nicht darauf warten müssen, bis der Gartenbauer kommt sondern längst einen Rasen säen und pflanzen können.
Dazu müsste man natürlich wissen, wie groß nun dieser Gartenteil sein soll.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Mir fehlt die Info: Ist es evtl. eine vermietete Eigentumswohnung, d.h. der Vermieter hat gar kein alleiniges Recht an dem Gartenteil, so dass er diesen auch nicht vermieteten kann.

Nicht vermietet bedeutet aber für mich keine Rechte an dem Teil, aber auch keine Pflichten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von SaJoRT30):
Ein Gartenteil, der zur ausschließlichen Nutzung durch mich vorgesehen ist, wird nicht angeführt.

Als nicht mit vermietet.
Auch aus den Umständen lässt sich kein Mitvermietung erkennen.



Zitat (von SaJoRT30):
Lediglich die Umlage der Kosten für Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung werden erwähnt.

Genauer Wortlaut?
Denn Pflege ist was anderes als die Erstanlage, da müsste man aufpassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
SaJoRT30
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hab nochmal nachgeschaut und der genaue Wortlaut in der Betriebskostenvereinbarung lautet:

"10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege
von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;"

Des Weiteren handelt es sich in der Tat um eine vermietete Eigentumswohnung. Genauer gesagt ist es so:
Das Haus gehört einem Geschwisterpaar jeweils zur Hälfte. Das komplette Haus, wird von einer Hausverwaltungsgesellschaft verwaltet.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Der HV mitteilen, dass "vergessen" wurde die Rasenfläche einzusäen.

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