Welche Arbeiten müssen vom Mieter vor beendigung des Mietverhältnisses ausgeführt werden?

1. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)
Welche Arbeiten müssen vom Mieter vor beendigung des Mietverhältnisses ausgeführt werden?

Hallo Zusammen,

nach dem ich zu diesem Thema hier im Forum schon einiges zu diesem Thema gelesen habe ergeben sich für mich noch einpaar Fragen.

Kurzer Sachverhalt: Ich bin Vermieter. Mein Mieter hat meine Wohnung nach 2 Jahren Mietzeit ordentlich gekündig. Ich habe da erste mal Vermietet. Der Mieter war selten da, ich gehe daher davon aus, dass die Wohnung nicht sehr abgewohnt sein wird.

Der Mieter hat die Wohnung renoviert übernommen. Die Wohnung soll daher renoviert übergeben werden.

Bei der Fragestellung unterstellen wir wirksame Renovierungsklauseln:
(Enthält flexible Fristen zur Renovierung und knüpft deren Notwendigkeit an den Grad der Abnutzung der Wohnung.)

Da die Klauseln nicht starr seindürfen stelle ich mir nun die Frage, was geht und was geht nicht. Was kann ich bei deer Übergabe monieren und was nicht?

Soweit ich das richtig verstanden habe, kann ich auf eine generellere Renovierung nicht bestehen. Sondern nur auf Ausbesserungsarbeiten.

Das bedeutet, wenn ich die Wohnung weitervermieten möchte und in renovierten Zustand übergeben möchte muss ich selbst nocheinmal reovieren. Ist das richtig?

Dank und Gruß

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Bei der Fragestellung unterstellen wir wirksame Renovierungsklauseln:
(Enthält flexible Fristen zur Renovierung und knüpft deren Notwendigkeit an den Grad der Abnutzung der Wohnung.)


Dann muss man sich doch nur die Klausel noch einmal genau durchlesen, die man dem Mieter vorgegeben hat

Zitat:
Soweit ich das richtig verstanden habe, kann ich auf eine generellere Renovierung nicht bestehen.


Richtig

Zitat:
Sondern nur auf Ausbesserungsarbeiten.


Auch darauf kannst Du nicht bestehen, wobei mir nicht ganz klar ist, was Du mit Ausbesserungsarbeiten meinst.

Alle Abnutzungsspuren, die auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, sind mit der Miete abgegolten. Sollte der Mieter echte Schäden verursacht haben, so müsste er Schadenersatz leisten, ist aber nicht zur Reparatur des Schadens verpflichtet.

Zitat:
Das bedeutet, wenn ich die Wohnung weitervermieten möchte und in renovierten Zustand übergeben möchte muss ich selbst noch einmal renovieren. Ist das richtig?


Richtig

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Der Mieter hat die Wohnung renoviert übernommen. Die Wohnung soll daher renoviert übergeben werden.
Da ist bereits der Fehler. Du kannst als Vermieter natürlich den Wunsch äußern, dass der Mieter die Wohnung renoviert zurückgibt. Rechtlich haltbar ist das aber in aller Regel nicht. Daher wäre diese Voraussetzung
Zitat (von Bergamount):
Bei der Fragestellung unterstellen wir wirksame Renovierungsklauseln
im Detail zu überprüfen.

Solltest du irgendwo in den Mietvertrag obigen Satz reingeschrieben haben, dann wären sehr wahrscheinlich alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig. Selbst dann, wenn andere Klauseln für sich genommen gültig wären. Eine einzelne ungültige Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen irgendwo im Mietvertrag killt normalerweise alle anderen Klauseln zum gleichen Sachverhalt.

Zitat (von Bergamount):
Was kann ich bei deer Übergabe monieren und was nicht?
Alle Abnutzungsspuren, die üblicherweise in 2 Jahren entstehen, sind zu akzeptieren. Dazu gehören in der Regel auch Dübellöcher (in angemessenem Umfang). Dazu müsste man sich die weiteren Vereinbarungen anschauen. Wenn sonst nichts mehr steht, wäre besenrein das Stichwort. Es müsste dann also nicht klinisch sauber sein.

Im übrigen soll ein Übergabeprotokoll den Zustand der Wohnung dokumentieren. Eine rechtliche Würdigung ist nicht notwendig. Es geht also bei einem Protokoll nicht unbedingt ums monieren, sondern ums dokumentieren. Wenn du dir nicht sicher bist, schreibst du halt alle Schäden auf und machst Fotos. Dann kannst du zuhause (möglicherweise mit fachmännischer Hilfe) in Ruhe entscheiden, ob du vom Mieter die Beseitigung forderst oder nicht. Wichtig ist halt nur, dass sie im Protokoll dokumentiert sind. Denn typischerweise kannst du nachträglich keine Forderungen gegen den Mieter wegen Schäden durchsetzen, die bei Übergabe bereits sichtbar waren und nicht im Protokoll auftauchen.

Ein letzter Punkt: Ewig lang solltest du dir nach der Besichtigung nicht Zeit lassen. Bei einigen Dingen musst du den Mieter eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Bei anderen ist das nicht nötig und du kannst direkt Schadensersatz fordern. So ganz einfach ist die Unterscheidung nicht. Im Zweifel forder lieber zur Nachbesserung auf. Deadline ist für die meisten Dinge 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Bis dahin sollte entweder alles erledigt sein oder du solltest ein Mahnverfahren eingeleitet haben.

-- Editiert von cauchy am 01.08.2018 13:57

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#3
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich habe ja den MV nicht selbst verfasst. Sondern von jemd. verfassen lassen, der sich vermeintlich damit auskennt.

Hier der Wortlaut:

Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit

1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, soweit Sie aufgrund seiner Abnutzung notwendig werden.

2. Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der jeweilige Raum oder Einrichtungsgegenstand (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) renovierungsbedürftig sind.

3. Werden einzelne Räume oder Einrichtungsgegenstände (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben, so entfällt die Pflicht zur Durchführung der Schöhnheitsreparaturen (1.) von vornherein. Die Mieter ist beweispflichtig für eine Übergabe der Mietsache in Unrenovierten Zustand.

4. Bei Beendigung des Mietvertrages sind nach 2. fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Durchführung derartiger Arbeiten über den Umfang geplanter Veränderungen (z.B. Umbauarbeiten des Vermieters), die seine Renovierungsarbeiten beeinträchtigen können zu erkundigen.

Zusammenfassend stelle ich fest, das die Mieter nix machen muss, wenn die Wohnung oder Teile der Wohnung nicht renovierungsbedürftig sind.

Definiere Renovierungsbedürftig!?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Ich habe ja den MV nicht selbst verfasst. Sondern von jemd. verfassen lassen, der sich vermeintlich damit auskennt.

Hier der Wortlaut:

Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit

1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, soweit Sie aufgrund seiner Abnutzung notwendig werden.

2. Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der jeweilige Raum oder Einrichtungsgegenstand (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) renovierungsbedürftig sind.

3. Werden einzelne Räume oder Einrichtungsgegenstände (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben, so entfällt die Pflicht zur Durchführung der Schöhnheitsreparaturen (1.) von vornherein. Die Mieter ist beweispflichtig für eine Übergabe der Mietsache in Unrenovierten Zustand.

4. Bei Beendigung des Mietvertrages sind nach 2. fällige Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Beginn der Durchführung derartiger Arbeiten über den Umfang geplanter Veränderungen (z.B. Umbauarbeiten des Vermieters), die seine Renovierungsarbeiten beeinträchtigen können zu erkundigen.

Zusammenfassend stelle ich fest, das die Mieter nix machen muss, wenn die Wohnung oder Teile der Wohnung nicht renovierungsbedürftig sind.

Definiere Renovierungsbedürftig!?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Ich habe ja den MV nicht selbst verfasst. Sondern von jemd. verfassen lassen, der sich vermeintlich damit auskennt.


Oh je.... da liegt die Betonung aber schon mal richtig auf "vermeintlich"

Damit:

Zitat:
2. Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der jeweilige Raum oder Einrichtungsgegenstand (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) renovierungsbedürftig sind.


Kannst Du das Ganze wohl schon knicken, da die Renovierung von Fenster und Türen nur von Innen auf den Mieter abgewälzt werden können. Somit ist die ganze Klausel für den Allerwertesten. Mal wieder ein tolles Vermietereigentor.

Besenrein verlassen und fertig...... -> Außer Beschädigungen, die muss der Mieter natürlich beseitigen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Definiere Renovierungsbedürftig!?


Wie häufig renovierst Du Deine eigene Wohnung? Da kannst Du Dir also überlegen, ob es überhaupt theoretisch denkbar ist, dass bereits nach 2 Jahren eine Renovierungspflicht besteht.

Mit der zitierten Klausel kannst Du vielleicht nach einer Mietdauer von 15-20 Jahren eine Renovierung durchsetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Zusammen,

vielen Dank für die Infos.

Zitat:

Zitat:
2. Die Schönheitsreparaturen sind auszuführen, sobald der jeweilige Raum oder Einrichtungsgegenstand (Tür, Türrahmen, Heizkörper, Fenster ect.) renovierungsbedürftig sind.

Kannst Du das Ganze wohl schon knicken, da die Renovierung von Fenster und Türen nur von Innen auf den Mieter abgewälzt werden können. Somit ist die ganze Klausel für den Allerwertesten. Mal wieder ein tolles Vermietereigentor.


In der Klausel ist von einem Raum die Rede. Daher kann man doch davon ausgehen das innen gemeint ist. Die Außenseite des Fensters z.B. ist ja nicht von einem Raum umgeben. Oder?

Zitat:

Zitat:
Definiere Renovierungsbedürftig!?

Wie häufig renovierst Du Deine eigene Wohnung? Da kannst Du Dir also überlegen, ob es überhaupt theoretisch denkbar ist, dass bereits nach 2 Jahren eine Renovierungspflicht besteht.

Mit der zitierten Klausel kannst Du vielleicht nach einer Mietdauer von 15-20 Jahren eine Renovierung durchsetzen.


Ist es nicht völlig unerheblich, wie oft ich meine Wohnung renoviere? Gerichte haben doch die starren Fristen kassiert. Daher ist es doch schon Grundsätzlich falsch die Renovierungsbedürftigkeit einer Mietsache abhängig von der Mietzeit zu definieren. Oder?
Man kann definitiv auch in 2 Jahren eine Wohnung in einen Renovierungsbedürftigen Zustand bringen. Das ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch denkbar. Ich habe es selbst erlebt.

Mit welcher Klausel kann ich denn eine Renovierung wirksam durchsetzen ;-) Ich fürchte mit keiner.

Danke für den Hinweise.

Vielleicht noch ein allgemeiner Satz.: Ich habe bzgl. der Kündigung usw. kein Rechtliches akutes Problem und ich habe auch nicht die Befürchtung das es eines wird. Ich möchte einfach nur dazulernen und es bei der nächsten Vermietung besser machen. Bzw. die Konsequenzen für mich ziehen. Ich habe z.B. ja jetzt die Möglichkeit die Wohnung zu verkaufen. Oder auch den Mietpreis zu verändern.
Renovierungen scheinen beim Mieter in Deutschland nicht durchsetzbar zu sein...


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Ein Fenster hat immer außen und innen Seite...... Und in den Standartverträgen wird auch explizit auf "von innen" hingewiesen.

Das fehlt hier und Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters.....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

In der Klausel ist überhaupt nicht geregelt, was zu den Schönheitsreparaturen gehört. Das ist meines Wissens nach auch zulässig. Problematisch wäre es in der Tat, wenn man die Dinge in Klammern als Konkretisierung der Schönheitsreparaturen sehen müsste. Das würde ich persönlich aber eher nicht so sehen. Zur Sicherheit könnte man die Klammern in 2. und deren Inhalt beim nächsten Mieter aber natürlich weglassen.

Zitat (von Bergamount):
Renovierungen scheinen beim Mieter in Deutschland nicht durchsetzbar zu sein...
Eine Pflicht zur Renovierung wird aktuell in engen Grenzen noch für möglich gehalten. Deine Klausel oben erscheint mir nach aktueller Rechtsprechung noch in Ordnung. Wobei ich mir nach dem letzten Urteil des BGH zu den Quotenabgeltungsklauseln schon die Frage stelle, wielange dies noch der Fall ist.

Ein Hinweis: Wenn du selber vor Einzug eines neuen Mieters renovieren willst, so kannst du diese Investition mit einem beidseitigen Kündigungsverzicht zumindest für einige Monate schützen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Renovierungen scheinen beim Mieter in Deutschland nicht durchsetzbar zu sein...


Wieso auch ?
Rein rechtlich ist der Vermieter dafür zuständig, versucht aber eben immer wieder diese Pflicht auf den Mieter abzuwälzen. Würde er das nicht tun, sondern die Kosten in die Miete mit einpreisen, gäbe es diese unsägliche Diskussion mitsamt den Gerichtsurteilen und den ach so schlauen Versuchen mit Spezialklauseln nicht......

Zitat:
In der Klausel ist von einem Raum die Rede. Daher kann man doch davon ausgehen das innen gemeint ist. Die Außenseite des Fensters z.B. ist ja nicht von einem Raum umgeben. Oder?


Genau das ist das Problem, von was wer ausgeht weis keiner..... Und wenn da steht Fenster, dann hat ein Fenster nun mal Außen- und Innenseite...… Und wenn da nicht steht Fenster von Innen, dann ist das eben unklar.....

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Ist es nicht völlig unerheblich, wie oft ich meine Wohnung renoviere?


Im Prinzip schon, aber so als Anhaltspunkt, nach welchem Zeitraum man selbst eine Wohnung für renovierungsbedürftig ist, taugt das schon.

Zitat:
Gerichte haben doch die starren Fristen kassiert. Daher ist es doch schon Grundsätzlich falsch die Renovierungsbedürftigkeit einer Mietsache abhängig von der Mietzeit zu definieren. Oder?


Völlig richtig, aber was willst Du damit sagen?

Zitat:
Mit welcher Klausel kann ich denn eine Renovierung wirksam durchsetzen ;-) Ich fürchte mit keiner.


Eine Renovierung nach nur 2 Jahren Mietdauer? Mit keiner!

Zitat:
Renovierungen scheinen beim Mieter in Deutschland nicht durchsetzbar zu sein...


Aktuell kann man folgende Renovierungen dann durchsetzen, wenn die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde:
in Bad und Küche: nach mehr als 5 Jahren Mietdauer
in Wohnräumen: nach mehr als 8 Jahren Mietdauer
in Fluren und sonstigen Räumen: nach mehr als 10 Jahren Mietdauer

Dazu müssen diese Fristen aber als flexible Fristen im Mietvertrag genannt werden. Denn dann muss der Mieter nach Ablauf der Fristen beweisen, dass keine Renovierungsbedürftigkeit besteht. Dazu ist regelmäßig ein Gutachten erforderlich und dann renovieren die allermeisten Mieter lieber.

Mit Deiner aktuellen Klausel ist der Vermieter in jedem Fall in der Pflicht, die Renovierungsbedürftigkeit nachzuweisen. Bei pfleglicher Behandlung der Wohnung kann die Renovierungsbedürftigkeit auch noch deutlich später eintreten als bei den o.g. Fristen. Sobald der Mieter die Renovierungsbedürftigkeit bestreitet, müsste der Vermieter ein Gutachten erstellen lassen.

Zitat:
Man kann definitiv auch in 2 Jahren eine Wohnung in einen Renovierungsbedürftigen Zustand bringen. Das ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch denkbar. Ich habe es selbst erlebt.


Mit vertragsgemäßer Nutzung geht das nach meiner Auffassung nicht, jedoch lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Wenn man bereits nach nur 2 Jahren renovieren müsste, dann handelt es sich nach meiner Auffassung um eine Beschädigung der Mietsache (z.B. Kleinkinder haben Wände bemalt o.ä.). Für Beschädigungen muss der Mieter aber auch ganz ohne Klausel zu Schönheitsreparaturen aufkommen.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Gerichte haben doch die starren Fristen kassiert. Daher ist es doch schon Grundsätzlich falsch die Renovierungsbedürftigkeit einer Mietsache abhängig von der Mietzeit zu definieren. Oder?

Völlig richtig, aber was willst Du damit sagen?


Das ich als Vermieter keine starren Fristen nennen darf, aber augenscheinlich aus Mitersicht davon ausgegangen wird das nach 2 Jahren keine Renovierungsbedürftigkeit besteht. Das kann so in der argumentation nicht passen. Wenn ich keine starren fristen nennen darf muss man doch allgemein als außenstehender Mensch (wenn auch ein Mieter und kein Eigentümer) der Auffassung sein, dass eben nicht generell keine Renovierungspflicht nach zwei Jahren besteht. Kommt halt auf den Zustand der Wohnung an. Hatte das gefühl das hier etwas pro Mieter argumentiert wird.

Zitat (von hh):
Zitat:
Man kann definitiv auch in 2 Jahren eine Wohnung in einen Renovierungsbedürftigen Zustand bringen. Das ist nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch denkbar. Ich habe es selbst erlebt.

Mit vertragsgemäßer Nutzung geht das nach meiner Auffassung nicht, jedoch lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Wenn man bereits nach nur 2 Jahren renovieren müsste, dann handelt es sich nach meiner Auffassung um eine Beschädigung der Mietsache (z.B. Kleinkinder haben Wände bemalt o.ä.). Für Beschädigungen muss der Mieter aber auch ganz ohne Klausel zu Schönheitsreparaturen aufkommen.


Ok daran habe ich nicht gedacht. Danke.

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